AS 2005 6159
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln
Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV)
vom 23. November 2005
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3, 26 Absätze 2 und 5, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2 sowie 80 Absatz 9 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Diese Verordnung bestimmt, mit welchen Angaben und in welcher Form Lebens-
mittel im Allgemeinen gekennzeichnet sein müssen und in welcher Form sie ange- priesen werden dürfen.
2 Besondere Kennzeichnungen und Anpreisungen der einzelnen Arten von Lebens-
mitteln sind in den produktespezifischen Verordnungen der Lebensmittelgesetz- gebung geregelt.
3 Die Kennzeichnung umfasst alle Aufschriften auf der Verpackung, Umhüllung
oder Etikette.
2. Kapitel: Vorverpackte Lebensmittel
1. Abschnitt: Erforderliche Angaben
Art. 2
1 Vorverpackte Lebensmittel müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und
Konsumenten mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: a. Sachbezeichnung (Art. 3 und 4); b. Verzeichnis der Zutaten (Art. 5–7); c. Hinweis auf allergene und andere Stoffe, die unerwünschte Reaktionen aus- lösen können (Art. 8);
SR 817.022.21
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
b. die Angaben von aussen für die Konsumentinnen und Konsumenten lesbar sind oder über sie am Verkaufspunkt auf andere Weise informiert wird. 4 Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2, so kann auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, d, f–i, k, p, q, r und t verzichtet werden. 5 Bei Lebensmitteln, die an Restaurants, Spitäler, Kantinen und ähnliche Einrichtun- gen abgegeben werden, können die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, g–i, k und n–p auf einem Geschäftspapier erfolgen, welches den Lieferschein, die Rech- nung oder die Sendung begleitet.
6 Die Mengenangaben sind nach den Vorschriften der Deklarationsverordnung vom
8. Juni 19984 zu machen.
2. Abschnitt: Sachbezeichnung
Art. 3 Grundsätze
1 Die Sachbezeichnung hat der Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des
Lebensmittels oder den für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen zu entspre- chen. 2 Als Sachbezeichnung gilt die in der Definition der einzelnen Lebensmittel verwen- dete oder die für das betreffende Lebensmittel speziell vorgesehene Bezeichnung.
3 Abweichend von Absatz 2 gilt:
a. Ist nur eine Produktegattung (z.B. «Backwaren») definiert, so kann die für das betreffende Produkt verkehrsübliche Bezeichnung (z.B. «Nussgipfel») verwendet werden. b. Besteht ein definiertes Lebensmittel ausschliesslich aus Zutaten einer bestimmten Art oder Sorte, so kann eine Bezeichnung verwendet werden, welche das Lebensmittel charakterisiert und aus der die verwendete Art oder Sorte erkennbar ist (z.B. «Traubensaft», «Williams»).
4 Bei Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln gilt als Sachbezeichnung
die verkehrsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und, falls erforderlich, seiner Verwendung.
5 Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Fantasiename kann die Sachbezeich-
nung nicht ersetzen.
6 Bezeichnungen wie «-Façon», «-Typ», «-Genre» im Zusammenhang mit der Sach-
bezeichnung sind verboten.
7 Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn die Natur, Art, Sorte, Gattung und
Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar ist.
4 SR 941.281
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Art. 4 Geschützte Bezeichnungen
1 Die Sachbezeichnung kann ersetzt werden durch:
a. eine geschützte Ursprungsbezeichnung nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19975; b. eine geschützte geografische Angabe nach der GUB/GGA-Verordnung; oder c. eine auf Grund eines Staatsvertrags mit der Schweiz geschützte analoge Bezeichnung oder Angabe.
2 Folgende Sachbezeichnungen können nicht durch geschützte Bezeichnungen oder
Angaben ersetzt werden: a. Sachbezeichnungen für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeug- nisse nach Artikel 8 der Verordnung des EDI vom 23. November 20056 über Lebensmittel tierischer Herkunft; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung. b. Sachbezeichnungen für Wein nach den Artikeln 6 und 9 der Verordnung des EDI vom 23. November 20057 über alkoholische Getränke.
3. Abschnitt: Verzeichnis der Zutaten
Art. 5 Erforderliche Angaben und Reihenfolge
1 Sämtliche Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe) müssen in mengenmässig
absteigender Reihenfolge angegeben werden. Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
a. Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten sind nach Massgabe ihres Massen- anteils am Endprodukt anzugeben. Beträgt der Anteil des zugefügten Was- sers nicht mehr als 5 Massenprozent des Endproduktes, so kann die Angabe entfallen. b. Der bei der Herstellung zugefügte Wasseranteil muss nicht angegeben wer- den, wenn die Verwendung von Wasser lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen, oder wenn es sich um Aufgussflüssigkeiten handelt. c. Die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendeten und bei der Her- stellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführten Zutaten können nach Massgabe ihres Massenanteils vor dem Eindicken oder dem Trocknen angegeben werden.
5 SR 910.12 6 SR 817.022.108; AS 2005 6043 7 SR 817.022.110; AS 2005 6097
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d. Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen bei der Zuberei- tung Wasser zugefügt werden muss, können Zutaten nach ihrem Massenan- teil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden; in diesem Fall muss dem Verzeichnis der Zutaten ein Hinweis vorausgehen wie: «Zusammenset- zung der genussfertigen Zubereitung: …». e. Obst, Gemüse oder Pilze, von denen keines nach seinem Massenanteil deut- lich dominiert und die, wenn sie in einer Mischung als Zutat eingesetzt wer- den, mit potenziell veränderlichen Anteilen verwendet werden, können im Verzeichnis der Zutaten unter der Bezeichnung «Obst», «Gemüse» oder «Pilze», gefolgt von einem Vermerk wie «in veränderlichen Massenantei- len», zusammengefasst werden. Unmittelbar danach sind die eingesetzten Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen. Die Mischung wird nach dem Massenanteil der Gesamtheit der vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilz- sorten aufgeführt. f. Bei Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen können Gewürzarten, die sich in ihrem Massenanteil nicht wesentlich unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden; dabei ist ein Vermerk wie «in veränder- lichen Massenanteilen» anzubringen. g. Zutaten, die weniger als 2 Massenprozent des Endproduktes ausmachen, können anschliessend an die übrigen Zutaten in beliebiger Reihenfolge auf- gezählt werden. h. Können bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels ähnliche und untereinander austauschbare Zutaten verwendet werden, ohne dass sie dessen empfundenen Wert verändern, und machen diese Zutaten gesamthaft weniger als 2 Massenprozent aus, so können sie mit dem Vermerk «Enthält … und/oder …» aufgeführt werden. Es dürfen höchstens zwei solche Zuta- ten im Endprodukt vorhanden sein. Zutaten nach Anhang 1 dürfen nicht auf diese Weise angegeben werden. i. Nicht angegeben werden müssen folgende Zusatzstoffe, unter Vorbehalt von Artikel 8:
1. übertragene Zusatzstoffe nach Artikel 3 der Zusatzstoffverordnung des
EDI vom 23. November 20058 (ZuV), wenn sie im Endprodukt tech- nologisch nicht mehr wirksam sind;
2. die in Zusatzstoffpräparaten nach Artikel 4 ZuV mitverwendeten Trä-
gerstoffe und Trägerlösungsmittel sowie die in Aromen zulässigen Antioxidantien und Konservierungsmittel;
