AS 2005 6645
Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen (VPVKEG)
Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen (VPVKEG)
Änderung vom 9. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 3. Juli 20011 über die Prämienverbilligung in der Krankenver- sicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäi- schen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 3
2 Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durch-
schnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens überstei- gen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie.
3 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des
Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise
150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenba-
ren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeein- richtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehöri- gen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d, und Abs. 2
1 Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:
a. sämtliche Renteneinkommen; d. Erwerbseinkommen. 2 Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausge- richtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bestimmt die Prozentsätze in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten beim Kapi- talbezug. Dabei berücksichtigt das BAG den gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes
1 SR 832.112.5
2005-2853 6645
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner AS 2005 und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen
vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge und Artikel 17 der Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gültigen Umwandlungssatz. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträ- gen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.
Art. 9 Abs. 1
1 Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für
drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist der erste Tag des Monats der Postaufgabe des Formulars.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. November 2005 Für die ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Okto- ber 20044 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Repu- blik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union sind für die Berechnung der Prämienverbilligungen der Rentner und Rentnerinnen sowie ihrer versicherten Familienangehörigen, die in einem neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen, anstelle der Durchschnittsprämien nach Artikel 7 die Prämien massgebend, die 15 Prozent höher sind als die tiefsten Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche im jeweiligen neuen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten.
2 SR 831.40 3 SR 831.441.1
4 BBl 2004 5943
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner AS 2005 und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Übergangsbestimmung tritt gleichzeitig mit Artikel 2 Ziffer 11 (Art. 95a
KVG) des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 20045 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit in Kraft.
9. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 BBl 2004 7125
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner AS 2005 und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen