AS 2008 3517
Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz
Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz
vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20072, beschliesst:
Art. 1
1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite dem Verkehrshaus der Schweiz
eine Finanzhilfe für den Betrieb des musealen Kernbereichs gewähren.
2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungs-
rahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2 Die Finanzhilfe wird nur ausgerichtet, wenn: a. der Kanton und die Stadt Luzern sowie die Innerschweizer Kantone sich an der Finanzierung des Verkehrshauses der Schweiz angemessen beteiligen; b. Auftrag und Leistungen des Verkehrshauses der Schweiz in einem Leis- tungsvertrag verbindlich geregelt sind; c. das Verkehrshaus der Schweiz die Aufgliederung in eine Betriebs- gesellschaft für die kommerziellen Aktivitäten und in eine Stiftung für den musealen Kernbereich umsetzt, ein Betriebs- und Finanzierungskonzept vor- legt und ein effizientes Betriebs- und Finanzcontrolling führt.
SR 432.51
2007-1383 3517
Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz. BG AS 2008
Art. 3
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Es gilt bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Kulturförderung,
längstens aber bis zum 31. Dezember 2011.
Ständerat, 20. März 2008 Nationalrat, 20. März 2008 Der Präsident: Christoffel Brändli Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2008 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 18. Juli 2008 in Kraft gesetzt.4
22. Juli 2008 Bundeskanzlei
3 BBl 2008 2309
4 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 16. Juli 2008.