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AS 2007 1411

Zollgesetz

Zollgesetz (ZG)

vom 18. März 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2, 101, 121 Absatz 1 und 133 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 20032, beschliesst:

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt: a. die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; b. die Erhebung der Zollabgaben; c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) obliegt; d. den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie der Zollverwaltung obliegen.

Art. 2 Internationales Recht

1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

2 Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungs-

bereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestim- mungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestim- mungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.

Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum 1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.

SR 631.0

2003-0370 1411

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2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtli- cher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören. 3 Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der Zollverwal- tung vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Die Zollverwaltung kann die Zollaus- schlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.

4 Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.

5 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössi-

sche Finanzdepartement (Departement) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.

Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zoll-

grenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der Grenze nicht behindern.

2 Wer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze oder des Ufers von

Grenzgewässern errichtet oder verändert, braucht eine Bewilligung der Zollverwal- tung.

Art. 5 Zollstellen und Anlagen 1 Die Zollverwaltung errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen und Zollan- lagen; die Kosten trägt der Bund. 2 Erfüllt die Zollverwaltung ihre Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten der Zollverwaltung übernehmen.

3 Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten

weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich die Zollverwaltung angemessen an den Anlage- und Betriebskosten.

Art. 6 Begriffe Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a. Person:

1. eine natürliche Person,

2. eine juristische Person,

3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechts-

persönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann; b. Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19863 (Zoll- tarifgesetz) erfassten Waren;

3 SR 632.10

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c. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren; d. Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): auslän- dische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren; e. Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundes- gesetzen; f. Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle; g. Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr; h. Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland; i. Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.

2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen

1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren

Art. 7 Grundsatz Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflich- tig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz4 veranlagt werden.

Art. 8 Zollfreie Waren

1 Zollfrei sind:

a. Waren, die im Zolltarifgesetz5 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zoll- frei erklärt werden; b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügi- gem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das Departement erlässt.

2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:

a. Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten; b. gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine auslän- discher öffentlicher Transportanstalten; c. Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;

4 SR 632.10 5 SR 632.10

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d. Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Per- sonen; e. Motorfahrzeuge für Invalide; f. Gegenstände für Unterricht und Forschung; g. Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen; h. Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientin- nen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen; i. Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Stu- dienzwecken vorübergehend im Ausland weilen; j. Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern; k. Warenmuster und Warenproben; l. inländisches Verpackungsmaterial; m. Kriegsmaterial des Bundes.

Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden

Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwen- dung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhr- zollabgaben eingeführt werden können.

2 Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.

3 Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen

oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschrän- ken oder von einer Bewilligung abhängig machen.

Art. 10 Inländische Rückwaren 1 Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei. 2 Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.

3 Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprüng-

lichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Aus- fuhr zollfrei wieder eingeführt werden.

4 Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet

und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.

Art. 11 Ausländische Rückwaren

1 Für ausländische Waren, die wegen Annahmeverweigerung oder Rückgängigma-

chung des Vertrags, auf Grund dessen sie ins Zollgebiet eingeführt worden sind, oder wegen Unverkäuflichkeit innerhalb von drei Jahren unverändert an die Versen-

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derin oder den Versender im Zollausland zurückgesandt werden, werden die erhobe- nen Einfuhrzollabgaben zurückerstattet und keine Ausfuhrzollabgaben erhoben.

2 Für verändert wieder ausgeführte Waren werden Rückerstattung und Zollbefreiung

gewährt, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollgebiet entdeckten Mangels zurückgesandt werden.

3 Rückerstattung und Zollbefreiung werden auch für Waren gewährt, die wieder

ausgeführt werden, weil sie nach schweizerischem Recht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung oder Zollbefreiung für

Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.

Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr

1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend

ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die Zollverwaltung für Waren, die

ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inlän- dische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden. 3 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländi- sche Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeug- nisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen wer- den kann.

4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder

Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.

Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr

1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend

ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung auf wieder eingeführten Erzeugnis- sen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung

oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.

3 Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorse-

hen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.

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4 Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefrei-

ung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.

Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck

1 Für bestimmte Verwendungen von Waren werden tiefere Zollansätze angewendet,

wenn: a. das Zolltarifgesetz6 dies vorsieht; oder b. das Departement die im Zolltarifgesetz festgesetzten Zollansätze herabge- setzt hat.

2 Das Departement darf die Zollansätze für bestimmte Verwendungen nur herabset-

zen, wenn eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und keine über- wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Die Oberzolldirektion kann die vom Departement festgesetzten Zollansätze anpas- sen, wenn veränderte Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schwel- lenpreis oder Importrichtwert dies erfordern.

4 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die

höheren Zollabgaben unterliegen, muss vorgängig eine neue Zollanmeldung einrei- chen und die Differenz nachentrichten.

5 Wer veranlagte Waren nachträglich zu Zwecken verwenden oder abgeben will, die

tieferen Zollabgaben unterliegen, kann in den Fällen und innerhalb der Fristen, die das Departement vorsieht, die Differenz mit einem Rückerstattungsgesuch geltend machen.

Art. 15 Landwirtschaftliche Erzeugnisse 1 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in der freien Periode eingeführt worden sind und zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe noch vorhanden sind, ist eine neue Zollanmeldung einzureichen und die Zollabgabendifferenz zu den Ausserkontingentszollansätzen nachzuentrichten. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann vorsehen, dass die Waren freigege- benen Zollkontingentsteilmengen angerechnet werden.

Art. 16 Waren des Reiseverkehrs

1 Der Bundesrat kann Waren des Reiseverkehrs für ganz oder teilweise zollfrei

erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen.

2 Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf einer Reise über die Zoll-

grenze mitführt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.

6 SR 632.10

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Art. 17 Zollfreiläden; Lagerung von Vorräten für Bordbuffetdienste und Zollfreiläden

1 Das Departement kann den Halterinnen und Haltern von Flugplätzen mit ständig

besetzter Zollstelle das Betreiben von Zollfreiläden bewilligen.

2 Die Zollverwaltung kann den Luftverkehrs- und anderen Unternehmen bewilligen,

auf den Zollflugplätzen oder in deren Nähe unverzollte Vorräte für ihre Bordbuffet- dienste und für Zollfreiläden anzulegen sowie aus solchen Vorräten Speisen und Getränke zur Mitnahme auf Flügen ins Ausland zuzubereiten. 3 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die nötigen Kontroll- und Sicherungsmass- nahmen gewährleistet sind.

2. Abschnitt: Zollerhebungsgrundlagen

Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage

1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung.

2 Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden.

3 Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt.

Art. 19 Zollbemessung

1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:

a. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll- stelle angemeldet wird; und b. den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entste- hung der Zollschuld gelten.

2 Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art

anwendbar ist, wenn: a. die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu las- sen; oder b. die Ware nicht angemeldet worden ist. 3 Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelas- tete Ware zu bezahlen ist.

Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte 1 Die Zollverwaltung erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.

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2 Sie beschränkt die Gültigkeit ihrer Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht. 3 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.

4 Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmun-

gen geändert werden.

5 Die Zollverwaltung kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren

1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs

Art. 21 Zuführungspflicht 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. 2 Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausfüh- ren.

3 Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beför-

derten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungs- berechtigten diese Pflicht erfüllen.

Art. 22 Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze

1 Der Warenverkehr über die Zollgrenze zu Land, zu Wasser und in der Luft

muss über bestimmte Strassen (Zollstrassen), Häfen und Landestellen (Schiffszoll- landestellen) und Flugplätze (Zollflugplätze) erfolgen, die von der Zollverwaltung bezeichnet werden.

2 Soweit sie über die Zollgrenze führen, gelten überdies als Zollstrassen:

a. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnlinien; b. die elektrischen Leitungen; c. die Rohrleitungen; oder d. andere Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen, die von der Zollver- waltung als Zollstrassen bezeichnet werden.

3 Die Zollverwaltung kann mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Warenver-

kehr auch anderswo bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.

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Art. 23 Zollüberwachung und Zollprüfung

1 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Ver-

bringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung.

2 Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnahmen der Zollverwaltung, um

die Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten.

3 Die Zollprüfung umfasst die besonderen Amtshandlungen, die dieses Gesetz zur

Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes vorsieht.

