AS 2005 5427
Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004
Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004
vom 17. Juni 2005
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20041, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 24. März 19952 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Art. 2 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann dem Institut weitere Aufgaben zuweisen; die Artikel 13 und
14 sind anwendbar.
Art. 4 Abs. 3
3 Er stellt dem Bundesrat Antrag auf Genehmigung der Gebührenordnung.
Art. 12 Betriebsmittel Die Betriebsmittel des Instituts setzen sich zusammen aus den Gebühren für seine hoheitliche Tätigkeit sowie den Entgelten für Dienstleistungen.
Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 Aufgehoben
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2. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913
Art. 3a Zusammenarbeit mit Dritten Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen des Leistungsauftrages und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammen- arbeiten.
3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 19744 über Massnahmen zur Verbesserung
des Bundeshaushaltes Art. 4a Sachüberschrift, Abs. 1bis, 3, 3bis und 3ter Sparaufträge 1bis Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 24. September 2004 die folgenden Einsparungen vor:
2006 2007 2008
in Millionen Franken
1. in der Entwicklungs- und Osthilfe 67 127 102
2. bei der Armee 117 165 165
3. bei den universitären Hochschulen 30 60 120
4. beim Schweizerischen Nationalfonds 80 100
5. in der Forschung 20 20 20
6. im Asyl- und Flüchtlingsbereich 31 80 102
7. beim Nationalstrassenbau 88 100
8. beim Nationalstrassenunterhalt 65 75 40
9. bei der Leistungsvereinbarung 25 25 25
Bund – SBB AG
10. beim regionalen Personenverkehr 10 20
11. in der Landwirtschaft 95 60 60
12. beim Personal 50 50 50
13. durch die Verwaltungsreform 30 40
14. bei den Sachausgaben 25 25 25
15. beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz 5 5 5
16. beim Bundesamt für Bauten und Logistik 10 15 20
3 Der Bundesrat kann zwischen den in den Absätzen 1 Ziffer 6 (Entlastungspro-
gramm 2003) und 1bis Ziffer 2 (Entlastungsprogramm 2004) vorgesehenen Kür-
3 SR 414.110 4 SR 611.010
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zungen Verschiebungen vornehmen, sofern dadurch der Ausgabenplafond von 15,398 Milliarden Franken für die Jahre 2005–2008 nicht überschritten wird. 3bis Die Kürzung nach Absatz 1bis Ziffer 2 im Jahr 2008 steht unter dem Vorbehalt, dass die Bundesversammlung bis spätestens 2006 über allfällige Änderungen der Rechtsgrundlagen zu Organisation, Einsatz und Ausbildung der Armee entscheiden kann. 3ter Die Kürzung nach Absatz 1bis Ziffer 12, ist unter Einschluss von Anpassungen in den bestehenden Rechtsgrundlagen vorzunehmen.
4. Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung
Art. 2 Abs. 3 erster Satz6
3 Versicherte nach Absatz 2 haben Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 16
und 18a–21. …
Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz
1 … Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a)
und für Sachschäden (Art. 57).
Art. 18a Zahnärztliche Behandlungen
1 Bei Zahnschäden richtet sich die Leistungspflicht der Militärversicherung nach
Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19947 über die Kranken- versicherung.
2 Zudem übernimmt die Militärversicherung die Kosten zahnärztlicher Behandlun-
gen, die durch einen Unfall (Art. 4 ATSG8) während des Dienstes bedingt sind.
Art. 28 Abs. 2 erster Satz 2 Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des ver- sicherten Verdienstes. …
Art. 29 Abs. 3 und 3bis
3 Vom Taggeld werden Beiträge bezahlt:
a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung; d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
5 SR 833.1
6 In der Fassung vom 19. Dez. 2003; AS 2004 1644.
7 SR 832.10 8 SR 830.1
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3bis Die Beiträge werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen.
Art. 40 Abs. 2 erster Satz 2 Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. …
Art. 49 Abs. 4
4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch
Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.
Art. 51 Abs. 4 zweiter Satz 4 … Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärver- sicherung bezog, im AHV-Rentenalter, so besteht kein Anspruch auf eine Hinter- lassenenrente.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 1 Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht verfügt wurde, werden nach dem neuen Recht festgesetzt. 2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufenden Taggelder, Invaliden-, Umschulungs- und Integritätsschadenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.
5. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19829
Gliederungstitel vor Art. 120 Drittes Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 120 Sachüberschrift Anerkannte Kassen
Art. 120a Beteiligung des Bundes in den Jahren 2006–2008
1 In Abweichung von Artikel 90a beträgt die Beteiligung des Bundes nach Artikel
90 Buchstabe b in den Jahren 2006–2008 0,12 Prozent der von der Beitragspflicht
erfassten Lohnsumme.
2 Erreichtder Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende 2006 oder Ende 2007
2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so wird die Kürzung der Bundesbeteiligung nicht weiter geführt.
9 SR 837.0
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II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 17. Juni 2005 Nationalrat, 17. Juni 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Oktober 2005 unbenützt abge-
laufen.10
2 Es wird auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.11
2. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
10 BBl 2005 4187
11 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 30. Nov. 2005.
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