AS 2006 3703
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Gewaltpropaganda/Gewalt bei Sportveranstaltungen)
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) (Gewaltpropaganda/Gewalt bei Sportveranstaltungen)
Änderung vom 24. März 2006
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. August 20051, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 21. März 19972 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 57 Absatz 2 der Bundesverfassung3 sowie auf die Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 19944,
Art. 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 Bst. e und f
1 Der Bund trifft vorbeugende Massnahmen nach diesem Gesetz, um frühzeitig
Gefährdungen durch Terrorismus, verbotenen Nachrichtendienst, gewalttätigen Extremismus und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen. …
4 Vorbeugende Massnahmen sind:
e. die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; f. Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstal- tungen nach den Artikeln 24a–24e.
2005-0338 3703
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG AS 2006
Art. 5 Abs. 2
2 Er regelt die Aufgabenteilung zwischen dem Bundesamt für Polizei (Bundesamt)
und den Organen der militärischen Sicherheit während eines Assistenzdienstes oder eines Aktivdienstes.
Art. 13a Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial 1 Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
2 Sie übermitteln das Material dem Bundesamt. Dieses entscheidet über die
Beschlagnahme und die Einziehung. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes auf
entsprechendes Material, so können sie es auch direkt sicherstellen. 4 Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstel- lende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde. 5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann das Bundesamt: a. die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamate- rial auf einem schweizerischen Rechner liegt; b. eine Sperrempfehlung an die schweizerischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.
Art. 15 Abs. 3 zweiter Satz Betrifft nur den französischen Text
Abschnitt 5a: Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 24a Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen 1 Das Bundesamt betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben.
2 In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Mass-
nahmen wie Stadionverbote oder Massnahmen nach den Artikeln 24b–24e verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:
5 SR 172.021
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG AS 2006
a. die Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder bestä- tigt worden ist; b. die Massnahme aufgrund einer strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, die zur Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht wurde; oder c. die Massnahme zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der Sport- veranstaltung notwendig ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die Massnahme begründet ist. 3 Das elektronische Informationssystem kann folgende Daten enthalten: Foto; Name; Vorname; Geburtsdatum; Geburtsort; Heimatort; Wohnadresse; Art der Massnahme und Grund der Massnahme wie Verurteilung, Strafuntersuchung, Meldungen der Polizei, Videoaufnahmen; verfügende Behörde; Verstösse gegen Massnahmen; Organisationen; Ereignisse.
4 Die Behörden und Amtsstellen nach Artikel 13, die über Informationen nach
Absatz 1 verfügen, sind zu deren Weitergabe an das Bundesamt verpflichtet.
5 Die Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Personendaten bearbei-
ten, soweit es die Durchführung ihrer Aufgaben erfordert.
6 Das Bundesamt prüft, ob die Informationen, die ihm übermittelt werden, richtig
und erheblich im Sinne von Absatz 2 sind. Es vernichtet unrichtige oder unerheb- liche Informationen und benachrichtigt darüber den Absender.
7 Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen
Stellen des Bundesamtes sowie den Polizeibehörden der Kantone, der Schweizeri- schen Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) und den Zollbehörden über ein Abrufverfahren zur Verfügung. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten fest. Er bestimmt den Anschluss der kanto- nalen Sicherheitsorgane im Einzelnen und regelt die Zugriffsrechte.
8 Die Vollzugsbehörden können Personendaten nach Absatz 1 an Organisatoren von
Sportveranstaltungen in der Schweiz weitergeben, wenn die Daten für die Anord- nung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimm- ter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger der Daten dürfen diese nur im Rah- men des Vollzuges der Massnahmen an Dritte weitergeben. Der Bundesrat regelt, wie die Daten durch die Empfänger und durch Dritte bearbeitet werden.
9 Das Bundesamt und die Zentralstelle können Personendaten an ausländische Poli-
zeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben. Die Weitergabe richtet sich nach den Voraussetzungen von Artikel 17 Absätze 3–5. Die Daten dürfen nur weiter- gegeben werden, wenn der Empfänger garantiert, dass sie ausschliesslich der An- ordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Der Quellenschutz ist zu wahren.
10 Das Recht, Auskünfte über die Daten im Informationssystem zu bekommen, und
das Recht, die Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 5 und 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz. Das Bundesamt teilt
6 SR 235.1; BBl 2006 3547
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG AS 2006
der betroffenen Person die Erfassung und Löschung ihrer Daten im Informations- system mit.
Art. 24b7 Rayonverbot
1 Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.
2 Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
3 Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die
betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Zentralstelle kann den Erlass von Rayonverboten beantragen.
Art. 24c Ausreisebeschränkung
1 Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine
bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn: a. gegen sie ein Rayonverbot gemäss Artikel 24b besteht; und b. aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anläss- lich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
2 Eine Ausreisebeschränkung kann auch gegen eine Person verfügt werden, gegen
die kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wer- den. 3 Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende.
4 Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein
Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können vom Bundes- amt bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufent- halt im Bestimmungsland geltend macht.
5 Das Bundesamt verfügt die Ausreisebeschränkung. Die Kantone und die Zentral-
stelle können Ausreisebeschränkungen beantragen.
6 Die Ausreisebeschränkung wird im Fahndungssystem RIPOL (Art. 351bis StGB8)
ausgeschrieben.
7 Die Art. 24b, 24d und 24e gelten bis zum 31. Dez. 2009.
8 SR 311.0. Mit Inkrafttreten der Revision vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches (BBl
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG AS 2006
Art. 24d9 Meldeauflage 1 Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizei- stelle zu melden, wenn: a. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Artikel 24b oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c verstossen hat; b. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder c. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint. 2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person. 3 Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Melde- auflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
Art. 24e10 Polizeigewahrsam
1 Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a. konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegen- den Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird; und b. dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
2 Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen
sind, in jedem Fall nach 24 Stunden. 3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben. 4 Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden. 5 Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
6 Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in
dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätig- keit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
9 Die Art. 24b, 24d und 24e gelten bis zum 31. Dez. 2009.
10 Die Art. 24b, 24d und 24e gelten bis zum 31. Dez. 2009.
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG AS 2006
Art. 24f Untere Altersgrenze Massnahmen nach den Artikeln 24b–24d können nur gegen Personen verfügt wer- den, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach Artikel 24e kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
Art. 24g Aufschiebende Wirkung Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Artikeln 24b– 24e kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Art. 24h Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den
2 Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen
nach diesem Abschnitt auf die Strafdrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches11 hin.
3 Die Kantone melden dem Bundesamt:
a. Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Artikeln 24b, b. Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 24b, 24d und 24e sowie die entsprechenden Strafentscheide; c. die von ihnen festgelegten Rayons.
II Das Strafgesetzbuch12 wird wie folgt geändert:
1 Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes
Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: h. Meldung von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 24c des Bundesgesetzes vom 21. März 199714 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit verfügt wurde.
11 SR 311.0 12 SR 311.0
13 Mit Inkrafttreten der Revision vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches
14 SR 120; AS 2006 3703
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG AS 2006
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Die Artikel 24b, 24d und 24e gelten bis zum 31. Dezember 2009.
Nationalrat, 24. März 2006 Ständerat, 24. März 2006 Der Präsident: Claude Janiak Der Präsident: Rolf Büttiker Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. Juli 2006 unbenützt abge-
laufen.15
2 Es wird auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
30. August 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
15 BBl 2006 3539
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. BG AS 2006