Art. 24 Gestellen und summarisches Anmelden

1 Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der

Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden. 2 Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollverwaltung, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Ort befinden.

3 Gestellte Waren stehen im Gewahrsam der Zollverwaltung.

4 Die Zollverwaltung kann die Form der Gestellung und der summarischen Anmel-

dung vorschreiben.

Art. 25 Anmelden 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen.

2 In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen.

3 Die Zollverwaltung kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren

der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden.

4 Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der

Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen.

Art. 26 Anmeldepflichtige Personen Anmeldepflichtig sind: a. die zuführungspflichtigen Personen; b. die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen; c. im Postverkehr auch die Versenderin oder der Versender; d. Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern.

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Art. 27 Zollrechtliche Bestimmung Mit der zollrechtlichen Bestimmung legt die anmeldepflichtige Person fest, ob Waren: a. in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 47–61); b. in ein Zollfreilager verbracht werden (Art. 62–67); c. aus dem Zollgebiet wieder ausgeführt werden; d. vernichtet oder zerstört werden; e. zu Gunsten der Bundeskasse aufgegeben werden.

Art. 28 Form der Zollanmeldung

1 Angemeldet wird:

a. elektronisch; b. schriftlich; c. mündlich; oder d. durch eine andere von der Zollverwaltung zugelassene Form der Willens- äusserung.

2 Die Zollverwaltung kann die Anmeldeform vorschreiben; sie kann namentlich den

Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.

Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung

1 Die Zollverwaltung legt für die einzelnen Zollstellen fest:

a. welches ihre Zuständigkeiten sind; b. die Zeiten, zu denen sie Veranlagungen vornehmen; c. den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).

2 Sie berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt ihre

Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.

3 Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vorneh-

men, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Emp- fängerin oder des Empfängers.

Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet

1 Die Zollverwaltung kann im Zollgebiet Kontrollen über die Erfüllung der Zoll-

pflicht durchführen. 2 Personen, die bei der Wareneinfuhr anmeldepflichtig waren, müssen auf Verlangen den Nachweis erbringen, dass für die eingeführten Waren das Veranlagungsverfah- ren durchgeführt worden ist.

3 Das Kontrollrecht endet ein Jahr nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die

Eröffnung einer Strafuntersuchung.

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Art. 31 Kontrollen am Domizil

1 Die Zollverwaltung kann ohne Vorankündigung Kontrollen am Domizil von Per-

sonen durchführen, die anmeldepflichtig, Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner in einem Veranlagungsverfahren sind oder waren oder die nach diesem Gesetz zur Buchführung verpflichtet sind.

2 Sie kann die physische Kontrolle der Art, der Menge und der Beschaffenheit von

Waren vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten und Dokumente, Systeme und Informationen überprüfen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. 3 Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Wareneinfuhr. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

2. Kapitel: Veranlagung

Art. 32 Summarische Prüfung

1 Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmel-

dung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen.

2 Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur

Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person. 3 Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmel- dung nicht zurückgewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten. 4 Die Zollstelle weist Waren, die weder ins Zollgebiet verbracht noch ein-, aus- oder durchgeführt werden dürfen, die aber ordnungsgemäss zur Zollveranlagung ange- meldet werden, zurück, sofern die Waren nicht zu vernichten sind.

Art. 33 Annahme der Zollanmeldung

1 Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige

Person verbindlich.

2 Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest.

Art. 34 Berichtigung oder Rückzug der Zollanmeldung

1 Die anmeldepflichtige Person kann die angenommene Zollanmeldung berichtigen

oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange die Zollstelle: a. nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten unrichtig sind; oder b. keine Beschau angeordnet hat.

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2 Der Bundesrat kann für Waren, die den Gewahrsam der Zollverwaltung bereits

verlassen haben, eine kurze Frist zur Berichtigung der angenommenen Zollanmel- dung vorsehen.

3 Innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der

Zollverwaltung verlassen haben, kann die anmeldepflichtige Person der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung einreichen.

4 Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nach-

weist, dass: a. die Waren irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind; oder b. die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind.

Art. 35 Überprüfung der angenommenen Zollanmeldung

1 Die Zollstelle kann die angenommene Zollanmeldung und die Begleitdokumente

während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen.

2 Sie kann von der anmeldepflichtigen Person weitere Unterlagen verlangen.

Art. 36 Beschau und körperliche Durchsuchung

1 Die Zollstelle kann Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder

der Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschauen.

2 Sie kann Transportmittel und -anlagen, Verpackungsmaterial und Transporthilfs-

mittel kontrollieren.

3 Personen, die im Verdacht stehen, Waren auf sich zu tragen, die einer Abgabe,

einem Verbot oder einer Bewilligungs- oder Kontrollpflicht unterliegen, dürfen körperlich durchsucht werden. Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 102.

4 Die anmeldepflichtige Person muss in der von der Zollstelle verlangten Weise

mitwirken.

Art. 37 Beschauregeln

1 Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Ergebnis dieser

Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Waren der gleichen Art. Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Beschau verlangen.

2 Der Eingriff in den Bestand der Waren ist auf das Notwendigste zu beschränken

und mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Unter dieser Voraussetzung werden Wertver- minderungen und Kosten, die durch die Beschau entstehen, nicht entschädigt. 3 Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bildet die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren.

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Art. 38 Veranlagungsverfügung Die Zollstelle setzt die Zollabgaben fest, stellt die Veranlagungsverfügung aus und eröffnet diese der anmeldepflichtigen Person.

Art. 39 Provisorische Veranlagung

1 Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist,

können provisorisch veranlagt werden.

2 Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt

oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.

3 Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz,

der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden. 4 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Ände- rung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.

Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren

1 Die Zollstelle gibt veranlagte Waren auf Grund der Veranlagungsverfügung oder

eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei. 2 Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat.

3 Die Zollverwaltung setzt die Frist für den Abtransport fest.

Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten

1 Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sind

sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Personen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt,

und regelt die Einzelheiten.

3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen

Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens

1 Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er

kann namentlich: a. von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird; b. Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen; c. periodische Sammelanmeldungen vorsehen; d. am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben der Zollver- waltung übertragen.

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2 Die Zollverwaltung kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfah-

rens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveran- lagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbs- verhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3 Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die

Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.

Art. 43 Grenzzonenverkehr

1 Grenzzonenverkehr ist die Ein- oder Ausfuhr innerhalb der Grenzzone von:

a. Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs; und b. Waren des Marktverkehrs. 2 Die Grenzzone ist das in- und ausländische Gebiet, das sich beidseits der Zoll- grenze als Gebietsstreifen von 10 Kilometern Tiefe längs der Zollgrenze befindet (Parallelzone).

3 DieZollverwaltung kann die Grenzzone mit Rücksicht auf besondere örtliche

Verhältnisse ausdehnen.

4 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Grenzzonenverkehr.

Art. 44 Eisenbahn-, Schiffs-, Luft- und Postverkehr

1 Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Eisenbahn-, den

Schiffs-, den Luft- und den Postverkehr.

2 Die Verkehrsunternehmen müssen der Zollverwaltung Einsicht in alle Unterlagen

und Aufzeichnungen gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können.

Art. 45 Rohrleitungsverkehr 1 Waren, die in Rohrleitungen ins Zollgebiet befördert werden, gelten bis zur Wie- derausfuhr oder bis zu ihrer Überführung in ein anderes Zollverfahren als ins Tran- sitverfahren übergeführt.

2 Anmeldepflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber der Rohrleitungsanlage.

3 Die Inhaberin oder der Inhaber muss der Zollverwaltung Einsicht in alle Unter-

lagen und Aufzeichnungen gewähren, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können.

Art. 46 Elektrische Energie Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für elektrische Energie.

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4. Kapitel: Die Zollverfahren

1. Abschnitt: Wählbare Zollverfahren

Art. 47 1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.

2 Wählbar sind folgende Zollverfahren:

a. die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr; b. das Transitverfahren; c. das Zolllagerverfahren; d. das Verfahren der vorübergehenden Verwendung; e. das Verfahren der aktiven Veredelung; f. das Verfahren der passiven Veredelung; g. das Ausfuhrverfahren.

