AS 2008 279
Vereinbarung zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens
Originaltext Vereinbarung zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens
Unterzeichnet am 14. September 2007 In Kraft getreten am 1. November 2007
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) der Republik Österreich (in der Folge «Vertragsparteien» genannt, vom Wunsche getragen, eine langfristige Zusammenarbeit bei der weiteren Entwick- lung des Eisenbahnwesens zum gegenseitigen Nutzen zu fördern und zu vertiefen, im Bewusstsein der ökologischen und ökonomischen Vorteile des Personen- und Güterverkehrs auf der Schiene, in Wahrnehmung der Möglichkeiten, die sich auf dem Gebiet der Eisenbahninfra- struktur und deren Interoperabilität sowie des Eisenbahnverkehrs bieten, in Anlehnung an Artikel 9 des Abkommens vom 22. Juli 19571 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich betreffend die Finanzierung des Ausbaus der Arlberglinie (Buchs–Salzburg), unter Berücksichtigung des Staatsvertrags vom 27. August 18702 zwischen der Schweiz, Österreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, dann Bayern über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen sowie von Feldkirch nach Buchs (mit Schlussprotokoll), unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 3 der Vereinbarung vom 27. Oktober 20033 zwischen dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Verkehr, Inno- vation und Technologie der Republik Österreich über die Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens, sind wie folgt übereingekommen:
SR 0.742.140.316.34
2006-1359 279
Zusammenarbeit bei der weiteren Entwicklung des Eisenbahnwesens. AS 2008
Abschnitt I: Bereiche der Zusammenarbeit
Art. 1 1 Die Vertragsparteien stellen in Aussicht, auf der Grundlage einer gleichwertigen und gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit den Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zu fördern und weiterzuentwickeln.
2 Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Gebiete:
a) Strategien der Personen- und Güterbeförderung auf der Schiene zwischen den drei Staaten; b) Informationsaustausch zur Koordination der Entwicklungsprogramme für die Eisenbahninfrastruktur und den Eisenbahnverkehr auf den internationalen Eisenbahnverbindungen: i) Genf–Zürich–St. Gallen–St. Margrethen–Bregenz (–Lindau–München) –Salzburg–Wien (–Budapest), bzw. Bregenz–Feldkirch–Innsbruck– ii) Basel–Zürich–Sargans–Buchs SG–Feldkirch–Innsbruck–Wien dau–Ulm); c) Verbesserung des internationalen Güterverkehrs mit dem Ziel einer Erhö- hung der Beförderungsqualität, insbesondere durch Kürzung der Beförde- rungszeiten, intermodale Terminals und Förderung von Bahnanschlüssen; d) Gemeinsame Studien über die Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur und den Ausbau der Schienenverkehrsangebote inklusive der regionalen Erschliessungswirkungen; e) Informationsaustausch über organisatorische, rechtliche und technische Fragen, einschliesslich jener Fragen, die mit der Stellung der Eisenbahn im Verkehrssystem der Staaten der Vertragsparteien zusammenhängen.
Art. 2 1 Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, dass bei der weiteren Entwicklung der Eisenbahninfrastruktur und von deren Interoperabi- lität, des Rollmaterials und der Grundsätze für die Organisation des Eisen- bahnverkehrs eine Zusammenarbeit erfolgt. Diese Zusammenarbeit bezieht sich insbesondere auf: a) die angestrebte Modernisierung der Eisenbahnverbindungen auf den Stre- cken: i) Sargans–Buchs SG–Feldkirch, ii) Sargans–Buchs SG–St. Margrethen–St. Gallen, iii) Bregenz–Feldkirch–Bludenz;
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b) die Weiterentwicklung des Eisenbahnverkehrs durch Massnahmen, die für die Modernisierung und die Kompatibilität der technischen Anlagen der Eisenbahninfrastruktur und den operativen Informationsaustausch notwendig sind, sowie durch organisatorische und administrative Massnahmen. 2 Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit den in ihren Staaten gültigen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit der Eisenbahnunternehmen auf den jeweili- gen Staatsgebieten und gehen davon aus, dass die Einzelheiten dieser Zusammen- arbeit, insbesondere die einzelnen gemeinsamen Projekte, von den Eisenbahn- unternehmen vereinbart werden.
3 Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Finanzierung
der auf ihrem Territorium zu realisierenden Massnahmen und vorbehaltlich der nationalen prozeduralen Mechanismen betreffend Finanzierungsbeschlüsse verant- wortlich. In besonders begründeten Einzelfällen kann in Abweichung vom Territo- rialitätsprinzip eine exterritoriale Mitfinanzierung von Infrastrukturverbesserungen im grenznahen Raum in Betracht gezogen werden, sofern sich die jeweiligen Ver- tragsparteien mit einem solchen Vorgehen einverstanden erklären. Das Bundes- ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein behalten sich jedoch vor, im Einzelfall gesonderte Vereinbarungen über die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur im Fürstentum Liechtenstein zu treffen.
Abschnitt II: Ziele für die grenzüberschreitenden Strecken
Art. 3
1 Als Planungsgrundlage dienen den Vertragsparteien die nationalen Planungen
sowie die Zielsetzungen des Konzepts BODAN-RAIL 2020 für den Grossraum Bodensee. Die Vertragsparteien setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür ein, dass erste Teile dieses Konzepts bis zum Zeithorizont 2010 umgesetzt werden.
2 Priorität hat die Überprüfung von Entwicklungsmöglichkeiten der Eisenbahnver-
bindung Feldkirch–Schaan-Vaduz–Buchs SG bezüglich der regionalen Erschlies- sungswirkungen. Dies soll koordiniert von den Vertragsparteien gemeinsam vertieft untersucht werden mit dem Ziel, die erforderlichen Massnahmen abzustimmen.
Abschnitt III: Umsetzung der Zusammenarbeit
Art. 4
1 Zur Umsetzung dieses Abkommens wird ein Lenkungsausschuss eingerichtet, der
aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht und mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Vorsitz hat das jeweilige Gastgeberland; der Vorsitz wird erstmals vom Fürstentum Liechtenstein wahrgenommen und wechselt
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anschliessend im Turnus. Je nach Bedarf können Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaften und Eisenbahnunternehmen beigezogen werden.
2 Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen,
sofern sie es als notwendig erachtet. In diesem Fall hat der Lenkungsausschuss binnen drei Monaten zusammenzutreten.
3 Der Lenkungsausschuss begleitet die Umsetzung der Vereinbarung und erarbeitet
ein Vollzugsprogramm. Er macht Vorschläge zur allfälligen Weiterentwicklung der Ziele und Massnahmen, welche gegebenenfalls als Nachträge zur Vereinbarung ausgestaltet werden.
Abschnitt IV: Schlussbestimmungen
Art. 5 Alle Informationen und Arbeitsergebnisse, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht und bearbeitet werden, können nur mit der Zustimmung aller Ver- tragsparteien publiziert werden.
Art. 6
1 Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unter-
zeichnung in Kraft.
2 Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
3 Sie kann zu jeder Zeit durch eine Vertragspartei mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien gekündigt werden und tritt in diesem Falle sechs Monate nach dem Tag des Empfangs der Kündigung ausser Kraft.
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Geschehen zu Vaduz (FL), am 14. September 2007, in drei Urschriften jeweils in deutscher Sprache.
Für das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Moritz Leuenberger
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Martin Meyer
Für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich: Werner Faymann
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