AS 2006 3915
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Dominikanischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Dominikanischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 27. Januar 2004 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Mai 2006
Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Dominikanischen Republik, im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu fördern, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage von Stabilität, Gerechtigkeit und Fairness zu schaffen, in der Erkenntnis, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von ausländi- schen Investitionen durch ein internationales Abkommen Kapitalflüsse und unter- nehmerische Initiativen beleben und somit den wirtschaftlichen Wohlstand in beiden Staaten fördern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf: (a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden; (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirt- schaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig orga- nisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
SR 0.975.231.8
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 3915).
2006-1044 3915
Förderung und Schutz von Investitionen. Abk. mit der Dominikanischen Republik AS 2006
(c) juristische Gebilde, wie Filialen und Tochtergesellschaften, die nach dem Recht irgendeines Landes errichtet und von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) direkt oder indirekt kontrolliert werden. (2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnis- pfandrechte sowie Nutzniessungen; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt- schaftlichen Wert aufweisen; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmu- ster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»; (e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investitionen unberührt. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie Naturalleistungen ein. (4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei und den darüber liegenden Luftraum sowie die über das Küstenmeer hinausgehenden Seezonen, einschliesslich des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss ihrem geltenden Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbar- keit ausübt.
Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts- vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkraft- treten des Abkommens getätigt worden sind. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, welche vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
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Art. 3 Förderung, Zulassung (1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investiti- onen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. (2) Eine Vertragspartei, welche auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen hat, erteilt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und für die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung, sowie die Geneh- migungen für die Tätigkeiten von Beratern und anderen qualifizierten Personen ausländischer Staatsangehörigkeit.
Art. 4 Schutz, Behandlung (1) Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen. (2) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investi- tionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (3) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräus- serung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (4) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vortei- le aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll- union, eines gemeinsamen Marktes oder einer anderen Form wirtschaftlicher Integ- ration, aufgrund eines internationalen Abkommens zur Erleichterung des lokalen grenzüberschreitenden Warenverkehrs oder eines intergouvernementalen Abkom- mens, das sich ausschliesslich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer (1) Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
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(a) Erträgen; (b) Rückzahlungen von Darlehen; (c) Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ver- waltung der Investition; (d) Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens ergeben; (e) zusätzlichen Kapitalbeiträgen, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition benötigt werden; (f) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen. (2) Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Recht eines Investors, Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Investition frei zu transferieren, allfällige steuerliche Verpflichtungen, welche der betreffende Investor haben mag, nicht berührt.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungs- massnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskrimi- nierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Ent- schädigungsbetrag wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt und unver- züglich an die berechtigte Person gezahlt, unabhängig von deren Wohn- oder Geschäftssitz. Bei Zahlungsverzug schliesst der Entschädigungsbetrag Zinsen zu einem Handelssatz ein, der gemäss den «Internationalen Finanzstatistiken», welche der Internationale Währungsfonds veröffentlicht, festgelegt wird.
Art. 7 Entschädigung für Verluste Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei stattfanden, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens gewährt.
Art. 8 Subrogation Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht- kommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des
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Investors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertrags- partei vorgenommen wurde.
Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19652 in Washington zur Unter- zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitions- streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde (im Folgenden «Washingtoner Übereinkommen»), falls beide Ver- tragsparteien Mitglieder des Übereinkommens sind, oder den Regeln der Zusatzeinrichtung des ICSID, wenn nur eine Vertragspartei Mitglied des Übereinkommens ist; und (b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird. Jede Vertragspartei erteilt mit diesem Abkommen unwiderruflich und ohne Vor- behalt ihre Zustimmung, Streitigkeiten über Investitionen internationaler Schieds- gerichtsbarkeit zu unterbreiten. (3) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit unter der Kontrolle von Investoren der anderen Vertragspartei stand, gilt im Sinne von Artikel 25 Absatz (2) Buchstabe (b) des Washingtoner Überein- kommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei. (4) Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder
einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat oder erhalten wird. (5) Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
2 SR 0.975.2
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(6) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.
Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt. (2) Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Ver- tragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden. (3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Ein- ladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. (4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. (5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahr- zunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsan- gehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mit- glied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertrags- partei ist. (6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern sie nicht anders entscheiden. (7) Vorbehaltlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. (8) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Beratungen und Austausch von Informationen (1) Die Vertragsparteien beraten über jede Frage hinsichtlich der Umsetzung dieses Abkommens. (2) Auf Begehren einer Vertragspartei werden Informationen über Massnahmen ausgetauscht, welche von der anderen Vertragspartei getroffenen worden sind und die von diesem Abkommen geschützte Investitionen und Erträge berühren können.
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Art. 12 Andere Verpflichtungen (1) Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor. (2) Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investi- tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei ein- gegangen ist.
Art. 13 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mit- geteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von inter- nationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von 15 Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort. (2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestimmungen während weiteren 15 Jahren auf Investitionen ange- wandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.
Geschehen zu Santo Domingo am 27. Januar 2004, im Doppel je in Spanisch, Fran- zösisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei unter- schiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Dominikanischen Republik: Gian Federico Pedotti Miguel A. Pichardo Olivier
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