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AS 2007 5757

Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)

Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)

Änderung vom 7. November 2007

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. März 20061 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung wird wie folgt geändert:

Art. 1a Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung des SECO veranlasst oder eine Dienstleistung des SECO

beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

2 Die Gebührenpflicht gilt auch für Kantone und Gemeinden.

Art. 8 Abs. 2 Bst. a und d sowie Abs. 2bis

2 Die Jahresgebühr beträgt für:

Franken

a. Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte sowie 3500.– Hersteller von Referenzmaterialien d. Prüfstellen Typ C, Anbieter von Eignungsprüfungen sowie 2800.– Personalzertifizierungsstellen 2bis Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte bezahlen für jede Geschäftsstelle zusätzlich eine Jahresgebühr von Fr. 500.–.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 wird wie folgt geändert:

2007-2583 5757

Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung AS 2007

Art. 14 Abs. 3

3 Die Akkreditierung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt

werden. Soweit eine akkreditierte Stelle mehrere Geschäftsstellen betreibt, bestimmt die Akkreditierungsverfügung deren Kompetenzbereiche.

III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.

7. November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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