3 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem ande-

ren Zollverfahren angemeldet werden.

2. Abschnitt: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Art. 48

1 Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten

sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.

2 Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:

a. werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt; b. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhe- bung verzichtet; c. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- bezie- hungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3. Abschnitt: Transitverfahren

Art. 49

1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden

(Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.

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2 Im Transitverfahren:

a. werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; b. wird die Identität der Waren gesichert; c. wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3 Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden

Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrecht- lich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen. 4 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren fest- gesetzten Frist zu stellen.

4. Abschnitt: Zolllagerverfahren

Art. 50 Begriff

1 Zolllager sind von der Zollverwaltung zugelassene und unter Zollüberwachung

stehende Orte im Zollgebiet, an denen Waren unter den von der Zollverwaltung festgelegten Voraussetzungen gelagert werden dürfen.

2 Zolllager können offene Zolllager oder Lager für Massengüter sein.

Art. 51 Verfahren

1 Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert

werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.

2 Im Zolllagerverfahren:

a. wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Mass- nahmen verzichtet; b. werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet; c. wird die Identität der Waren gesichert; d. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden; e. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungs- verfügung konkretisiert; f. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

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Zollgesetz AS 2007

3 Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die

Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenen- falls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.

Art. 52 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer

1 Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zolllager betreibt.

2 Einlagererin oder Einlagerer ist:

a. die Person, die in einem Zolllager Waren einlagert und die durch die Anmel- dung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren gebunden ist; oder b. die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind. 3 Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden.

Art. 53 Offene Zolllager 1 Offene Zolllager sind Zolllager, in denen die Lagerhalterin oder der Lagerhalter eigene oder fremde Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs lagern kann. 2 In offenen Zolllagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden. 3 In offenen Zolllagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt wer- den müssen. 4 Waren, die eingelagert werden sollen, sind von der Lagerhalterin oder vom Lager- halter oder von einer beauftragten Person bei der in der Bewilligung genannten Kontrollzollstelle anzumelden.

5 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:

a. die Waren während ihres Verbleibs im offenen Zolllager nicht der Zollüber- wachung entzogen werden; b. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und c. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden. 6 Die Zollverwaltung kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 5 eine Sicherheit leistet.

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Zollgesetz AS 2007

Art. 54 Bewilligung für offene Zolllager 1 Wer ein offenes Zolllager betreibt, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung.

2 Die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung, wenn:

a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des offenen Zolllagers Gewähr bietet; und b. die Zollüberwachung und die Zollprüfung für die Zollverwaltung nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind.

3 Die Bewilligung kann:

a. mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder b. vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.

Art. 55 Lager für Massengüter

1 In Lagern für Massengüter dürfen nur die von der Zollverwaltung zugelassenen

Waren gelagert werden. 2 Sie dürfen höchstens zwei Jahre gelagert werden. In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. 3 Die Einlagerung von Massengütern ist bei der zuständigen Zollstelle anzumelden.

Art. 56 Eingelagerte Waren; Bestandesaufzeichnungen und Bearbeitung 1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter oder die Einlagererin oder der Einlagerer muss über alle eingelagerten Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Die Zollver- waltung regelt deren Form. 2 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die in offenen Zolllagern einge- lagerten Waren bearbeitet werden dürfen.

Art. 57 Auslagerung 1 Waren aus offenen Zolllagern werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

2 Waren aus Lagern für Massengüter werden ausgelagert, indem sie in ein anderes

Zollverfahren übergeführt werden. Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind die Einfuhrzollabgaben zu entrichten.

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Zollgesetz AS 2007

5. Abschnitt: Verfahren der vorübergehenden Verwendung

Art. 58

1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollge-

biet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.

2 Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:

a. werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; b. wird die Identität der Waren gesichert; c. wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

3 Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss

abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollge- biet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

6. Abschnitt: Verfahren der aktiven Veredelung

Art. 59

1 Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind

zum Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden. 2 Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht eine Bewilli- gung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.

3 Im Verfahren der aktiven Veredelung:

a. werden die Einfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstat- tungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungs- pflicht veranlagt; b. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden; c. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranla- gungsverfügung konkretisiert; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

4 Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,

so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entspre- chende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen.

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Zollgesetz AS 2007

7. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung

Art. 60 1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.

2 Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine

Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.

3 Im Verfahren der passiven Veredelung:

a. werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstat- tungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungs- pflicht veranlagt; b. wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet; c. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden; d. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungs- verfügung konkretisiert; e. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

4 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlos-

sen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.

8. Abschnitt: Ausfuhrverfahren

Art. 61

1 Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, die ins Zollausland verbracht werden

sollen, sind zum Ausfuhrverfahren anzumelden.

2 Im Ausfuhrverfahren:

a. werden allfällige Ausfuhrzollabgaben veranlagt; b. ist der Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzen; c. muss die anmeldepflichtige Person erklären, dass die Ausfuhr der Waren keinem Verbot und keiner Beschränkung unterliegt; d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

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Zollgesetz AS 2007

3 Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins

Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder ins Transitverfahren übergeführt worden sind.

4 Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so kann es

widerrufen werden.

5. Kapitel: Zollfreilager

Art. 62 Begriff und Zweck 1 Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:

a. die der Zollüberwachung unterliegen; b. die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und c. in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dür- fen. 2 In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.

3 Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handels-

politischen Massnahmen.

Art. 63 Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer

1 Lagerhalterin oder Lagerhalter ist die Person, die ein Zollfreilager betreibt.

2 Einlagererin oder Einlagerer ist:

a. die Person, die in einem Zollfreilager Waren einlagert und die durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zollfreilager gebunden ist; oder b. die Person, der die Rechte und Pflichten jener Person übertragen worden sind. 3 Die Einlagererin oder der Einlagerer muss dafür sorgen, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung der Waren in das Zollfreilager ergeben, erfüllt werden.

Art. 64 Bewilligung

1 Wer ein Zollfreilager betreibt, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung.

2 Die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung, wenn:

a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in der Schweiz ansässig ist und für den ordnungsgemässen Betrieb des Zollfreilagers Gewähr bietet; b. die Zollüberwachung und die Zollprüfung für die Zollverwaltung nicht mit einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden sind; und

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Zollgesetz AS 2007

c. Gewähr geboten ist, dass das Zollfreilager grundsätzlich allen Personen unter gleichen Voraussetzungen offen steht.

3 Die Bewilligung kann:

a. mit Auflagen verbunden werden und die Lagerung bestimmter Risikogüter ausschliessen; oder b. vorschreiben, dass bestimmte Risikogüter in besonderen Räumlichkeiten gelagert werden.

Art. 65 Einlagerung, Lagerdauer und Bearbeitung der Waren

1 Waren, die in einem Zollfreilager gelagert werden sollen, sind der zuständigen

Zollstelle zur Einlagerung anzumelden und in das Zollfreilager zu verbringen.

2 In Zollfreilagern dürfen Waren beliebig lange gelagert werden. Der Bundesrat

bestimmt die Frist, innerhalb deren zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt wer- den müssen.

3 Der Bundesrat regelt, unter welchen Bedingungen die eingelagerten Waren bear-

beitet werden dürfen.

Art. 66 Überwachung und Bestandesaufzeichnungen

1 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss über alle eingelagerten sensiblen

Waren Bestandesaufzeichnungen führen. Die Zollverwaltung regelt deren Form. 2 In der Bewilligung zum Betrieb eines Zollfreilagers kann vorgesehen werden, dass die Pflicht, Bestandesaufzeichnungen zu führen, der Einlagererin oder dem Einlage- rer obliegt.

3 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter ist dafür verantwortlich, dass:

a. die Waren während ihres Verbleibs im Zollfreilager nicht der Zollüberwa- chung entzogen werden; b. die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren ergeben, erfüllt werden; und c. die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden. 4 Die Zollverwaltung kann verlangen, dass die Lagerhalterin oder der Lagerhalter für die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 eine Sicherheit leistet.

Art. 67 Auslagerung Waren werden ausgelagert, indem sie in ein Zollverfahren, das für solche Waren bei der Einfuhr oder beim Verbringen ins Zollgebiet zulässig wäre, übergeführt oder zum Transitverfahren angemeldet und ausgeführt werden.

