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AS 2006 5659

Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)

vom 11. September 2006

Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 17 Absatz 4 Buchstabe g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG), beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundes-

gerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat des Bundesgerichts unterstützt.

2 DieVerwaltungskommission kann für die Ausübung der Aufsicht notwendige

Vorarbeiten und Untersuchungen einem Gerichtsmitglied übertragen, das ihr nicht angehört.

3 Die parlamentarische Oberaufsicht bleibt vorbehalten.

Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht

1 Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die

Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.

2 Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

3 DieAufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische

Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.

Art. 3 Aufsichtsinstrumente Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instru- mente aus: a. Prüfung des Geschäftsberichts; b. Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs; c. Finanzaufsicht;

SR 173.110.32 1 SR 173.110; AS 2006 1205

2006-3297 5659

Aufsichtsreglement des Bundesgerichts AS 2006

d. Untersuchungen; e. Mitteilungen an die Oberaufsicht; f. Erledigung von Aufsichtseingaben.

Art. 4 Geschäftsbericht

1 Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht reichen dem Bundes-

gericht ihren Geschäftsbericht ein. 2 Der Bericht gibt Auskunft über die Bildung der Spruchkörper, Art und Umfang der Fallerledigungen sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen.

Art. 5 Aussprachen und Kontrollen

1 Die Verwaltungskommission führt mit dem Bundesstrafgericht und dem Bundes-

verwaltungsgericht periodisch Aussprachen und Kontrollen über den Gang der Geschäfte und gemeinsam interessierende Fragen durch.

2 Die Gerichte haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3 Sie teilen der Verwaltungskommission aufsichtsrelevante Vorgänge mit.

Art. 6 Finanzaufsicht Die Finanzaufsicht erfolgt durch: a. eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung; b. Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Voranschlags und der Jahres- rechnung; c. technische Vorgaben zur Gestaltung von Budget und Rechnung.

Art. 7 Untersuchungen

1 Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Unter-

suchung anordnen. 2 Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft ver- pflichtet. 3 Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; das betroffene Gericht und gegebenenfalls die betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.

Art. 8 Mitteilungen an die Oberaufsicht 1 Fällt die Amtsenthebung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Verwal- tungskommission eine Voruntersuchung anordnen.

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2 Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthe- bung als geboten, so gelangt die Verwaltungskommission an die zuständige Parla- mentskommission.

Art. 9 Aufsichtseingaben

1 Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des

Bundesstrafgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts gerügt wird.

2 Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte.

3 Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG.

Art. 10 Weisungen

1 Die Verwaltungskommission erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der

Aufsicht notwendigen Weisungen.

2 Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:

a. Statistik; b. Personalwesen; c. Geschäftsbericht; d. Voranschlag und Jahresrechnung; e. Vorgaben für die Geschäftserledigung.

3 Vor dem Erlass von Weisungen werden die Gerichte angehört.

Art. 11 Zusammenarbeit der Dienste

1 Die Verwaltungskommission kontrolliert, dass die Dienste der eidgenössischen

Gerichte in administrativen Belangen, namentlich in den Bereichen Informatik, Statistik, Benchmarking, Gerichtsverwaltung und Personalmanagement, in geeigne- ter Weise zusammenarbeiten und Synergien nutzen. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Bundesgerichts erstattet jähr- lich über diese Zusammenarbeit Bericht. 3 Das Bundesgericht vertritt die eidgenössischen Gerichte in der Human-Resources- Konferenz des Bundes.

Art. 12 Berichterstattung Das Bundesgericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätig- keit.

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Art. 13 Verfahren Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinn- gemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsver- fahren.

Art. 14 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

11. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Giusep Nay Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin

2 SR 172.021

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