AS 2006 933
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2)
Änderung vom 1. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 55 Abs. 2
2 Die ausländische Person muss mit ihren verfügbaren Mitteln die Ausreisekosten
selbst bezahlen. In jedem Fall wird ihr ein Betrag in der Höhe des Reisegeldes nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b belassen.
Art. 57 Beschaffung von Reisepapieren Der Bund vergütet: a. die Kosten für die Ausstellung der erforderlichen Reisepapiere durch die ausländischen konsularischen Vertretungen und die Kosten für die Ausstel- lung weiterer Dokumente, die für den Erhalt der Reisepapiere notwendig sind; vergütet wird das Reisepapier, das am schnellsten erhältlich ist; b. die Transportkosten (Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der zweiten Klasse) für die notwendigen Fahrten der ausländischen Person von ihrem Wohnort zur nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung des entsprechenden Staates, sofern das persönliche Erscheinen vorausgesetzt wird.
Art. 58 Kosten für die Begleitung
1 Der Bund vergütet eine Begleitpauschale von 200 Franken pro Begleitperson,
wenn: a. eine ausländische Person von ihrem Wohnort zu der nächstgelegenen zuständigen konsularischen Vertretung polizeilich begleitet werden muss; oder b. es sich bei den ausländischen Personen um Familien mit Kindern oder allein reisende Minderjährige handelt und diese für den Weg vom Wohnort zum Flughafen eine soziale Begleitung durch die kantonale Behörde benötigen.
1 SR 142.312
2005-1814 933
Asylverordnung 2 AS 2006
2 Für Personen, die auf der gesamten Rückreise polizeilich begleitet werden müssen, vergütet der Bund den Kantonen eine Begleitpauschale von: a. 200 Franken pro Begleitperson für die polizeiliche Begleitung bis zum Flug- hafen; und b. 300 Franken pro Tag und Begleitperson für die Begleitung vom Flughafen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat als Beitrag an die Kosten für Mahl- zeiten, Unterkunft und weitere Aufwendungen; die Löhne für die Begleit- personen sowie allfällige Gebühren oder Entschädigungen für die Beglei- tung werden nicht vergütet.
3 Stimmt das Bundesamt einer medizinischen Begleitung zu, so vergütet es einen
Pauschalbetrag von 600 Franken pro Tag und Begleitperson als Entschädigung.
4 Befindet sich der Zielort im gleichen Kanton, in welchem sich die ausländische
Person aufhält, so beträgt die Begleitpauschale nach den Absätzen 1 und 2 Buch- stabe a 50 Franken.
5 Will ein Kanton eine andere Gruppe als diejenige nach Absatz 1 Buchstabe b
sozial begleiten lassen und dafür eine Begleitpauschale beanspruchen, so muss er vorgängig die Einwilligung des Bundesamtes einholen.
6 Die Kosten im Zusammenhang mit Transporten zwischen Kantonen oder innerhalb
eines Kantons, insbesondere wegen richterlicher Vorladung, Verschiebung in eine andere Unterkunft oder Vorladung durch eine kantonale Amtsstelle, werden nicht vergütet.
Art. 58a Kosten für die Identitätsabklärung 1 Die Kosten für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, die zur Abklärung der Identi- tät erforderlich sind, werden vom Bund übernommen, sofern das Bundesamt dazu vorgängig die Einwilligung erteilt hat. Es gelten die Tarife für die Leistungen im Rahmen des Asylverfahrens.
2 Der Bund vergütet dem für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Kanton eine
Pauschale von 300 Franken, wenn die ausreisepflichtige Person am Ort der Identi- tätsabklärung übernachten muss. In dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 19992 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen bereits enthalten.
Art. 59 Vergütbare Kosten
1 Der Bund vergütet die Kosten für:
a. eine kostengünstige und zweckdienliche Verbindung zwischen dem schwei- zerischen Wohnort und einem internationalen Flughafen im Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. einem internationalen Hafen oder einem Hauptbahnhof im Heimat- oder Herkunftsstaat;
2 SR 142.281
Asylverordnung 2 AS 2006
b. das Reisegeld bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von
750 Franken pro Familie;
c. die Beförderung des Gepäcks, sofern keine Rückkehrhilfe gewährt wurde, bis zum Betrag von 200 Franken pro erwachsene Person und von 50 Franken pro Kind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 500 Franken pro Fami- lie; d. jede notwendige Übernachtung in der Übernachtungsstation eines Flug- hafengefängnisses mit einer Pauschale von 300 Franken; in dieser Pauschale ist die Haftpauschale nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung vom 11. August 19993 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländi- schen Personen enthalten; e. die unterstützende kantonale Flughafenbehörde mit einer Pauschale von
250 Franken für jede Person, welche polizeilich an den Flughafen begleitet
werden muss.
2 Nicht vergütet werden in der Regel die Kosten für den Transfer im Bestimmungs-
land. 3 Erscheint eine ausreisepflichtige Person nicht zum Ausreisetermin, so stellt das Bundesamt dem Kanton die Flugannullierungskosten in Rechnung, falls der Kanton die Annullierung hätte verhindern können.
4 Das Bundesamt kann das Reisegeld bis zum Betrag von 500 Franken pro volljähri-
ge Person, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Familie erhöhen, wenn damit aus besonderen länderspezifischen Gründen die selbstständige Ausreise gefördert werden kann.
5 Das Bundesamt regelt die Modalitäten der Bestellung von Reisebilletten und der
Routenwahl.
Art. 60 Aufgehoben
Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und d, 2 und 4