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Zollgesetz AS 2007

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben

1. Kapitel: Zollschuld

Art. 68 Begriff Die Zollschuld ist die Verpflichtung, die von der Zollverwaltung zu veranlagenden Zollabgaben zu bezahlen.

Art. 69 Entstehung der Zollschuld Die Zollschuld entsteht: a. im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt; b. falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren ange- nommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden; c. falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck ver- wendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder d. falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unter- lassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.

Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner

1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder,

wenn dies von der Zollverwaltung verlangt wird, sicherstellen.

2 Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist:

a. die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; b. die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; c. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; d. im Postverkehr auch die Empfängerin oder der Empfänger, sofern die Ver- senderin oder der Versender die Zollschuld nicht ausdrücklich übernommen hat. 3 Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht7. 4 Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld:

7 SR 220

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Zollgesetz AS 2007

a. im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder b. aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden.

5 Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners

über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. 6 Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuld- nerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldne- rin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zoll- schulden, die vor der Übernahme entstanden sind.

Art. 71 Verzicht auf die Erhebung der Zollabgaben Die Zollverwaltung kann auf die Erhebung der Zollabgaben verzichten, wenn der Erhebungsaufwand den Abgabenertrag offensichtlich überschreitet.

Art. 72 Fälligkeit und Vollstreckbarkeit

1 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig.

2 Verfügungen über die Zollschuld sind sofort vollstreckbar; einer dagegen erhobe- nen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 73 Zahlungsweise 1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.

2 Das Departement regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungs-

erleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen.

3 Die Zollverwaltung kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässi-

gem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.

Art. 74 Zinsen 1 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Ver- zugszins geschuldet.

8 SR 313.0

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Zollgesetz AS 2007

2 Der Verzugszins ist nicht geschuldet:

a. in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht; b. solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.

3 Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden von

der Zollverwaltung vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.

4 Das Departement legt die Zinssätze fest.

Art. 75 Verjährung

1 Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie

fällig geworden ist.

2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichti-

gung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zoll- schuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.

3 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und

Zollschuldnern. 4 Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR9.

2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 76

1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt die Zollverwaltung Zah-

lungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zoll- forderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen. 2 Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann die Zollverwaltung, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicher- stellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.

3 Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin

oder der Zollschuldner: a. mit der Zahlung in Verzug ist; oder b. keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.

9 SR 313.0

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Zollgesetz AS 2007

4 Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.

2. Abschnitt: Zollbürgschaft

Art. 77 Inhalt und Form

1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:

a. eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder b. alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft). 2 Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.

Art. 78 Rechte und Pflichten der Bürgin oder des Bürgen 1 Bezahlt die Bürgin oder der Bürge die Zollforderung, so stellt die Zollverwaltung auf Verlangen ihr oder ihm eine Bescheinigung aus, die als Grundlage für den Rückgriff auf die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner und als definitiver Rechts- öffnungstitel dient.

2 Die Waren, bezüglich deren die verbürgte Zollforderung entstanden ist und die

sich im Gewahrsam der Zollverwaltung befinden, werden der Bürgin oder dem Bürgen gegen Bezahlung der Zollforderung ausgehändigt.

3 Die Bürgin oder der Bürge kann mit Bezug auf die Zollforderung keine anderen

Einreden geltend machen als die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner. Voll- streckbare Titel gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner wirken auch gegenüber der Bürgin oder dem Bürgen.

Art. 79 Ende der Bürgschaft 1 Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners. 2 Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung bei der Zollverwaltung entstanden sind.

3 Die Bürgschaft kann von der Zollverwaltung jederzeit aufgehoben werden.

Art. 80 Anwendbares Recht

1 Die Rechtsstellung der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners und der Bürgin

oder des Bürgen gegenüber dem Bund richtet sich nach diesem Gesetz.

2 Im Übrigen gilt das Obligationenrecht10.

10 SR 220

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Zollgesetz AS 2007

3. Abschnitt: Sicherstellungsverfügung und Zollpfandrecht

Art. 81 Sicherstellungsverfügung

1 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der

sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben.

2 DieBeschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende

Wirkung. 3 Die Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel

80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188911 über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG) gleichgestellt. Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

Art. 82 Inhalt des Zollpfandrechts

1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht (Zollpfandrecht):

a. an Waren, für die Zollabgaben zu entrichten sind; und b. an Waren beziehungsweise Sachen, die zur Verletzung zollrechtlicher Erlas- se oder nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes, bei deren Vollzug die Zoll- verwaltung mitwirkt, gedient haben. 2 Deckt das Zollpfand nicht alle gesicherten Forderungen, so kann die Zollschuldne- rin oder der Zollschuldner erklären, welche Schulden sie oder er mit dem Erlös tilgen will. Entscheidet sich die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht, so haftet das Zollpfand in der vom Bundesrat festgelegten Reihenfolge. 3 Das Zollpfandrecht entsteht zugleich mit der Zollforderung, die es zu sichern hat, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

Art. 83 Beschlagnahme

1 Die Zollverwaltung macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.

2 Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsver-

bot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird. 3 Findet die Zollverwaltung Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrecht- lich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnah- men. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht die Zollverwaltung, die berechtigte Person ausfindig zu machen.

11 SR 281.1

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Zollgesetz AS 2007

Art. 84 Freigabe

1 Beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen können der berechtigten Person

gegen Sicherstellung freigegeben werden.

2 Ohne Sicherstellung werden beschlagnahmte Waren beziehungsweise Sachen

freigegeben, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer: a. für die gesicherte Zollforderung nicht selber haftet; und b. nachweist, dass die Waren beziehungsweise Sachen ohne ihre oder seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden sind oder dass sie oder er das Eigentum oder den Anspruch auf Erwerb von Eigentum vor der Beschlag- nahme erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollpflicht zu wissen.

3. Kapitel: Nachforderung und Erlass von Zollabgaben

Art. 85 Nachforderung von Zollabgaben Hat die Zollverwaltung irrtümlich eine von ihr zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt, so kann sie den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung mitteilt.

Art. 86 Erlass von Zollabgaben

1 Die Zollverwaltung verzichtet auf Gesuch hin auf die Erhebung von Zollabgaben

oder erstattet diese ganz oder teilweise zurück: a. wenn im Gewahrsam der Zollverwaltung stehende oder in ein Transitverfah- ren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven oder der passiven Veredelung oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung überge- führte Waren durch Zufall, durch höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwil- ligung ganz oder teilweise vernichtet werden; b. wenn in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt werden; c. wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde; d. in anderen Fällen, wenn aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemes- sung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen.

2 Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranla-

gungsverfügung bei der Stelle einzureichen, welche die Veranlagung vorgenommen hat. Bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.

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Zollgesetz AS 2007

4. Kapitel: Vollstreckung von Zollforderungen

Art. 87 Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren

1 Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:

a. die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner bezie- hungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelau- fen ist.

2 Die Zollverwaltung kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen

Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten. 3 Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bun- desrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.

4 Die Zollverwaltung kann das Pfand unter den vom Bundesrat festgelegten Voraus-

setzungen, zu denen das Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigen- tümers gehört, freihändig verkaufen.

5 Sie kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.

Art. 88 Schuldbetreibung

1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG12 ist einzuleiten, wenn:

a. eine vollstreckbare Zollforderung durch kein verwertbares Zollpfand gesi- chert ist oder die Zollpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und b. die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner bezie- hungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelau- fen ist.

2 Wurde über die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner der Konkurs eröffnet, so

kann die Zollverwaltung ihre Forderung unbeschadet ihrer Ansprüche aus dem Zollpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar. 3 Rechtskräftige Verfügungen der Zollverwaltung sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine

rechtskräftige Verfügung der Zollverwaltung vorliegt.

12 SR 281.1

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Zollgesetz AS 2007

5. Kapitel: Gebühren

Art. 89

1 Die Zollverwaltung kann Gebühren erheben für:

a. Verfügungen, die sie in Vollzug der Zollgesetzgebung erlässt; b. Dienstleistungen, die sie erbringt, namentlich indem sie ihre Infrastruktur sowie ihre Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stellt.

