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AS 2007 3895

Abkommen vom 20. Dezember 1976 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Luftverkehrs-Verband (IATA) zur Regelung des steuerlichen Statuts der Dienststellen und der Beamten dieser Organisation in der Schweiz

Abkommen vom 20. Dezember 1976 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Luftverkehrs-Verband (IATA) zur Regelung des steuerlichen Statuts der Dienststellen und der Beamten dieser Organisation in der Schweiz

SR 0.192.122.748; AS 1989 1505

Änderung des Abkommens Abgeschlossen durch Briefwechsel vom 9./19. Dezember 1997 In Kraft getreten am 19. Dezember 1997

Übersetzung1

International Air Transport Genf, 19. Dezember 1997 Association (IATA) Montréal/Genèva Route de l’Aéroport 33 Genf Herrn Botschafter Mathias Krafft Direktor der Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Bundeshaus West Bern

Herr Direktor Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Schreibens vom 9. Dezember 1997 zu bestätigen. Es hat folgenden Inhalt:

«Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Bundesrates vorzuschlagen, das Abkom- men vom 20. Dezember 1976 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Luftverkehrs-Verband (IATA) zur Regelung des steuerlichen Statuts der Dienststellen und der Beamten dieser Organisation in der Schweiz durch den folgenden Artikel (Art. 5bis) zu ergänzen:

1. Die Beamten des Verbandes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit

nicht besitzen und Anspruch auf die in Artikel 5 dieses Abkommens vorgesehenen Steuerbefreiungen haben, sind nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeits-

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 3895).

2007-1912 3895

Steuerliches Statut der Dienststellen und der Beamten in der Schweiz. AS 2007 Abk. mit dem IATA

losenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstellt.

2. Die Beamten des Verbandes, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit

besitzen, sind obligatorisch der in Absatz 1 erwähnten Gesetzgebung unterstellt. Der Verband muss die Verpflichtungen erfüllen, die die erwähnte Gesetzgebung den Arbeitgebern auferlegt. 3. Der Verband hat dafür zu sorgen, dass die Beamten, die der in Absatz 1 erwähn- ten Gesetzgebung nicht unterstellt sind, einen gleichwertigen Sozialversicherungs- schutz geniessen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob dieser Vorschlag Ihre Zustimmung findet. In diesem Fall bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Schweizeri- schen Bundesrat und dem Internationalen Luftverkehrs-Verband (IATA) zur Ände- rung des Abkommens vom 20. Dezember 1976 zur Regelung des steuerlichen Sta- tuts der Dienststellen und der Beamten des Internationalen Luftverkehrs-Verbands (IATA) in der Schweiz. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am Tag seiner Annahme durch Sie in Kraft.» Im Namen des Internationalen Luftverkehrs-Verbands (IATA) beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass ich dem Inhalt des vorstehend zitierten Schreibens zustim- me. Damit bildet Ihr Schreiben zusammen mit meiner Antwort ein Abkommen in Form eines Briefwechsels. Dieses tritt am heutigen Tag in Kraft. Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Pierre J. Jeanniot, O.C. Generaldirektor

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