3. Packgase nach Anhang 3 Ziffer 16;
4. Zusatzstoffe, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.
8 SR 817.022.31; AS 2005 6191
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Art. 6 Ausgestaltung der Angabe der Zutaten
1 Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung angegeben werden. Davon ausgenom-
men sind Zusatzstoffe. 2 Gehören Zutaten zu einer der in Anhang 2 aufgeführten Klassen, so dürfen sie mit der Bezeichnung dieser Klasse angegeben werden. Artikel 8 bleibt vorbehalten.
3 Zusatzstoffe müssen, unter Vorbehalt von Artikel 8, angegeben werden:
a. mit der Bezeichnung einer der Gattungen nach Anhang 3, denen sie entspre- chend ihrer Wirkung im betreffenden Lebensmittel zuzuordnen sind; und b. mit der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer. 4 Hat ein Zusatzstoff die Funktion von mehreren Gattungen, so ist diejenige Gattung anzugeben, die der Zusatzstoff auf Grund seiner hauptsächlichen Wirkung im betref- fenden Lebensmittel ausübt. 5 Kann ein Zusatzstoff keiner Gattung zugeordnet werden, so ist er, unter Vorbehalt von Artikel 8, nur mit der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer aufzuführen. 6 Bei den modifizierten Stärken (E 1404, 1410, 1412, 1413, 1414, 1420, 1422, 1440, 1442, 1450, 1451) muss die Gattungsbezeichnung «modifizierte Stärke» nicht mit der Einzelbezeichnung oder der E-Nummer ergänzt werden. Könnte die modifizierte Stärke Gluten enthalten, so ist die Gattungsbezeichnung mit der Angabe der spezi- fischen pflanzlichen Herkunft (z.B. «modifizierte Weizenstärke») zu ergänzen.
7 Zuckeraustauschstoffe, die zu Süssungszwecken zugesetzt werden, können auch
ohne Angabe der Gattungsbezeichnung «Süssungsmittel» angegeben werden.
8 Aromen müssen, unter Vorbehalt von Artikel 8, entweder mit dem Wort «Aroma»
oder mit einer genaueren Bezeichnung oder einer Beschreibung des Aromas ange- geben werden. Zusätzlich gilt: a. Das Wort «natürlich» oder bedeutungsähnliche Angaben dürfen zur Kenn- zeichnung von Aromen nur verwendet werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschliesslich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten nach Anhang 3 Ziffer 24 Buchstaben a und d bestehen. b. Bei Aromen, deren Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Lebens- mittel oder einen bestimmten Aromaträger enthält, dürfen das Wort «natür- lich» oder bedeutungsähnliche Angaben nur verwendet werden, wenn die aromatisierenden Bestandteile des Aromas ausschliesslich aus natürlichen Aromastoffen oder Aromaextrakten nach Anhang 3 Ziffer 24 Buchstaben a und d bestehen und ausschliesslich oder fast ausschliesslich aus dem betref- fenden Lebensmittel oder Aromaträger isoliert wurden.
9 Lebensmittel, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthal-
ten, müssen den Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» tragen. 10 Lebensmittel mit einem Gehalt an Zuckeraustauschstoffen von mehr als 100 g pro Kilogramm oder Liter müssen den Hinweis «kann bei übermässigem Verzehr abfüh- rend wirken» tragen.
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11 Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit durch Packgase verlängert wurde, muss ein Hinweis wie «unter Schutzatmosphäre verpackt» angegeben werden.
12 Phantasie- und Markennamen dürfen nicht verwendet werden.
Art. 7 Angabe der zusammengesetzten Zutaten 1 Ist eine Zutat ihrerseits aus zwei oder mehr Zutaten zusammengesetzt (zusammen- gesetzte Zutat; z.B. Schokolade als Zutat, die ihrerseits aus den Zutaten Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse usw. besteht) und ist sie in einer Verordnung umschrie- ben, so kann sie unter ihrer Sachbezeichnung (z.B. Schokolade) angegeben werden, wenn unmittelbar danach die Zusammensetzung der Zutat angegeben wird. Von den Zusatzstoffen müssen dabei nur diejenigen angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind. Artikel 8 bleibt vorbehalten.
2 Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des
Endproduktes, so müssen nur die Zusatzstoffe deklariert werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind. Artikel 8 bleibt vorbehalten.
3 Sind Zutaten sowohl Bestandteil des Lebensmittels wie auch Bestandteil einer
unter ihrer Sachbezeichnung im Verzeichnis der Zutaten deklarierten zusammenge- setzten Zutat, so brauchen sie im Verzeichnis der Zutaten nur einmal aufgeführt zu werden. In diesem Falle ist in unmittelbarer Nähe des Verzeichnisses der Zutaten darauf hinzuweisen, dass diese im betreffenden Lebensmittel sowohl als einfache Zutat wie auch als Zutat einer zusammengesetzten Zutat enthalten sind. 4 Wird ein bewilligtes Lebensmittel (Art. 5 Abs. 1 LGV) als Zutat in einem zusam- mengesetzten Lebensmittel (Art. 4 Abs. 3 LGV) eingesetzt, so ist in der Liste der Zutaten die Bewilligungsnummer (Art. 6 Abs. 3 LGV) unmittelbar nach der Zutat in Klammer anzugeben.
4. Abschnitt:
Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Art. 8 1 Zutaten (Lebensmittel und Zusatzstoffe), die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösende Stoffe nach Anhang 1 sind oder aus solchen gewonnen wurden und die, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, im Endprodukt vorhanden bleiben, müssen in jedem Fall im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden (z.B. «Gerstenmalz», «Emulgator (Sojalecithin)», «natürliches Erdnussaroma»). 2 Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Verarbeitungshilfsstoffe, Trägerstoffe, Träger- lösungsmittel, in Aromen zulässige Antioxidantien und Konservierungsmittel sowie übertragene Zusatzstoffe (z.B. «Farbstoff E 129 (auf Weizenstärke)»).