2 Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen

vorsehen, welche die Zollverwaltung nach der Zollgesetzgebung vornimmt.

3 Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen.

4 Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Artikel 68–88 sinngemäss.

4. Titel: Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen

Art. 90

1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von

Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundes- gesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze der Zollverwaltung obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen.

2 Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach

einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht.

5. Titel: Die Zollverwaltung

1. Kapitel: Organisation und Personal

Art. 91 Zollverwaltung 1 Die Zollverwaltung gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.

2 Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.

Art. 92 Einsätze im Rahmen internationaler Massnahmen

1 Die Zollverwaltung kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen

im Ausland mitwirken.

2 Für das Personal der Zollverwaltung sind solche Einsätze freiwillig.

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Zollgesetz AS 2007

Art. 93 Wohlfahrtskasse des Zollpersonals

1 Die Zollverwaltung führt für ihr Personal eine Wohlfahrtskasse.

2 DerBundesrat regelt Zweck, Organisation, Finanzierung und Verwaltung der

Wohlfahrtskasse.

2. Kapitel: Aufgaben

Art. 94 Zollrechtliche Aufgaben Die Zollverwaltung vollzieht die Zollgesetzgebung sowie die völkerrechtlichen Verträge, deren Vollzug der Zollverwaltung obliegt.

Art. 95 Nichtzollrechtliche Aufgaben

1 Die Zollverwaltung wirkt beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes

mit, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen.

2 Sind Abgaben zweckgebunden, so zieht die Zollverwaltung ihre Erhebungskosten

vom Rohertrag ab.

Art. 96 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben 1 Die Zollverwaltung erfüllt Sicherheitsaufgaben im Grenzraum in Koordination mit der Polizei des Bundes und der Kantone, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen.

2 Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und

Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.

Art. 97 Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben im Grenzraum

1 Auf Begehren eines Grenzkantons kann das Departement die Erfüllung polizeili-

cher Aufgaben im Grenzraum der Zollverwaltung übertragen.

2 Es schliesst mit der kantonalen Behörde eine Vereinbarung über die Aufgaben-

und Kostenübernahme ab.

3 Es kann den Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 2 der Zollverwaltung

übertragen.

Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat Der Bundesrat kann der Zollverwaltung den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.

Art. 99 Leistungsziele Das Departement kann der Zollverwaltung periodisch Leistungsziele für die Erfül- lung ihrer Aufgaben setzen.

1441

Zollgesetz AS 2007

3. Kapitel: Befugnisse

Art. 100 Allgemeine Befugnisse 1 Die Zollverwaltung ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevöl- kerung beizutragen, namentlich befugt: a. den Verkehr von Personen zu kontrollieren, namentlich:

1. deren Identität,

2. deren Berechtigung zum Grenzübertritt,

3. deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz;

b. die Identität von Personen festzuhalten; c. den Verkehr von Waren zu kontrollieren; d. im Grenzraum nach Personen und Sachen zu fahnden; e. den Grenzraum zu überwachen.

2 Die Zollverwaltung bezeichnet das Personal, dem die Befugnisse nach den Arti-

keln 101–105 im Einzelnen zustehen.

Art. 101 Anhalten und Abtasten

1 Die Zollverwaltung darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die

Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer der Zollverwaltung obliegenden Aufgabe machen kann.

2 Eine Person darf abgetastet werden, wenn:

a. der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.

Art. 102 Körperliche Durchsuchung und Untersuchung

1 Die Zollverwaltung darf eine Person körperlich durchsuchen oder sie körperlich

untersuchen lassen, wenn: a. der Verdacht besteht, dass von der Person eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder b. die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.

2 Die körperliche Durchsuchung muss von einer Person gleichen Geschlechts vorge-

nommen werden; Ausnahmen sind nur gestattet, wenn die Durchsuchung keinen Aufschub duldet.

3 Die körperliche Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorge-

nommen werden.

1442

Zollgesetz AS 2007

Art. 103 Festhalten der Identität einer Person

1 Die Zollverwaltung darf durch Fotografieren oder durch Abnahme biometrischer

Daten die Identität einer Person festhalten, sofern: a. diese Person begangener oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird; oder b. ein anderer Erlass das Festhalten der Identität von Personen vorsieht.

2 Der Bundesrat legt fest, welche biometrischen Daten abgenommen werden dürfen.

Art. 104 Sicherung von Beweismitteln und vorläufige Beschlagnahme

1 DieZollverwaltung kann alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung von

Beweismitteln ergreifen, die in einem Strafverfahren verwendet werden können.

2 Sie beschlagnahmt Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der

Einziehung unterliegen.

3 Sie übermittelt Gegenstände, Vermögenswerte und Beweismittel nach den Absät-

zen 1 und 2 unverzüglich der zuständigen Behörde.

Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme

1 Die Zollverwaltung darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder

möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Sie kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten.

2 Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf die Zollverwaltung die

abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR13 vorläufig festnehmen.

3 Sieführt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen

Behörde zu.

Art. 106 Waffentragen und Waffengebrauch

1 Das Personal des Grenzwachtkorps darf Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waf-

fengesetzes vom 20. Juni 199714 oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmit- tel, deren es zur Erfüllung seines Auftrags bedarf, einsetzen: a. in Notwehr; b. im Notstand; oder c. als letztes Mittel zur Erfüllung seines Auftrags, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.

2 Der Bundesrat regelt:

a. inwieweit das übrige Personal der Zollverwaltung Waffen oder andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittel tragen und einsetzen darf;

13 SR 313.0

14 SR 514.54; BBl 2004 7149

1443

Zollgesetz AS 2007

b. den Gebrauch der Waffe und der übrigen Selbstverteidigungs- und Zwangs- mittel im Einzelnen.

Art. 107 Durchsuchen von Grundstücken, Einfriedungen und Bauten

1 Das Personal der Zollverwaltung darf zu Kontrollzwecken im Grenzraum Grund-

stücke durchsuchen. 2 Zu Kontrollzwecken darf es auch Einfriedungen und Bauten, die an das Ufer eines Grenzgewässers anstossen, mit Ausnahme von Wohnungen, durchsuchen.

3 Für das Durchsuchen von Wohnungen und anderen Räumen sowie von unmittelbar

zu einem Haus gehörenden umfriedeten Liegenschaften oder von Bauten gelten die Voraussetzungen nach Artikel 48 VStrR15.

Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten

1 Die Zollverwaltung kann automatische Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungs-

geräte sowie andere Überwachungsgeräte einsetzen: a. um unerlaubte Grenzübertritte oder Gefahren für die Sicherheit im grenz- überschreitenden Verkehr frühzeitig zu erkennen; b. namentlich zur Fahndung sowie zur Überwachung von Räumen mit Wertsa- chen, von Räumen mit abgeführten oder vorläufig festgenommenen Perso- nen und von Zollfreilagern.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen

1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eig-

nung verfügen. 2 Die Zollverwaltung kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfü- gen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveran- lagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.

6. Titel: Datenschutz und Amtshilfe

1. Kapitel: Datenschutz

Art. 110 Informationssysteme der Zollverwaltung 1 Die Zollverwaltung darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug der von ihr anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

15 SR 313.0

1444

Zollgesetz AS 2007

2 Sie darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend:

a. das Veranlagen und das Erheben von Abgaben; b. das Erstellen von Risikoanalysen; c. das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen; d. das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen; e. das Erstellen von Statistiken; f. das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle; g. das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes; h. das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechens- bekämpfung.

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme; b. die Kataloge der zu erfassenden Daten; c. den Zugriff auf die Daten; d. die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten; e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten; f. das Archivieren und das Vernichten der Daten.

Art. 111 Andere Informationssysteme 1 Die Zollverwaltung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssys- temen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Sie verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.

2 Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zoll-

flugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.

