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AS 2005 723

Verordnung über die Aufsichtskommission für die fliegerische Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fallschirmaufklärer

Verordnung über die Aufsichtskommission für die fliegerische Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer oder Fallschirmaufklärer

vom 26. Januar 2005

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 103a Absatz 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und Artikel 142 Absatz 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, verordnet:

Art. 1 Aufsichtskommission, Zusammensetzung, Vorsitz

1 Es wird eine Aufsichtskommission (Kommission) eingesetzt für die fliegerische

Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern auf die Tätigkeit als Militärpiloten, Berufspiloten, Fluglehrer und Fallschirmaufklärer.

2 Die Kommission setzt sich zusammen aus:

a. dem Ausbildungschef oder der Ausbildungschefin der Luftwaffe; b. fünf vom Bundesrat gewählten Mitgliedern; diese repräsentieren:

1. die Luftwaffe;

2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

3. die schweizerischen Unternehmen der gewerbsmässigen Luftfahrt;

4. die schweizerischen Flugschulen;

5. den Aero-Club der Schweiz.

3 Der Ausbildungschef oder die Ausbildungschefin der Luftwaffe amtet als Präsident beziehungsweise als Präsidentin.

4 Die Luftwaffe besorgt das Sekretariat.

Art. 2 Amtsdauer Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Legislaturperiode der eidgenössischen Räte. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Kommission beaufsichtigt die Kurse der fliegerischen Ausbildung. Sie sorgt

für eine hohe Ausbildungsqualität und einen optimalen Ressourceneinsatz.

SR 512.272

2004-2149 723

Verordnung über die Aufsichtskommission für die fliegerische Ausbildung AS 2005

2 Sie kann dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

und Sport (Departement) den Erlass von Weisungen über die Organisation und Durchführung von Kursen und besondere Massnahmen zu Gunsten der fliegerischen Ausbildung vorschlagen.

3 Siebeurteilt in erster Instanz streitige verwaltungs- und vermögensrechtliche

Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund im Zusammenhang mit der Auswahl von Anwärterinnen und Anwärtern.

4 Diese Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde an die

Rekurskommission VBS weitergezogen werden.

5 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über

das Verwaltungsverfahren.

Art. 4 Beratung

1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission nach eigenem Ermessen

oder auf Verlangen eines Mitgliedes ein.

2 Er oder sie kann Geschäfte auch auf dem Zirkulationsweg behandeln. Jedes Mit-

glied ist jedoch berechtigt, die Beratung in einer Sitzung zu verlangen.

3 Die Kommission kann Sachverständige zur Mitarbeit beiziehen oder Arbeitsgrup-

pen bilden.

Art. 5 Beschlussfassung

1 Die Kommission kann an Sitzungen oder auf dem Zirkulationsweg gültig

beschliessen, wenn mindestens vier Mitglieder ihre Stimme abgeben. 2 Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehr gefasst; der Präsident oder die Präsiden- tin stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 6 Entschädigung Die Taggelder für Sitzungen der Kommission, die Erstattung von Reisekosten und weitere Entschädigungen sowie die Entschädigungen für beigezogene Sachverstän- dige richten sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19964.

Art. 7 Berichterstattung Die Kommission erstattet dem Departement am Ende jedes Jahres einen kurzen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.

Art. 8 Sitz Die Kommission hat ihren Sitz in Bern.

3 SR 172.021 4 SR 172.31

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Art. 9 Amtsgeheimnis

1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über vertrau-

liche Tatsachen zu wahren, die ihnen in ihrer Tätigkeit im Dienst der Kommission zur Kenntnis gelangen.

2 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Kommission vorgesetzte Behörde

im Sinne von Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches5.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 8. Dezember 19806 über die Aufsichtskommission für die Fliegerische Vorschulung wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.

26. Januar 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 311.0

6 In der AS nicht veröffentlicht.

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