3 Auf Zutaten nach den Absätzen 1 und 2 muss auch dann hingewiesen werden,
wenn sie nicht absichtlich zugesetzt werden, sondern unbeabsichtigt in ein anderes
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
Lebensmittel gelangt sind (unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen), sofern ihr Anteil folgendes Mass übersteigt oder übersteigen könnte: a. im Falle von Sulfiten: 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebensmittel; b. im Falle von glutenhaltigem Getreide: 10 mg Prolamin (Gliadin) pro 100 g Trockenmasse des Lebensmittels; c. in den übrigen Fällen: 1 g pro Kilogramm oder Liter genussfertiges Lebens- mittel.
4 Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der Guten
Herstellungspraxis gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtig- ten Vermischungen nach Absatz 3 zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.
5 Auf Vermischungen nach Absatz 3, die unter den in diesem Absatz festgelegten
Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.
6 Hinweise nach Absatz 3 (z.B. «kann Erdnüsse enthalten») sind unmittelbar nach
dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.
7 Kann der Beweis erbracht werden, dass einzelne Zutaten, die aus in Anhang 1
genannten Zutaten hergestellt worden sind, keine Allergien oder andere uner- wünschte Reaktionen auslösen können, so kann auf deren Angabe nach den Absät- zen 1–3 verzichtet werden.
5. Abschnitt: Mengenmässige Angabe von Zutaten
Art. 9 Grundsatz und Ausnahmen
1 Die Menge einer Zutat muss angegeben werden, wenn die Zutat:
a. in der Sachbezeichnung genannt ist (z.B. «Erdbeer-Joghurt», «Früchtesor- bet», «Pizza mit Schinken»); b. von den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit der Sach- bezeichnung in Verbindung gebracht wird (z.B. Rindfleisch in «Gulasch- suppe»); oder c. auf der Etikette, der Verpackung oder Umhüllung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird (z.B. «mit Butter zubereitet», «mit Erdnüssen»).
2 Absatz 1 gilt nicht:
a. für Zutaten, deren Abtropfgewicht angegeben ist; b. für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wer- den (z.B. Gewürze oder deren Extrakte); c. für Zutaten wie Süssungsmittel, Alkohol, Coffein, Chinin, Kohlensäure oder Zucker, auf die auf Grund anderer Vorschriften hingewiesen werden muss (z.B. «mit Zucker und Süssungsmitteln», «alkoholhaltig», «kohlensäurehal- tig», «gezuckert»);
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
d. für Zutaten, deren Mengen nach einer andern Vorschrift angegeben werden müssen; e. für Zutaten, die, obwohl sie in der Sachbezeichnung genannt sind, für die Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend sind, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmit- teln unterscheiden; f. für Vitamine, Mineralstoffe oder andere essenzielle oder physiologisch nütz- liche Stoffe in Fällen, in denen diese im Rahmen der Nährwertkennzeich- nung (Art. 22–29) angegeben sind.
Art. 10 Ausgestaltung der Mengenangabe
1 Die Menge der Zutaten ist in Massenprozenten anzugeben. Massgebend ist der
Zeitpunkt der Verarbeitung.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt:
a. Bei Lebensmitteln, denen durch Hitzebehandlung oder in anderer Weise Wasser entzogen wurde, ist die Menge der verarbeiteten Zutaten in Massen- prozent, bezogen auf das Endprodukt, anzugeben. Übersteigt die Menge einer solchen Zutat oder die in der Kennzeichnung anzugebende Gesamt- menge aller Zutaten 100 Massenprozent, so ist stattdessen das Gewicht der für die Herstellung von 100 g des Endproduktes verwendeten Zutaten anzu- geben. b. Die Menge flüchtiger Zutaten ist nach Massgabe ihres Massenanteils im Endprodukt anzugeben. c. Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form ver- wendet und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurück- geführt werden, kann nach ihrem Massenanteil vor dem Eindicken oder Trocknen angegeben werden. d. Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen bei der Zuberei- tung Wasser zugefügt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach ihrem Massenanteil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden.
3 Die Angabe hat in der Sachbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im
Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen.
6. Abschnitt:
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum (Datierung)
Art. 11 Definitionen
1 Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter
angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
2 Das Verbrauchsdatum ist das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu verbrau-
chen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Kon- sumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.
Art. 12 Grundsätze
1 Auf Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden.
2 Auf Lebensmitteln, die nach Artikel 25 der Hygieneverordnung des EDI vom
23. November 20059 oder nach spezifischen Temperaturanforderungen der Hygie- neverordnung kühl gehalten werden müssen, muss an Stelle des Mindesthaltbar- keitsdatums das Verbrauchsdatum angegeben werden.
Art. 13 Ausnahmen Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei: a. frischem Obst und Gemüse, die nicht geschält, geschnitten oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind; sie ist jedoch erforderlich bei Keimen von Samen und ähnlichen Erzeugnissen (Sprossen von Hülsenfrüchten usw.); b. alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 7 Volumen- prozent; c. Essig; d. Speisesalz; e. Zuckerarten in fester Form; f. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und Farbstof- fen bestehen; g. Honig; h. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen; i. Speiseeis in Portionenpackungen; j. Lebensmitteln, welche zum Verzehr innerhalb von 24 Stunden abgegeben werden.
Art. 14 Ausgestaltung der Datierung
1 Die Datierung ist wie folgt anzugeben:
a. das Verbrauchsdatum:
1. deutsch: «verbrauchen bis …»;
2. französisch: «à consommer jusqu’au …»;
3. italienisch: «da consumare entro il …»;
9 SR 817.024.1; AS 2005 6521
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
b. das Mindesthaltbarkeitsdatum:
1. deutsch: «mindestens haltbar bis …», wenn der Tag genannt wird;
«mindestens haltbar bis Ende …» in den übrigen Fällen;
2. französisch: «à consommer de préférence avant le …» oder «à
consommer de préférence jusqu’au …», wenn der Tag genannt wird; «à consommer de préférence avant fin …» in den übrigen Fällen;
3. italienisch: «da consumare preferibilmente entro il …», wenn der Tag
genannt wird; «da consumare preferibilmente entro fine …» in den übrigen Fällen.
2 In Verbindung mit dem Wortlaut von Absatz 1 ist das Datum selbst anzugeben
oder die Stelle, wo es auf der Packung zu finden ist.
3 Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe in der Reihenfolge Tag,
Monat und Jahr.