Art. 112 Datenbekanntgabe an inländische Behörden

1 Die Zollverwaltung darf den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen oder Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts (inländische Behörden) Daten sowie Feststellungen, die das Zollpersonal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

2 Es dürfen namentlich folgende Daten und Datenverbindungen, einschliesslich

besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gege- ben werden:

1445

Zollgesetz AS 2007

a. Angaben über die Identität von Personen; b. Angaben über Abgabepflichten; c. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und straf- rechtliche Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich; d. Angaben über das Verbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Waren; e. Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes; f. Angaben über Grenzübertritte; g. Angaben über die finanzielle und wirtschaftliche Situation von Personen.

3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstabe g dürfen Dritten bekannt gegeben werden,

falls diese im Auftrag der Zollverwaltung die Bonität von Schuldnerinnen und Schuldnern überprüfen sollen. Die Dritten haben der Zollverwaltung zuzusichern, dass sie die Daten ausschliesslich im Sinne ihres Auftrags verwenden.

4 Die Zollverwaltung darf die folgenden Daten den nachfolgend genannten Behör-

den im Abrufverfahren zugänglich machen, sofern die Daten für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig sind: a. Daten von Zollanmeldungen: den inländischen Behörden; b. Daten aus Informationssystemen der Zollverwaltung: den Dienststellen der Zollverwaltung; c. Daten aus Informationssystemen des Grenzwachtkorps: den zuständigen Polizeibehörden. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbe- kanntgabe.

6 Die bekannt gegebenen Daten sind ausschliesslich zweckkonform zu verwenden.

Sie dürfen ohne Zustimmung der Zollverwaltung nicht an Dritte weitergeleitet werden. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz bleibt vorbehalten.

Art. 113 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden Die Zollverwaltung darf Behörden anderer Staaten sowie supranationaler und inter- nationaler Organisationen (ausländische Behörden) Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, im Einzelfall oder im Abrufverfahren nur bekannt geben, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vor- sieht.

16 SR 235.1

1446

Zollgesetz AS 2007

2. Kapitel: Amtshilfe

Art. 114 Amtshilfe unter inländischen Behörden

1 Die Zollverwaltung und andere inländische Behörden leisten einander bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

2 Die inländischen Behörden geben der Zollverwaltung Daten, einschliesslich

besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug der von der Zollverwaltung anzuwendenden Erlasse notwendig ist.

Art. 115 Amtshilfe für ausländische Behörden

1 Die Zollverwaltung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden

auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts und bei der Verhü- tung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht, leisten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Wird die Zollverwaltung von einer ausländischen Behörde um Amtshilfe ersucht,

so kann sie Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, zur Mitwirkung verpflich- ten, namentlich zur Erteilung von Auskünften und zur Herausgabe von Daten und Dokumenten.

3 Personen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, können das Zeugnis verweigern,

soweit ihnen ein gesetzliches Berufsgeheimnis zusteht.

4 Wird das Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, so erlässt die Zollverwal-

tung eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht.

7. Titel: Rechtsschutz

Art. 11617

1 Verwaltungsbeschwerde kann erhoben werden:

a. gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen;

17 Mit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.32 Art. 50; AS 2006 2210) erhält der Art. 116 die folgende Fassung: 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. 1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldi- rektion Beschwerde geführt werden. 2 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. 3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Aus- stellen der Veranlagungsverfügung. 4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1447

Zollgesetz AS 2007

b. gegen Verfügungen der Zollkreisdirektionen bei der Oberzolldirektion; c. gegen Verfügungen der Oberzolldirektion und gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen oder der Oberzolldirektion bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission.

2 Die Zollverwaltung wird im Verfahren vor der Zollrekurskommission und dem

Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten. 3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.

4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über

die Bundesrechtspflege, namentlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

196818 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz

vom 16. Dezember 194319.

8. Titel: Strafbestimmungen

Art. 117 Zollwiderhandlungen Als Zollwiderhandlungen gelten: a. die Zollhinterziehung; b. die Zollgefährdung; c. der Bannbruch; d. die Zollhehlerei; e. die Zollpfandunterschlagung.

Art. 118 Zollhinterziehung

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird

bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zoll- anmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder b. sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

18 SR 172.021 19 BS 3 531; AS 1948 485, 1955 871, 1959 902, 1969 737 767, 1977 237 862 1223, 1978 688 1450, 1979 42, 1980 31 1718 1819, 1982 1676, 1983 1886, 1986 926, 1987 226 1665, 1988 1776, 1989 504, 1990 938, 1992 288, 1993 274 1945, 1995 1227 4093, 1996 508 750 1445 1498, 1997 1155 2465, 1998 2847 3033, 1999 1118 3071, 2000 273 416 505 2355 2719, 2001 114 894 1029, 2002 863 1904 2767 3988, 2003 2133 3543 4557, 2004 1985 4719, 2005 5685,

2006 1205. Siehe heute Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(SR 173.110).

1448

Zollgesetz AS 2007

2 Artikel 14 VStrR20 bleibt vorbehalten.

3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um

die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. 21 4 Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 119 Zollgefährdung

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des gefährdeten Zollabgabenbetrags wird bestraft,

wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimli- chen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise gefährdet.

2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um

die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.22 3 Lässt sich der gefährdete Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.

Art. 120 Bannbruch 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Wei- se verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder b. für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.

2 Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

20 SR 313.0 21 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches (AS 2006 3459; BBl 2002 8240) erhält Abs. 3 am 1. Jan. 2007 die folgende Fassung:

3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die

Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. 22 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches (AS 2006 3459; BBl 2002 8240) erhält Abs. 2 am 1. Jan. 2007 die folgende Fassung:

2 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die

Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

1449

Zollgesetz AS 2007

3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um

die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.23

4 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs

geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.

5 Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder

Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.

Art. 121 Zollhehlerei Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder ver- botene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt.

Art. 122 Zollpfandunterschlagung

1 Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:

a. eine von der Zollverwaltung als Zollpfand beschlagnahmte Ware bezie- hungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder b. ohne Zustimmung der Zollverwaltung darüber verfügt.

2 Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunter-

schlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.

Art. 123 Versuch Der Versuch einer Zollwiderhandlung ist strafbar.

Art. 124 Erschwerende Umstände Als erschwerende Umstände gelten: a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Zollwiderhandlung; b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Zollwiderhandlungen.

23 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dez. 2002 des Strafgesetzbuches (AS 2006 3459; BBl 2002 8240)erhält Abs. 3 am 1. Jan. 2007 die folgende Fassung:

3 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die

Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt wer- den.

1450

Zollgesetz AS 2007

Art. 125 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermitt- lung der nach Artikel 6 VStrR24 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 126 Zusammentreffen von Strafbestimmungen

1 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder

-gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

2 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und

anderer von der Zollverwaltung zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 127 Ordnungswidrigkeiten 1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst: a. gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Ver- trags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder b. gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerich- tete Verfügung.

2 Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals der Zollverwal-

tung oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich. 3 Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs.25

Art. 128 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR26 verfolgt und beur-

teilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.

24 SR 313.0 25 SR 311.0 26 SR 313.0

1451

Zollgesetz AS 2007

Art. 129 Verfolgungsverjährung Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR27 gilt für sämtliche Zollwiderhandlungen.

9. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 130 Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

Art. 131 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Zollgesetz vom 1. Oktober 192528 wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 132 Übergangsbestimmungen

1 Zollveranlagungsverfahren,

die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. 2 Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.

3 Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192529

dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden. 4 Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht. 5 Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.

6 Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei

Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.

7 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe, die

vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung bis Ende 2011 Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt werden.

27 SR 313.0 28 BS 6 465; AS 1956 587, 1959 1343, 1973 644, 1974 1857, 1980 1793, 1992 1670, 1994 1634, 1995 1816, 1996 3371, 1997 2465, 2000 1300 1891, 2002 248, 2004 4763, 2006 2197 29 BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371

1452

Zollgesetz AS 2007

Art. 133 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2005 Nationalrat, 18. März 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2005 unbenützt abgelaufen.30

2 Es wird auf den 1. Mai 2007 in Kraft gesetzt.

4. April 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

30 BBl 2005 2285

1453

Zollgesetz AS 2007

Anhang (Art. 131 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196831

über das Verwaltungsverfahren

Art. 3 Bst. e Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: e. das Verfahren der Zollveranlagung;

Art. 50 F. Beschwerde- Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen, gegen eine Zwischen- frist verfügung innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen; vorbehalten bleibt die Frist von 60 Tagen nach Arti- kel 116 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200532 für die erste Beschwerde gegen die Zollveranlagung.

