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AS 2008 2263

Verordnung über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Verordnung über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)

Änderung vom 3. April 2008

Der ETH-Rat verordnet:

I Die Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19951 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)

Ingress Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 34d Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, verordnet:

Art. 8 Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.

Art. 19 Abs. 2

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der

Bundesverwaltungsrechtspflege.

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