4 Folgende reduzierte Datumangaben sind möglich, wenn die Haltbarkeit beträgt:
a. weniger als drei Monate: Angabe von Tag und Monat; b. mehr als drei Monate, jedoch höchstens 18 Monate: Angabe von Monat und Jahr; c. mehr als 18 Monate: Angabe des Jahres.
5 Die Datierung ist, soweit erforderlich, durch einen Hinweis auf die Aufbewah-
rungsbedingungen zu ergänzen.
7. Abschnitt: Produktionsland
Art. 15 Bei Lebensmitteln
1 Ein Lebensmittel gilt als in der Schweiz produziert, wenn es in der Schweiz:
a. vollständig erzeugt wurde; oder b. genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
2 Als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten:
a. mineralische Erzeugnisse, die in der Schweiz aus dem Boden gewonnen worden sind; b. pflanzliche Erzeugnisse, die in der Schweiz geerntet worden sind; c. Fleisch von hier aufgezogenen Tieren, deren überwiegende Gewichtszu- nahme in der Schweiz erfolgt ist oder die ihr Leben zum überwiegenden Teil in der Schweiz verbracht haben; d. Erzeugnisse, die von in der Schweiz gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind; e. Jagdbeute und Fischfänge, die in der Schweiz erzielt worden sind;
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
f. Lebensmittel, die in der Schweiz ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e hergestellt worden sind.
3 Als in der Schweiz genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel,
wenn es in der Schweiz in einer Weise bearbeitet worden ist, dass es hier seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhalten hat.
4 Für die Angabe anderer Produktionsländer gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
5 Kann ein Lebensmittel keinem bestimmten Produktionsland zugeordnet werden
oder lässt sich das Land, aus dem die Rohstoffe oder Zutaten stammen, nicht ein- deutig bestimmen, so ist der kleinste geografische Raum anzugeben, aus dem das Lebensmittel, die Rohstoffe oder die Zutaten stammen (z.B. «Schnittsalat aus der Europäischen Union», «Fisch aus der Ostsee»).
6 Auf die Angabe des Produktionslandes kann verzichtet werden, wenn dieses aus
der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f ersichtlich ist.
Art. 16 Bei Rohstoffen
1 Das Produktionsland von Rohstoffen in Lebensmitteln ist im Verzeichnis der
Zutaten des Lebensmittels anzugeben, wenn: a. der Anteil des Rohstoffs am Enderzeugnis mehr als 50 Massenprozent beträgt; b. das Produktionsland des Rohstoffs nicht mit dem für das Lebensmittel ange- gebenen Produktionsland übereinstimmt; und c. in der Sachbezeichnung oder der übrigen Kennzeichnung des Lebensmittels ein Hinweis enthalten ist, der darauf schliessen lässt, dass der Rohstoff aus dem Land stammt, das als Produktionsland des Lebensmittels angegeben wird.
2 Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Rohstoffe, die in dem Land, das als Produktionsland des Lebensmittels angegeben wird, in der Regel nicht produziert werden (z.B. exotische Früch- te in Schweizer Fruchtsalat); b. Herkunftsangaben, die nach den massgebenden Verkehrskreisen nicht mehr als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft gelten und demnach zur Gattungs- bezeichnung für das Erzeugnis geworden sind.
3 Kann im Falle einer Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 kein bestimmtes Pro-
duktionsland angegeben werden (z.B. saisonal wechselnde Produktionsländer oder Rohstoff aus verschiedenen Produktionsländern) oder lässt sich das Land, aus dem der Rohstoff stammt, nicht eindeutig bestimmen, so ist der kleinstmögliche geo- grafische Raum anzugeben, aus dem der Rohstoff stammt (z.B. «EWR-Raum», «Ostsee»).
4 Bei Lebensmitteln ohne Verzeichnis der Zutaten ist die Angabe nach Absatz 1 im
selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
8. Abschnitt: Hinweise auf den physikalischen Zustand
Art. 17 Könnte die Unterlassung einer entsprechenden Angabe zu einer Täuschung führen, so muss hingewiesen werden: a. auf den physikalischen Zustand des Lebensmittels (z.B. pulverförmig, flüs- sig); oder b. auf die besondere technologische Behandlung, die das Lebensmittel erfahren hat (z.B. gefriergetrocknet, konzentriert, pasteurisiert, geräuchert, mit Ozon behandelt).
9. Abschnitt: Gekühlte und tiefgekühlte Lebensmittel
Art. 18
1 Lebensmittel,die nach Artikel 25 der Hygieneverordnung des EDI vom
23. November 200510 oder nach spezifischen Temperaturanforderungen der Hygie- neverordnung kühl gehalten werden müssen, sind mit einer Angabe über die Auf- bewahrungstemperatur zu versehen.
2 Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die Angaben nach Absatz 1 zu ergänzen
durch: a. einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»; b. die Aufbewahrungstemperatur; c. Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen; d. einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren».
10. Abschnitt: Warenlos
Art. 19 Definition Als Warenlos gilt eine Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
Art. 20 Grundsatz und Ausnahmen 1 Lebensmittel sind mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der sich das Warenlos, zu dem sie gehören, feststellen lässt.
10 SR 817.024.1; AS 2005 6521
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
2 Die Warenlosbezeichnung ist nicht erforderlich:
a. für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs an Lager- oder Verpackungsstellen abgegeben oder geliefert, an Erzeugeror- ganisationen weitergeleitet oder zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden; b. wenn die Lebensmittel an der Abgabestelle auf Anfrage der Konsumentin- nen oder Konsumenten verpackt/umhüllt oder im Hinblick auf ihre unmittel- bare Abgabe vorverpackt werden; c. wenn das Mindesthaltbarkeits- oder das Verbrauchsdatum beziehungsweise das Abpackdatum oder das Erntedatum in der Kennzeichnung angegeben ist und das Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats besteht; d. bei Speiseeis-Einzelpackungen; hier genügt die Angabe auf der Sammel- packung.
Art. 21 Ausgestaltung der Warenlosangabe Die Bezeichnung des Warenloses ist auf der Verpackung anzubringen. Der Bezeich- nung muss der Buchstabe «L» vorausgehen, es sei denn, sie unterscheide sich deut- lich von den anderen Kennzeichnungsangaben.
11. Abschnitt: Nährwertkennzeichnung
Art. 22 Definitionen
1 Als Nährwertkennzeichnung gelten die auf der Packung oder der Etikette aufge-
führten Angaben über den Energiewert des Lebensmittels und über seinen Gehalt an Nährstoffen.
