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AS 2006 4545

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)

Änderung vom 1. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:

Art. 6 Abs. 2 Bst. d und 8

2 Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet:

d. bei Interventionszentren für den Einsatz von Lösch- und Rettungszügen: die Anwesenheitszeiten ohne Arbeitsleistung, wenn dafür eine schriftliche Ver- einbarung zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern oder deren Vertreter vorliegt. Die Vereinbarung muss eine Angabe zum Umfang der als Arbeitszeit anzurechnenden Anwesenheitszeit ohne Arbeitsleistung enthal- ten.

8 Bei Interventionszentren für den Einsatz von Lösch- und Rettungszügen kann die

Höchstarbeitszeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes um die anrechenbare Arbeitszeit nach Absatz 2 Buchstabe d überschritten werden.

Art. 10 Abs. 5 5 Die anrechenbare Arbeitszeit nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sind bei der Berechnung der Dienstschicht nicht anzurechnen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 822.211

2006-2046 4545

Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2006

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