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AS 2007 5281

Verordnung des EDI über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV

Verordnung des EDI über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV

vom 7. November 2007

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 50g Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden, ausreichende technische und organisatorische Massnahmen treffen, um: a. die richtige Versichertennummer zu verwenden; und b. die missbräuchliche Verwendung der Versichertennummer zu verhindern.

Art. 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für alle Stellen und Institutionen, welche die Versicherten- nummer nach den Artikeln 50d und 50e AHVG systematisch verwenden.

2 Für die systematische Verwendung der Versichertennummer in Datensammlungen,

in denen keinerlei Mutationen im Zusammenhang mit der Versichertennummer vorgenommen werden, sind nur die Bestimmungen nach den Artikeln 6–8 anwend- bar.

SR 831.101.4 1 SR 831.10; AS 2007 5261

2007-1554 5281

Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der AS 2007

2. Abschnitt:

Massnahmen zur Sicherstellung der Verwendung der richtigen Versichertennummer

Art. 3 Anforderung an elektronische Systeme Informatiksysteme müssen so gestaltet sein, dass in Bezug auf die Zuordnung der gültigen Versichertennummer zu einer bestimmten Person widersprüchliche Infor- mationen ausgeschlossen sind.

Art. 4 Manuelle Erfassung der Versichertennummer

1 Die Versichertennummer darf in einer elektronischen Datensammlung nur manuell

erfasst werden, wenn eine Kontrollzifferprüfung gemäss Anhang 1 durchgeführt wird.

2 Der manuellen Erfassung gleichgestellt ist das Einlesen der Versichertennummer

mittels eines Strichcodes.

Art. 5 Sichere Datenquellen bei der Erfassung

1 Die Versichertennummer darf in elektronischen Datensammlungen nur erfasst

werden, wenn über die Richtigkeit der Versichertennummer ausreichende Sicherheit besteht.

2 Die ausreichende Sicherheit ist gewährleistet, wenn die Versichertennummer in

einem Verfahren nach Artikel 134quater Absätze 2 - 4 der Verordnung vom 31. Okto- ber 19472 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bekanntgege- ben wurde. 3 Die ausreichende Sicherheit wird vermutet, wenn über die Identität der zur erfass- ten Versichertennummer gehörenden Person keine Zweifel bestehen und eine der nachfolgenden Quellen für die Nummer verwendet wird: a. der Versicherungsausweis der AHV nach Artikel 135bis AHVV; b. die im Zeitpunkt der Erfassung gültige Versichertenkarte nach Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung; c. die im Zeitpunkt der Erfassung aktuelle schriftliche oder elektronische Datenbekanntgabe eines Organs der AHV; d. die im Zeitpunkt der Erfassung aktuelle schriftliche oder elektronische Datenbekanntgabe einer von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) als aus- reichend sicher empfohlenen Stelle oder Institution.

4 Die ZAS veröffentlicht die als ausreichend sichere Datenquellen empfohlenen

Stellen und Institutionen im Internet.

2 SR 831.101; AS 2007 5273 3 SR 832.10

Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der AS 2007

3. Abschnitt:

Massnahmen zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung

Art. 6 Grundsätze

1 Der Zugang zu Datensammlungen, welche die Versichertennummer enthalten, ist

nur den Personen einzuräumen, welche die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Bei elektronischen Datensammlungen sind die Lese- und Schreibrechte entsprechend einzuschränken.

2 Wird die Versichertennummer in komplexen Systemen systematisch verwendet, so

sind die nötigen Schutzmassnahmen gestützt auf eine detaillierte Risikoanalyse zu treffen. Die Analyse hat insbesondere dem Risiko einer unerlaubten Zusammenfüh- rung von Datensammlungen Rechnung zu tragen.

3 Beim Betrieb von Informatikmitteln und Datenspeichern sind die minimalen

Sicherheitsvorgaben nach Anhang 2 einzuhalten.

Art. 7 Datenübertragung über öffentliche Netze Werden Datensammlungen mit Datensätzen, welche die Versichertennummer ent- halten, über ein öffentliches Netz übertragen, so sind sie nach dem Stand der Tech- nik zu verschlüsseln.