2 Im Rahmen einer Nährwertkennzeichnung gelten als:
a. Nährstoffe:
1. Eiweiss,
2. Kohlenhydrate,
3. Fett,
4. Nahrungsfasern (Ballaststoffe),
5. Natrium,
6. Vitamine, Mineralstoffe und andere essenzielle oder physiologisch
nützliche Stoffe; b. Eiweiss: der nach der Formel Eiweiss = Gesamtstickstoff (nach Kjel- dahl) × 6,25 berechnete Eiweissgehalt; c. Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschliesslich mehrwertiger Alkohole;
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
d. Zucker: Zuckerarten nach Artikel 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 200511 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakao- erzeugnisse; e. Fett: alle Lipide, einschliesslich Phospholipide; f. gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung; g. einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung; h. mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylen- gruppen unterbrochenen Doppelbindungen; i. Nahrungsfasern (Ballaststoffe): Substanzen vorwiegend pflanzlichen Ursprungs, die durch die endogenen Enzyme des menschlichen Verdauungs- traktes nicht hydrolysiert, aber im Dickdarm mikrobiell teilweise vergärt werden.
Art. 23 Grundsatz
1 Die Nährwertkennzeichnung erfolgt freiwillig. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und
die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 23. November 200512 über Spe- ziallebensmittel.
2 Wird auf der Verpackung, der Umhüllung, der Etikette oder in der Anpreisung
eines Lebensmittels auf dessen besondere Nährwerteigenschaften hingewiesen, so ist die Nährwertkennzeichnung obligatorisch; ausgenommen sind produktübergreifende Werbekampagnen. Nicht als Hinweis auf besondere Nährwerteigenschaften gelten Angaben, die vorgeschrieben sind, wie «gezuckert» bei Fruchtsäften.
Art. 24 Zulässige Angaben Die Angaben über den Energiewert und über die Nährstoffe eines Lebensmittels können durch Angaben über den Gehalt an Stärke, mehrwertigen Alkoholen, Cho- lesterin sowie einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren ergänzt werden.
Art. 25 Erforderliche Angaben
1 Erfolgt eine Nährwertkennzeichnung, so muss diese, in nachstehend angeführter
Reihenfolge und wo möglich in einer Tabelle zusammengefasst, folgende Angaben enthalten: a. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten und Fett; oder b. Energiewert (Brennwert) und Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Nahrungsfasern und Natrium.
2 Wird der Gehalt an Zucker, mehrwertigen Alkoholen oder Stärke angegeben, so
müssen diese Angaben unmittelbar nach der Angabe des Kohlenhydratgehalts in folgender Weise aufgeführt werden:
11 SR 817.022.101; AS 2005 5909 12 SR 817.022.104; AS 2005 5953
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
– Kohlenhydrate davon – Zucker (gegebenenfalls) – mehrwertige Alkohole (gegebenenfalls) – Stärke (gegebenenfalls).
3 Wird der Gehalt oder die Art der Fettsäuren oder der Gehalt des Cholesterins
angegeben, so müssen diese Angaben unmittelbar nach der Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise aufgeführt werden: – Fett davon – gesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) – einfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) – mehrfach ungesättigte Fettsäuren (gegebenenfalls) – Cholesterin (gegebenenfalls).
4 Die Angaben müssen sich auf Durchschnittswerte stützen:
a. aus der Lebensmittelanalyse; b. aus der Berechnung auf der Grundlage der Werte der verwendeten Zutaten; oder c. aus der Berechnung auf der Grundlage von generell nachgewiesenen und akzeptierten Daten. 5 Sie müssen die im Lebensmittel enthaltenen Nährstoffe so gut wie möglich reprä- sentieren. Jahreszeitlich bedingte Unterschiede und sonstige Faktoren können berücksichtigt werden.
6 Sie müssen sich auf das Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe oder, sofern aus-
reichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden, auf das genussfertige Lebensmittel beziehen.
Art. 26 Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen und Mineralstoffen
1 Im Rahmen der Nährwertkennzeichnung darf auf einen Gehalt an Vitaminen oder
Mineralstoffen hingewiesen werden, wenn ein Lebensmittel signifikante Mengen davon enthält.
2 Ein Lebensmittel enthält signifikante Mengen an Vitaminen oder Mineralstoffen,
wenn 15 Prozent der Tagesdosis nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 200513 über den Zusatz essenzieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln enthalten sind in: a. 100 g oder 100 ml des Lebensmittels; oder b. einer Packung, sofern sie nur eine einzige Portion enthält.
13 SR 817.022.32; AS 2005 6345
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
3 Bei einem Lebensmittel darf auf einen besonders hohen Gehalt wie «reich an
Vitamin C» hingewiesen werden, wenn in der Tagesration nach Anhang 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln die Tagesdosis nach Anhang 1 derselben Verordnung enthalten ist.
4 Bei der Angabe des Vitamin- oder des Mineralstoffgehalts sind die in Anhang 1
der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln genannten Bezeichnungen zu verwenden. Zudem ist bildlich oder in Zahlen der prozentuale Anteil an der empfoh- lenen Tagesdosis anzugeben.
Art. 27 Besondere Bestimmungen
1 Wird auf der Verpackung, der Umhüllung, der Etikette oder in der Anpreisung
eines Lebensmittels dessen besonderer Gehalt an Zucker, gesättigten Fettsäuren, Nahrungsfasern oder Natrium hervorgehoben, so sind in der Nährwertkennzeich- nung die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben aufzuführen.
2 Wird auf der Verpackung, der Umhüllung, der Etikette oder in der Anpreisung
eines Lebensmittels dessen besonderer Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen, Stärke, mehrwertigen Alkoholen, Cholesterin oder einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren hervorgehoben, so muss deren Gehalt in der Nährwertkennzeichnung aufgeführt werden.
3 Wird auf der Verpackung, der Umhüllung, der Etikette oder in der Anpreisung
eines Lebensmittels auf seinen Gehalt an einfach oder mehrfach ungesättigten Fett- säuren oder Cholesterin hingewiesen, so ist auch der Gehalt an gesättigten Fettsäu- ren anzugeben; dessen Angabe allein begründet jedoch nicht die Pflicht, den Nähr- wert im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b anzugeben.
Art. 28 Berechnung des Energiewerts Der Energiewert ist unter Anwendung der Umrechnungsfaktoren nach Anhang 4 zu berechnen.