2. Obligationenrecht33

Übergangsbestimmungen zum XX. Titel

3 Die Vorschriften der Artikel 77–80 des Zollgesetzes vom 18. März

200534 bleiben vorbehalten.

31 SR 172.021 32 SR 631.0; AS 2007 1411 33 SR 220 34 SR 631.0; AS 2007 1411

1454

Zollgesetz AS 2007

3. Bundesgesetz vom 22. März 197435 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 65 Abs. 1

1 Ist die Widerhandlung offenkundig, beträgt die Busse nicht mehr als

2000 Franken und verzichtet der Beschuldigte nach Bekanntgabe der

Höhe der Busse und der Leistungs- oder Rückleistungspflicht aus- drücklich auf jedes Rechtsmittel, so kann der Strafbescheid ohne vorherige Aufnahme eines Schlussprotokolls erlassen werden.

4. Militärgesetz vom 3. Februar 199536

Art. 110 Abs. 4

4 Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwacht-

korps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss.

5. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199637

Art. 17 Abs. 2

2 Einer Durchfuhrbewilligung bedürfen auch Lieferungen in schweizerische Zoll-

lager und Zollfreilager sowie Lieferungen aus solchen Lagern ins Ausland.

Art. 33 Abs. 1 Bst. c

1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vor-

sätzlich: c. Kriegsmaterial nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;

35 SR 313.0 36 SR 510.10 37 SR 514.51

1455

Zollgesetz AS 2007

6. Waffengesetz vom 20. Juni 199738

Art. 22a Abs. 239

2 Für die Durchfuhr im Reiseverkehr bleibt Artikel 23 vorbehalten.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 Anmeldepflicht

1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Muni-

tionsbestandteile sind bei der Einfuhr sowie bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nach Artikel 25 des Zollgesetzes vom 18. März 200540 anzumelden.

Art. 34 Abs. 1 Bst. f

1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer:

f. als Privatperson Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht zur Einfuhr oder Durchfuhr im Reiseverkehr anmeldet oder bei der Einfuhr oder Durchfuhr im Reiseverkehr unrichtig anmeldet;

Art. 36 Abs. 2 2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und bei der Einfuhr von Waffen.

7. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199941

Art. 3 Abs. 1 Bst. a

1 Als Inland gelten:

a. das Gebiet der Schweiz;

38 SR 514.54 39 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dez. 2004 des Waffengesetzes im Rahmen des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBl 2004 7149) lautet Art. 22a Abs. 2 wie folgt:

2 Die Artikel 22b, 23, 25a und 25b bleiben vorbehalten.

40 SR 631.0; AS 2007 1411 41 SR 641.20

1456

Zollgesetz AS 2007

Art. 19 Abs. 2 Ziff. 3 und 6

2 Von der Steuer sind befreit:

3. die Inlandlieferungen von Gegenständen ausländischer Herkunft, die nach-

weislich unter Zollüberwachung standen;

6. das Befördern von Gegenständen im Inland und alle damit zusammenhän-

genden sonstigen Leistungen, wenn die Gegenstände unter Zollüberwachung stehen und zur Ausfuhr bestimmt sind (unverzollte Transitwaren);

Art. 38 Abs. 7 Bst. c

7 Der Anspruch auf Abzug entsteht:

c. bei der Steuer auf der Einfuhr nach Absatz 1 Buchstabe c: am Ende der Abrechnungsperiode, in der die Steuer festgesetzt wurde und die steuerpfli- chtige Person über das Original des Einfuhrdokuments verfügt.

Art. 74 Steuerbefreite Einfuhren

1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:

1. Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit

geringfügigem Steuerbetrag nach den vom Eidgenössischen Finanzdeparte- ment zu erlassenden näheren Bestimmungen;

2. menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spi-

täler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber einer hiezu erforderli- chen Bewilligung;

3. Kunstwerken, die von Kunstmalern und Bildhauern persönlich bearbeitet

und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d;

4. Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d, g und i–l des

Zollgesetzes vom 18. März 200542 (ZG) zollfrei sind;

5. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden

Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Veredelung aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e;

6. Gegenständen, die nachweislich aus dem freien inländischen Verkehr zur

Instandsetzung oder zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags vorübergehend ausgeführt und an den Absender in der Schweiz zurück- gesandt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buch- stabe f;

7. Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden

Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung

42 SR 631.0; AS 2007 1411

1457

Zollgesetz AS 2007

nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Zollgebiet eingeführt werden, mit Ausnahme des Entgelts nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g;

8. inländischen Rückgegenständen, die aus dem freien inländischen Verkehr

ausgeführt und unverändert an den Absender im Inland zurückgesandt wer- den, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstat- tung; die Bestimmungen von Artikel 80 gelten sinngemäss;

9. Gegenständen, die nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur Instandsetzung oder

Lohnveredelung nach dem Verfahren der bedingten Zahlungspflicht (Nicht- erhebungsverfahren) im Rahmen eines Werkvertrags von einer steuerpflich- tigen Person nach den Artikeln 21, 26 und 27 vorübergehend ins Zollgebiet eingeführt werden;

10. Gegenständen, deren Umsätze im Inland nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 7

von der Steuer befreit sind; 11. Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden.

2 Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG

für zollfrei erklärt, von der Steuer auf der Einfuhr befreien.

Art. 75 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 3 2 Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG43 ist für Personen, die gewerbs- mässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur: d. der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann von der Person, die gewerbsmässig

Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.

Art. 76 Abs. 1 Bst. e und g sowie Abs. 4

1 Die Steuer wird erhoben:

e. auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a), die nach den Artikeln 13 und 60 ZG44 zur passiven Veredelung ausgeführt wurden; g. auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Arti- keln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist. Wird für den vorüberge- henden Gebrauch keine oder eine ermässigte Entschädigung gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einem unabhängigen Dritten berechnet würde.

4 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben,

so kann die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen.

43 SR 631.0; AS 2007 1411 44 SR 631.0; AS 2007 1411

1458

Zollgesetz AS 2007

Art. 78 Abs. 1 und 2

1 Der Steueranspruch entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld.

2 Der steuerpflichtigen Person, die für die Steuerbeträge Sicherheit geleistet hat, steht für die Bezahlung eine Frist von 60 Tagen nach Rechnungsstellung durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu; ausgenommen sind Sendungen im Postverkehr sowie Einfuhren, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.

Art. 80 Abs. 2 2 Nicht erstattet werden zuviel erhobene, nicht geschuldete sowie wegen nachträgli- cher Veranlagung der Gegenstände nach den Artikeln 34 und 51 Absatz 3 ZG45 oder wegen deren Wiederausfuhr nach den Artikeln 49 Absatz 4, 51 Absatz 3, 58 Absatz 3 und 59 Absatz 4 ZG nicht mehr geschuldete Steuern, wenn die steuer- pflichtige Person nach den Artikeln 21, 26 und 27 die bei der Einfuhr entrichtete Steuer als Vorsteuer nach Artikel 38 abziehen kann.

Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4

1 Die bei der Einfuhr erhobene Steuer wird auf Antrag zurückerstattet, wenn die

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 38 fehlen und: b. der Gegenstand im Inland in Gebrauch genommen wurde, aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt wird; in diesem Fall wird die Rückerstattung gekürzt um den Betrag, welcher der Steuer auf dem Entgelt für die Benützung des Gegenstandes oder auf der durch den Gebrauch eingetretenen Wertverminderung sowie auf den nicht zurücker- statteten Einfuhrzollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bun- desgesetzen entspricht.

4 Die Gesuche um Rückerstattung sind bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu

stellen. Nachträgliche Rückerstattungsgesuche können berücksichtigt werden, wenn sie innert 60 Tagen nach der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren schriftlich an die Zollkreisdirektion gerichtet werden, in deren Kreis die Wiederausfuhr erfolgt ist.

