AS 2006 741
Verordnung über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest
Verordnung über vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen Geflügelpest
vom 15. Februar 2006
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 10 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, auf Artikel 170 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 sowie auf Artikel 18 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923, verordnet:
1. Abschnitt: Zweck
Art. 1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Klassischen Geflügelpest in die schweizerische Geflügelpopulation verhindern.
2. Abschnitt: Massnahmen
Art. 2 Verbot der Geflügelhaltung im Freien
1 Geflügel darf nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Hal-
tungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogel- sicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
2 AlsGeflügel im Sinne dieser Verordnung gelten Hühnervögel (Galliformes),
Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes).
Art. 3 Ausnahmebewilligung Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann im Einzelfall Ausnahmen von Artikel 2 bewilligen, wenn: a. die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 wegen der bestehenden Hal- tungsverhältnisse nicht erfüllt werden können;
SR 916.403.1
2006-0527 741
Vorsorgliche Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung AS 2006 der Klassischen Geflügelpest
b. das Geflügel nur so gefüttert oder getränkt wird, dass die Futter- und Trän- kestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind; und c. Enten und Gänse getrennt vom übrigen Geflügel gehalten werden.
Art. 4 Untersuchungen auf Klassische Geflügelpest 1 Wird Geflügel mit einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 3 nicht ausschliess- lich in einem geschlossenen Haltungssystem gehalten, so müssen es die Tierhalter und Tierhalterinnen mindestens vierzehntäglich klinisch tierärztlich untersuchen und die Untersuchung tierärztlich dokumentieren lassen. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin ordnet die regelmässige Untersu- chung dieser Bestände an.
Art. 5 Registrierung der Geflügelhaltungen 1 Wer Geflügel hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verord- nung bei der vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin bezeichneten Stelle melden.
2 Zu erheben sind Adresse und Art der Geflügelhaltung sowie Anzahl und Art der
Tiere.
3 Ausgenommen von Absatz 1 sind Geflügelhalter und Geflügelhalterinnen, die
ihren Geflügelbestand: a. im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der kantonalen Vollzugsbehörde der Direktzahlungen gemeldet haben; b. im Rahmen der im Jahr 2005 verhängten Stallpflicht der vom Kantonstier- arzt oder der Kantonstierärztin bezeichneten Stelle gemeldet haben.
Art. 6 Verbot der Wasservogeljagd Das Bundesamt für Veterinärwesen kann in Absprache mit dem Bundesamt für Umwelt die Wasservogeljagd verbieten.
Art. 7 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen Die Bekämpfung der Klassischen Geflügelpest richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954.
4 SR 916.401
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3. Abschnitt: Direktzahlungen
Art. 8 In Anlehnung an Artikel 70a der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV) wird den Kantonen angeordnet, keine Kürzungen oder Verweigerungen der Beiträge vorzunehmen, wenn Geflügel gemäss der offiziellen Anordnung nicht ins Freie gelassen wird. Bewirtschafter und Bewirt- schafterinnen müssen kein Gesuch nach Artikel 70a Absatz 3 DZV einreichen.
4. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 9 Die Abgabe von Geflügelprodukten, die von in Hallen gehaltenem Geflügel stam- men und mit Hinweisen wie «aus Auslaufhaltung» oder «Bio» versehen sind, wird gestützt auf Artikel 10 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20056 von den kantonalen Vollzugsbehörden nicht beanstandet, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen über das temporäre Auslaufverbot auf andere Weise bekannt gemacht werden.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 10 Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2006 in Kraft.
15. Februar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 SR 910.13 6 SR 817.02
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