Art. 29 Masseinheiten, Mengenangaben
1 Der Energiewert ist in kJ und kcal anzugeben.
2 Für die Angabe des Gehalts an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sind
folgende Einheiten zu verwenden: Eiweiss g (Gramm) Kohlenhydrate g Fett (ausgenommen Cholesterin) g Nahrungsfasern g Natrium g Cholesterin mg (Milligramm)
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
3 Der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen ist je
100 g oder 100 ml anzugeben. Zusätzlich kann diese Angabe je Portion erfolgen,
wenn diese mengenmässig auf der Etikette festgelegt oder wenn die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen angegeben ist.
12. Abschnitt: Identitätskennzeichen
Art. 30 Grundsatz und Ausnahmen
1 Auf Lebensmitteln tierischer Herkunft, die aus einem nach Artikel 13 LGV
bewilligungspflichtigen Betrieb stammen und nicht mit einem Genusstauglichkeits- kennzeichen (Art. 8 der V des EVD vom 23. Nov. 200514 über die Hygiene beim Schlachten) versehen sind, ist ein Identitätskennzeichen anzubringen. Die Kenn- zeichnungspflicht für Eier richtet sich nach der Eierverordnung vom 26. November 200315.
2 Ein Genusstauglichkeitskennzeichen darf nur dann vom Fleisch entfernt werden,
wenn das Fleisch zerlegt, verarbeitet oder in anderer Weise bearbeitet wird.
3 Das Identitätskennzeichen darf nur dann angebracht werden, wenn das Lebensmit-
tel nach den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hergestellt wor- den ist.
4 Werden flüssige, granulat- oder pulverförmige Erzeugnisse tierischer Herkunft
oder Fischereierzeugnisse als Massengut befördert, so ist keine Identitätskennzeich- nung erforderlich, wenn die Begleitdokumente die Angaben des Identitätskennzei- chens enthalten.
5 Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen muss beim Transport oder
der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie bei der Lieferung an einen Gelatine- oder Kollagenverarbeitungsbetrieb an Stelle des Identitätskennzeichens ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die Angaben nach Anhang 5 enthält.
Art. 31 Erforderliche Angaben Das Identitätskennzeichen muss enthalten: a. den Namen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausge- schrieben oder abgekürzt entsprechend der einschlägigen ISO-Norm; b. die Bewilligungsnummer des Betriebs.
Art. 32 Besondere Bestimmungen
1 Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den
Betrieb verlässt.
14 SR 817.190.1; AS 2005 6591 15 SR 916.371
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
2 Es muss unauslöschlich sein.
3 Bei Verpackungen, die zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung
enthalten, muss das Identitätskennzeichen so auf der Verpackung befestigt oder aufgedruckt werden, dass es beim Öffnen der Verpackung zerstört wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird.
4 Wird die Verpackung oder Umhüllung eines Lebensmittels tierischer Herkunft
entfernt oder wurde es in einem anderen Betrieb verarbeitet, so muss ein neues Identitätskennzeichen angebracht werden; dieses muss die Bewilligungsnummer des Betriebs enthalten, in dem diese Arbeitsgänge stattgefunden haben.
13. Abschnitt: Weitere Angaben
Art. 33 «vegetarisch», «vegetabil» Lebensmittel können bezeichnet werden als: a. «vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig; b. «ovo-vegetarisch» oder «ovo-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen oder Honig; c. «lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig; d. «vegan» oder «vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft ent- halten.
Art. 34 Aromatisierte Lebensmittel
1 Wird auf eine bestimmte Zutat in Worten hingewiesen und werden deren organo-
leptische Eigenschaften vorwiegend durch Zusatz von Aromen erzeugt, so muss der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» lauten (z.B. «mit Erdbeer- Aroma», «mit Vanille-Geschmack»).
2 Bei Zusätzen nach Absatz 1 sind Abbildungen der Zutat, deren organoleptische
Eigenschaften durch die Aromen erzeugt werden, nicht erlaubt. Vorbehalten bleiben produktspezifische Vorschriften.
Art. 35 Angabe des Gesamtkochsalzgehaltes
1 Die Angabe des Gesamtkochsalzgehaltes eines Lebensmittels wie «Kochsalzgehalt
insgesamt: x % oder x g pro 100 g oder 100 ml» ist zulässig.
2 Wird der Kochsalzgehalt nicht werbemässig hervorgehoben und unmittelbar nach
dem Verzeichnis der Zutaten angegeben, so ist eine vollständige Nährwertkenn- zeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b nicht notwendig.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
3. Kapitel: Offen angebotene Lebensmittel
Art. 36
1 Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die Angaben nach Artikel 2
Absatz 1 in schriftlicher Form verzichtet werden, wenn die Information der Konsu- mentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird (z. B. durch mündliche Auskunft).
2 In jedem Fall sind schriftlich anzubringen:
a. die Angaben nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben n und o: b. das Produktionsland von Fleisch von Tieren nach Artikel 2 Buchstaben a und d der Verordnung des EDI vom 23. November 200516 über Lebensmittel tierischer Herkunft sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus solchem Fleisch; die Artikel 15 und 16 sind anwendbar.
3 Die Angaben nach Absatz 2 sind in geeigneter Form anzubringen. In Restaurants,
Spitälern, Kantinen oder ähnlichen Einrichtungen können sie namentlich in der Speisekarte oder auf einem Plakat angebracht werden. 4 Das Warenlos ist auf dem Behälter oder auf den entsprechenden Geschäftspapieren anzubringen.
4. Kapitel:
Zwischenprodukte, Halbfabrikate, Zusatzstoffe und Zusatzstoffpräparate
Art. 37 Zwischenprodukte und Halbfabrikate Die Angaben über Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen.
Art. 38 Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so müssen auf der Packung oder der Etikette folgende Angaben angebracht werden: a. die Gattungsbezeichnung nach Anhang 3; b. der Verwendungszweck, die Gebrauchsanweisung und die Dosiervorschrift; c. die Bestandteile mit den festgelegten Bezeichnungen in mengenmässig absteigender Reihenfolge; für Zusatzstoffe sind die Einzelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden; d. das Mindesthaltbarkeitsdatum;
16 SR 817.022.108; AS 2005 6043
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
e. der Name oder die Firma und die Adresse derjenigen Person, welche die Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate herstellt, einführt oder abgibt; f. das Warenlos; g. die Nettofüllmenge.