Art. 84 Erlass

1 Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann ganz oder teilweise erlassen

werden, wenn: a. im Gewahrsam der Zollverwaltung stehende oder in ein Transitverfahren, ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren der aktiven Veredelung oder ein Ver- fahren der vorübergehenden Verwendung übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden; b. in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Zollge- biet ausgeführt werden;

45 SR 631.0; AS 2007 1411

1459

Zollgesetz AS 2007

c. eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuer- pflichtige Person unverhältnismässig belasten würde; d. der mit der Zollanmeldung Beauftragte (z.B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der Importeur im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bei der Eidge- nössischen Steuerverwaltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs ist auszu- gehen, wenn die Forderung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint. 2 Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch. Die Frist für die Einreichung von Steuerer- lassgesuchen beträgt ein Jahr seit der Steuerfestsetzung, bei Veranlagungen mit bedingter Steuerpflicht ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.

Art. 90 Abs. 3 Bst. a

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig:

a. für Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reiseverkehr die Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen zu gestatten;

Gliederungstitel vor Art. 91

2. Kapitel: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 91 Sachüberschrift Aufgehoben

Art. 92 Aufgehoben

8. Bundesgesetz vom 21. März 196946 über die Tabakbesteuerung

Einführen eines Kurztitels und einer Abkürzung: (Tabaksteuergesetz, TStG)

Art. 4 Abs. 4

4 Als Inland gilt das Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 des Zollgeset-

zes vom 18. März 200547 (ZG).

46 SR 641.31 47 SR 631.0; AS 2007 1411

1460

Zollgesetz AS 2007

Art. 5 Bst. a und b Von der Steuer sind befreit: a. zollfreie Waren nach Artikel 8 ZG48; b. Aufgehoben

Art. 6 Bst. b Steuerpflichtig sind: b. für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.

Art. 9 Abs. 1 Bst. b

1 Die Steuerschuld entsteht:

b. für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere nach den Vorschriften, die für die Entstehung der Zollschuld gelten.

Art. 16 Abs. 1 letzter Satz

1 … Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter

Zollüberwachung ausgeführt werden, sind die Angaben nach den Buchstaben a und b nicht erforderlich.

Art. 18 Abs. 3

3 Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den

Zollstellen auf Grund der ihnen einzureichenden Zollanmeldungen festgesetzt. Die Form der Zollanmeldung richtet sich nach Artikel 28 ZG49.

Art. 19 Abs. 2

2 Für die Einfuhren im Post- und Reiseverkehr ohne schriftliche

Zollanmeldung des Importeurs (Art. 18 Abs. 3) sowie in Fällen, in denen eine Sicherheit nach Artikel 21 nicht besteht, ist die Steuer nach den für die Zollabgaben geltenden Vorschriften zu entrichten.

Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz

1 … Für Zigarettenpapier, das nicht von im Register nach Artikel 13

eingetragenen Firmen und Personen eingeführt wird, werden die

48 SR 631.0; AS 2007 1411 49 SR 631.0; AS 2007 1411

1461

Zollgesetz AS 2007

Banderolen gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrags von den Zollstellen abgegeben.

Art. 21 Abs. 1 erster Satz

1 Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Impor-

teure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren haben eine Sicher- heit in den nach Artikel 76 ZG50 vorgesehenen Formen zu leisten. …

Art. 24 Abs. 1 Bst. a

1 Die Steuer auf im Inland hergestellten Tabakfabrikaten und Zigaret-

tenpapieren wird dem Hersteller zurückerstattet: a. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die unter Zollüber- wachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zoll- stellen aus dem Zollgebiet ausgeführt werden;

Art. 32 II. Zoll- Gegen Verfügungen der Zollstellen sowie gegen Verfügungen und beschwerde Entscheide der Zollkreisdirektionen kann Verwaltungsbeschwerde nach Artikel 116 ZG51 erhoben werden.

Art. 43 Abs. 2

2 Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes

Gesetzes ist die Oberzolldirektion; das Eidgenössische Finanzdepar- tement kann ihre Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und den Zollstellen übertragen.

Art. 47 Aufgehoben

9. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199652

Art. 19 Abs. 1

1 Wer Waren nach diesem Gesetz einführt, muss gleichzeitig mit der Zollanmeldung

eine Steueranmeldung abgeben.

50 SR 631.0; AS 2007 1411 51 SR 631.0; AS 2007 1411 52 SR 641.61

1462

Zollgesetz AS 2007

Art. 35 Abs. 1

1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei

der Zollkreisdirektion erhoben werden.

Art. 43 Aufgehoben

10. CO2-Gesetz vom 8. Oktober 199953

Art. 8 Bst. a Abgabepflichtig sind: a. für die Abgabe auf Kohle: die bei der Einfuhr nach dem Zollgesetz vom 18. März 200554 Zahlungspflichtigen sowie die Hersteller und Erzeuger im Inland;

11. Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199755

Art. 14 Abs. 2

2 Artikel 76 des Zollgesetzes vom 18. März 200556 betreffend Sicherstellung von

Zollforderungen ist sinngemäss anwendbar.

12. Alkoholgesetz vom 21. Juni 193257

Art. 49 Abs. 2 erster Satz

2 Strafverfügungen der Zollverwaltung nach Artikel 59 Absatz 3

unterliegen dem Beschwerdeverfahren nach Artikel 116 des Zollge- setzes vom 18. März 200558. …

53 SR 641.71 54 SR 631.0; AS 2007 1411 55 SR 641.81 56 SR 631.0; AS 2007 1411 57 SR 680 58 SR 631.0; AS 2007 1411

1463

Zollgesetz AS 2007

13. Kernenergiegesetz vom 21. März 200359

Art. 89 Abs. 1 Bst. c 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätz- lich: c. nukleare Güter oder radioaktive Abfälle nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet;

14. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195860

Art. 25 Abs. 2 Bst. f

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

f. besondere Warnsignale, die den Fahrzeugen der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls, sofern diese für polizei- liche Aufgaben eingesetzt werden, vorbehalten sind, sowie Warnsignale der Fahrzeuge der Schweizerischen Post auf Berg- poststrassen;

Art. 27 Abs. 2

2 Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim

Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort frei- zugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.

Art. 99 Ziff. 5

5. Wer die besonderen Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der

Polizei, des Zolls oder der Bergpost nachahmt, wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

Art. 100 Ziff. 4

4. Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeu-

ges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besonderen Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besonderen Verhältnissen erforder- lich war.

59 SR 732.1 60 SR 741.01

1464

Zollgesetz AS 2007

15. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195761

Art. 46 Aufgehoben

16. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195162

Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2

2 Die Kontrolle wird ausgeübt:

2. an der Grenze (Ein-, Durch- und Ausfuhr) sowie in den Zolllagern und

Zollfreilagern durch den Bund.

17. Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200063

Art. 18 Abs. 4

4 Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.

18. Jagdgesetz vom 20. Juni 198664

Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz

2 … Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März

200565 vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und erlässt den

Strafbescheid.

19. Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 193366

Art. 20 Abs. 4

4 Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung

unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.

61 SR 742.101 62 SR 812.121 63 SR 812.21 64 SR 922.0 65 SR 631.0; AS 2007 1411 66 SR 941.31

1465

Zollgesetz AS 2007

Art. 22 Abs. 3

3 Für die Auslagerung von Waren aus Zolllagern und Zollfreilagern

gelten die Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 sinngemäss.

20. Bundesgesetz vom 25. Juni 198267 über aussenwirtschaftliche

Massnahmen

Art. 3 Durchführung von Abkommen; Erwerb und Nachweis des Ursprungs

1 DerBundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der

Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr.

2 Er erlässt Vorschriften über den Erwerb und den Nachweis des Ursprungs von

Waren.

Art. 7 Abs. 5

5 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Erwerb und den Nachweis des

Ursprungs von Waren werden nach den vom Bundesrat erlassenen Strafbestimmun- gen verfolgt. Der Bundesrat kann für die Fälschung von Ursprungszeugnissen und ähnliche Handlungen die Gefängnisstrafe androhen.

21. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199668

Art. 14 Abs. 1 Bst. d 1 Mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätz- lich: d. Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet;

67 SR 946.201 68 SR 946.202

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