AS 2007 471
Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek
Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (GebV-NBib)
vom 31. Januar 2007
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 19921 (NBibG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizeri-
schen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Natio- nalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.
Art. 2 Gebührenfreiheit Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen: a. die Ausleihe von Werken; b. öffentliche Führungen in der Nationalbibliothek; c. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs; d. die Suche an den allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätzen der National- bibliothek; e. die Benutzung des Lesesaals und der dort aufliegenden Periodika und ande- rer Werke; f. Titelnachweise des Gesamtkatalogs unter Vorbehalt der möglichen Verrech- nung der Auslagen; g. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
SR 432.219
2006-2327 471
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Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn: a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert; b. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist; c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
Art. 4 Gebührenzuschlag Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 6 Beratung, Recherchen, Labor- und Werkstättenarbeiten Für folgende Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand wie folgt bemessen: a. Auskünfte und Beratungen: 100 Franken pro Stunde; b. wissenschaftliche Recherchen und Expertisen: 120–180 Franken pro Stunde, je nach erforderlicher Sachkenntnis; c. Mitwirkung bei Ausstellungen und anderen Veranstaltungen sowie bei der Herausgabe und Herstellung von Publikationen: 120 Franken pro Stunde; d. Beratung über Restaurierung, Konservierung und Aufbewahrung von Büchern, anderen Druckerzeugnissen und Informationsträgern sowie in allgemeinen Fragen des Bibliothekswesens: 120 Franken pro Stunde; e. Labor- und Werkstättenarbeiten: 100 Franken pro Stunde; f. spezielle Informatik-Ausbildung und -Schulung auf dem System der Natio- nalbibliothek: 120 Franken pro Stunde.
Art. 7 Weitere Dienstleistungen Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen fest: a. Herstellung und Benutzung von Reprographien; b. Papierausdrucke von allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätzen aus; c. Führungen im Auftrag Dritter; d. bibliographische Recherchen; e. Benachrichtigungsdienst; f. Verzugsgebühr nach Ablauf der Ausleihfrist;
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g. Ersatz verlorener Benutzerkarten und PC-Karten; h. Eintritte in das Centre Dürrenmatt in Neuenburg.
Art. 8 Kommerzielle Nutzungen
1 Für die Veröffentlichung und Verbreitung von Texten, Bild- oder Dokumenta-
tionsmaterial und anderen Unterlagen der Nationalbibliothek zu kommerziellen Zwecken werden folgende Gebühren erhoben: a. für Vorträge, Tonbildschauen und dergleichen: 40–120 Franken; b. für Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Periodika, Pressemappen, Kataloge und andere druckgraphische Werke: 120–360 Franken; c. für Porzellanobjekte, textile Materialien, Souvenirartikel und dergleichen: 120–360 Franken; d. für TV-, Kino- und Internetreklame: 700–2100 Franken; e. für andere Werbezwecke: 300–900 Franken.
2 Innerhalb des Gebührenrahmens legt die Nationalbibliothek die Gebühr nach den
kommerziellen Interessen des Nutzers oder der Nutzerin fest.
3 Sie kann auf die Gebühr verzichten, wenn die Veröffentlichung oder Verbreitung
in ihrem Interesse ist. 4 Für die Veröffentlichung oder Verbreitung in kommerziellen Datenbanken legt sie die Gebühr nach den konkreten Umständen des Einzelfalls fest. Dabei berücksichtigt sie neben dem räumlichen und zeitlichen Ausmass der Verbreitung das öffentliche Interesse und dasjenige des Nutzers oder der Nutzerin.
Art. 9 Umfang der Nutzung, Quellenangabe, Belegexemplare 1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, deckt die Gebühr nach Artikel 8 nur die kom- merzielle Nutzung in einer Auflage, einer Sprache und einer Art von Informations- träger.
2 Bei der Veröffentlichung oder Verbreitung ist die Quelle anzugeben.
3 Von Druckerzeugnissen und vergleichbaren Informationsträgern sind der Natio-
nalbibliothek zwei Belegexemplare unentgeltlich abzuliefern. Bei sehr kostspieligen Werken ist ihr ein Rabatt auf den Verkaufspreis zu gewähren.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Juni 19953 über die Gebühren der Schweizerischen Natio- nalbibliothek wird aufgehoben.
3 AS 1995 3508, 1998 1800, 2006 4705
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Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.
31. Januar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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