Art. 39 Süssungsmittelpräparate, die als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden Auf Packungen oder Etiketten von Süssungsmittelpräparaten (Tafelsüssen) müssen folgende Angaben stehen: a. die Sachbezeichnung «Süssungsmittel (Süssstoff, Tafelsüssstoff, Tafelsüsse) auf Grundlage von …», gefolgt von der Einzelbezeichnung, z.B. «Saccha- rin»; b. die Süsskraft, bezogen auf Zucker (Saccharose), z.B. «eine Tablette ent- spricht der Süsskraft von einem Würfelzucker (4 g)»; c. der Hinweis «enthält eine Phenylalaninquelle» bei Süssungsmittelpräpara- ten, die Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten; d. der Hinweis «kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken» bei Süssungsmittelpräparaten, die Zuckeraustauschstoffe enthalten; e. die Angaben nach Artikel 38 Buchstaben c–g; bei Süssungsmittelpräparaten in Tablettenform kann die Angabe der Nettofüllmenge durch die Anzahl Tabletten je Packungseinheit ersetzt werden.
Art. 40 Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate, die nicht als solche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden 1 Werden Zusatzstoffe oder Zusatzstoffpräparate nicht als solche an die Konsumen- tinnen oder Konsumenten, sondern zur Weiterverarbeitung abgegeben, so müssen auf der Packung oder der Etikette folgende Angaben angebracht werden: a. der Hinweis «zur Verwendung in Lebensmitteln» oder ein Hinweis auf die beabsichtigte Verwendung in Lebensmitteln; b. gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Lagerung und Verwendung; c. eine Gebrauchsanweisung, wenn der Zusatzstoff sonst nicht sachgemäss verwendet werden könnte; d. alle zur Einhaltung der Höchstmengenvorschriften für Zusatzstoffe und Zutaten in den Endprodukten notwendigen Angaben; e. die Angaben nach Artikel 38 Buchstaben c–g; für Zusatzstoffe sind die Ein- zelbezeichnungen und die E-Nummern zu verwenden.
2 Steht auf der Verpackung oder dem Behältnis von Erzeugnissen nach Absatz 1 an
gut sichtbarer Stelle die Angabe «für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt, nicht für den Verkauf im Einzelhandel», so können die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben c und d sowie nach Artikel 38 Buchstaben c und e auch in den Begleit- papieren stehen.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
5. Kapitel: Anpassung der Anhänge
Art. 41 Das Bundesamt für Gesundheit passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Han- delspartner der Schweiz an.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 42 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:
1. Rohstoffdeklarationsverordnung vom 6. März 200017;
2. Nährwertverordnung des EDI vom 26. Juni 199518.
Art. 43 Übergangsbestimmungen
1 In Abweichung von Artikel 80 Absatz 7 LGV gilt für die Kennzeichnung von
Zutaten nach Artikel 8, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2006. 2 Das Identitätskennzeichen nach Artikel 30 muss spätestens ab dem 1. Januar 2007 auf allen Lebensmitteln tierischer Herkunft angebracht sein.
Art. 44 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
23. November 2005 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
17 AS 2000 674 18 AS 1995 3329, 1997 1482, 1998 294, 2002 777, 2004 1095 3043
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1 und 7)
Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzeich- nung immer anzugeben: a. glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel; b. Milch (einschliesslich Lactose); c. Eier; d. Fische; e. Krebstiere; f. Sojabohnen; g. Erdnüsse; h. Walnüsse (Juglans regia); i. Cashewnüsse bzw. Kaschunüsse (Anacardium occidentale); j. Haselnüsse (Corylus avellana); k. Macadamianüsse bzw. Australnüsse bzw. Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia); l. Mandeln (Amygdalus communis); m. Paranüsse (Bertholletia excelsa); n. Pecannüsse (Carya illinoiesis); o. Pistazien (Pistacia vera); p. Sesamsamen; q. Sellerie; r. Senf; s. Sulfite (E 220–224, 226–228) in einer Konzentration von mehr als 10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
Anhang 2 (Art. 6 Abs. 2)
Klassen von Zutaten, die statt mit der Sachbezeichnung mit der Bezeichnung der Klasse angegeben werden können
Definition der Klasse Bezeichnung
raffinierte Öle, ausser Olivenöl, und «Öl», bzw. «Fett», ergänzt durch: raffinierte Fette – «pflanzlich» oder «tierisch» oder – die Angabe der spezifischen pflanz- lichen oder tierischen Herkunft und – «gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett gehärtet ist Mischungen von Mehl aus zwei oder «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der mehreren Getreidearten Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils natürliche Stärken und auf physikali- «Stärke», ergänzt mit der Angabe ihrer schem oder enzymatischem Weg modi- spezifischen pflanzlichen Herkunft, fizierte Stärken sowie Spezialstärken wenn sie «Gluten» enthalten könnte (sofern sie nicht als Zusatzstoffe gelten) (z.B. «Weizenstärke») Fische jeder Art, sofern Bezeichnung «Fisch» und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen Käse jeder Art, sofern Bezeichnung und «Käse» Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt «Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung» nicht mehr als 2 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, «Kräuter» oder «Kräutermischung» sofern sie insgesamt nicht mehr als
2 Massenprozent des Lebensmittels
ausmachen Grundstoffe jeder Art, die für die Her- «Kaumasse» stellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden Paniermehl jeglichen Ursprungs «Paniermehl» Saccharose «Zucker»
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
Definition der Klasse Bezeichnung
Dextroseanhydrid oder Dextrosemono- «Dextrose» hydrat Glucosesirup und getrockneter «Glucosesirup» Glucosesirup «Milch jeglichen Fettgehalts, sofern sich «Milch» Bezeichnung und Aufmachung nicht auf eine bestimmte Milchart beziehen» Milchprotein jeder Art (Kaseine, «Milchprotein» oder «Milcheiweiss» Kaseinate und Milchprotein) und Mischungen daraus Kakaopressbutter, Expeller- «Kakaobutter» Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter Weine jeder Art «Wein» Holundersaft, Holundersaftpulver usw., «färbender Fruchtsaft» oder «Frucht- zum Färben färbesaft» Randensaft, Randensaftpulver usw., «färbender Gemüsesaft» oder «Gemüse- zum Färben färbesaft»
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
Anhang 3 (Art. 5 Abs. 2 Bst. i Ziff. 3, Art. 6 Abs. 3 Bst.a und Abs. 8 Bst.a und b, Art. 38 Bst.a)
Gattungsbezeichnungen von Zusatzstoffen
1. «Konservierungsmittel/Konservierungsstoffe» sind Stoffe, die die Haltbar-
keit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Aus- wirkungen von Mikroorganismen schützen.
2. «Antioxidationsmittel/Antioxidantien» sind Stoffe, die die Haltbarkeit von
Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation (z.B. Ranzigwerden von Fett, Farbveränderungen) schützen.
3. «Säuerungsmittel» sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhö-
hen oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.
4. «Säureregulatoren» sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines
Lebensmittels verändern oder steuern.