Art. 8 Verwendung und Bekanntgabe Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer verwenden, haben ihr Personal in Aus- und Weiterbildung darüber zu informieren, dass die Versicherten- nummer nur aufgabenbezogen verwendet und nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bekannt gegeben werden darf.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2007

in Kraft.

2 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

3 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

7. November 2007 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin

Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der AS 2007

Anhang 1 (Art. 4)

Kontrollzifferprüfung

A. Aufbau der Versichertennummer

xn-12 xn-11 xn-10 xn-9 xn-8 xn-7 xn-6 xn-5 xn-4 xn-3 xn-2 xn-1 xn . . .

Ländercode 9-stellige Nummerierung Kontroll- ziffer 7 5 6 1 2 3 4 5 6 7 8 9 7

B. Beschreibung der Kontrollzifferlogik Die Kontrollziffer ist die letzte Ziffer (xn). Sie wird wie folgt errechnet: – In einem ersten Schritt werden die Ziffern von rechts nach links, beginnend mit der vorletzten (xn-1), abwechselnd mit 3 und 1 multipliziert. Anschlies- send werden diese Produkte addiert: – in einem zweiten Schritt wird die Zwischensumme so ergänzt, dass die Gesamtsumme dem nächsthöheren Vielfachen der Zahl 10 entspricht: Die ergänzende Zahl ist die Kontrollziffer xn. Hinweis: Ist die Zwischensumme bereits ein Vielfaches von 10, so ist die Kontrollziffer 0.

C. Illustration des Prinzips

Versichertennummer 7 5 6 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ?

Multiplikator 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3 1 3

Ergebnis 7 15 6 3 2 9 4 15 6 21 8 27  Zwischen- summe: 123

Ergänzung zum 130 ist die Zahl, welche – ausgehend von der nächsthöheren Zwischensumme 123 – dem nächsthöheren Vielfachen von 10 Vielfachen von 10 entspricht. Die Zwischen- summe muss also mit der Zahl 7 ergänzt werden ?=7

Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der AS 2007

Anhang 2 (Art. 6 Abs. 3)

Minimale Sicherheitsvorgaben für den Betrieb von Informatikmitteln und Datenspeichern, die bei der systematischen Verwendung der Versichertennummern eingesetzt werden

1. Der Zugang zu Informatikmitteln und Datenspeicher muss physisch gesi-

chert sein. Beim Einsatz mobiler Informatikmittel und Datenspeicher muss mit Hilfe von dem Stand der Technik entsprechenden kryptografischen Ver- fahren (Datenverschlüsselung) sichergestellt sein, dass die Nutzung bzw. der Zugriff für Unberechtigte nicht möglich ist.

2. Der Zugriff auf Informatikmittel und Datenspeicher muss mit Hilfe von

angemessenen, dem Stand der Technik und der Risikolage entsprechenden Informatiksicherheitsmassnahmen geschützt sein. Diese Massnahmen müs- sen mindestens den Einsatz von handelsüblicher und aktuell gehaltener Software zur Entdeckung und Beseitigung von Malware (Antiviren-Soft- ware), sowie den Einsatz von (zentralen oder persönlichen) Firewall- Systemen umfassen.

3. Benutzer und Benutzerinnen, die auf Informatikmittel und Datenspeicher

zugreifen, müssen authentifiziert werden. Werden für die Authentifizierung Passwörter eingesetzt, so ist das Benutzerpasswort geheim zu halten und darf nicht weitergegeben werden. Beim Verdacht, dass Unberechtigte es kennen, ist es unverzüglich zu ändern.

4. Die Betriebs- und Anwendungssoftware von Informatikmitteln muss mög-

lichst zeitnah mit aktuellen Fehlerbehebungs-Updates (Patches) ausgerüstet werden.

5. Auf Informatiksystemen sind wichtige Aktivitäten und Ereignisse aufzu-

zeichnen und regelmässig auszuwerten.

6. Werden Informatikmittel und Datenspeicher repariert, entsorgt oder vernich-

tet, so muss sichergestellt sein, dass sie keine Versichertennummern mehr enthalten und dass solche nicht rekonstruiert werden können.

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