5. «Trennmittel/Antiklumpmittel» sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen
Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
6. «Schaumverhüter» sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder
verringern.
7. «Füllstoffe» sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels
bilden, ohne zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie nennenswert beizu- tragen.
8. «Emulgatoren» sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion
zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen (z.B. Öl, Wasser) in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
9. «Schmelzsalze» sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine disper-
gierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
10. «Festigungsmittel» sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse
Festigkeit und Frische verleihen oder diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
11. «Geschmackverstärker» sind Stoffe, die den Geschmack oder Geruch eines
Lebensmittels verstärken.
12. «Geliermittel» sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfes-
tigte Form geben.
13. «Überzugmittel» (einschliesslich Gleitmittel) sind Stoffe, die der Aussen-
oberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen oder einen Schutz- überzug verleihen.
14. «Feuchthaltemittel» sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln
verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pul- vers in einem wässrigen Medium fördern.
15. «Modifizierte Stärken» sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behand-
lung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe. Die essbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht und gebleicht worden sein.
16. «Packgase» sind Gase ausser Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder
gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.
17. «Treibgase» sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem
Behältnis herauspressen.
18. «Backtriebmittel» sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas
freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrössern.
19. «Stabilisatoren» sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemi-
schen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten. Dazu zählen Stoffe: a. die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten; b. durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird; c. die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschliesslich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmit- telstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.
20. «Verdickungsmittel» sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels
erhöhen.
21. «Mehlbehandlungsmittel» – ausser Emulgatoren – sind Stoffe, die dem Mehl
oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.
22. «Farbstoffe» sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe
in einem Lebensmittel wiederherstellen. Zu den Farbstoffen gehören natür- liche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel noch als charakteristische Lebens- mittelzutaten verwendet werden. Nicht als Farbstoffe gelten: a. Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmittelzubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologi- schen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwir- kung haben, wie Paprika, Kurkuma oder Safran; b. Farbstoffe zum Färben von nicht zum Verzehr bestimmten Oberflächen von Lebensmitteln, wie Käseüberzüge und Wursthüllen.
23. «Süssungsmittel/Süssstoffe» sind Zusatzstoffe, die dazu verwendet werden,
Lebensmitteln einen süssen Geschmack zu verleihen. Nicht kalorigene Süs- sungsmittel sind chemische Verbindungen ausserhalb der Gruppe der Koh- lenhydrate, die eine wesentlich grössere Süsskraft als Saccharose aufweisen,
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
jedoch im Verhältnis zu ihrer Süsskraft keinen oder nur einen sehr geringen Nährwert besitzen. Kalorigene Süssungsmittel oder Zuckeraustauschstoffe sind Stoffe (Polyole), die auf Grund ihrer mit Zucker ähnlichen Süsskraft und ihrer Masse als Ersatz von Zucker oder andern Zuckerarten dienen.
24. «Aromen» sind Stoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder
verwendet werden sollen, um ihnen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen. Es werden unterschieden: a. natürliche Aromastoffe als definierte chemische Stoffe mit Aromaei- genschaften, die durch geeignete physikalische Verfahren (einschliess- lich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln) oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tieri- schen Ursprungs gewonnen werden, die als solche verwendet oder mit- tels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschliesslich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden; b. naturidentische Aromastoffe als definierte chemische Stoffe mit Aro- maeigenschaften, die durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren gewonnen werden, wobei ihre chemische Beschaffenheit mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im Sinne von Buchstabe a natür- lich vorkommt; c. künstliche Aromastoffe als definierte chemische Stoffe mit Aromaei- genschaften, die durch chemische Synthese gewonnen werden, wobei jedoch ihre chemische Beschaffenheit nicht mit einer Substanz iden- tisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs im Sinne von Buchstabe a natürlich vorkommt; d. Aromaextrakte als konzentrierte oder nichtkonzentrierte Erzeugnisse mit Aromaeigenschaften, die gemäss Buchstabe a gewonnen werden, jedoch nicht unter diesen Begriff fallen; e. Reaktionsaromen als Erzeugnisse, die unter Beachtung der Guten Her- stellungspraxis nach üblichen Verfahren aus einer Mischung von Aus- gangserzeugnissen gewonnen werden, durch Erhitzen während höchs- tens 15 Minuten auf nicht über 180 °C; die Ausgangserzeugnisse besitzen nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften; mindestens eines der Ausgangserzeugnisse enthält Stickstoff (Aminogruppe) und ein anderes ist Reduktionszucker; f. Raucharomen als Zubereitungen aus Rauch, der bei den herkömm- lichen Verfahren zum Räuchern von Lebensmitteln verwendet wird. Nicht als Aromen gelten:
1. Lebensmittel wie Gewürze und andere pflanzliche Teile oder Stoffe, Kakao,
Kaffee, Honig und Früchte;
2. Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack.
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
Anhang 4 (Art. 28)
Umrechnungsfaktoren zur Berechnung des Energiewerts
Kohlenhydrate (ausgenommen mehrwertige Alkohole und Polydextrose) 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g mehrwertige Alkohole 25 kJ/g entspricht 6 kcal/g Polydextrose 4,2 kJ/g entspricht 1 kcal/g Eiweiss 17 kJ/g entspricht 4 kcal/g Ethylalkohol 29 kJ/g entspricht 7 kcal/g organische Säuren 13 kJ/g entspricht 3 kcal/g Fructooligosaccharide 4 kJ/g entspricht 1 kcal/g Inulin 4 kJ/g entspricht 1 kcal/g
Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln. V des EDI AS 2005
Anhang 5 (Art. 30 Abs. 5)
Begleitdokument für Rohstoffe für die Gelatine- oder Kollagenherstellung (Muster)
I. Identifizierung der Rohstoffe Art der Erzeugnisse: ....................................................................................................................................... Herstellungsdatum: ....................................................................................................................................... Art der Verpackung: ....................................................................................................................................... Zahl der Packstücke: ....................................................................................................................................... Garantierte Lagerzeit: ....................................................................................................................................... Eigengewicht (kg): .......................................................................................................................................
II. Herkunft der Rohstoffe Anschriften und Registernummern der zugelassenen Gewinnungsbetriebe: .......................................................................................................................................
III. Bestimmung der Rohstoffe Die Rohstoffe werden versandt von (Verladeort): ....................................................................................................................................... nach (Bestimmungsland und -ort): ....................................................................................................................................... mit folgendem Transportmittel: ....................................................................................................................................... Name und Adresse des Versenders: ....................................................................................................................................... Name und Adresse des Empfängers:
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