AS 2008 4167
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTV)
Änderung vom 27. August 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. a, abis, b und d Die anmeldepflichtige Person muss: a. untersuchungspflichtige Sendungen vor ihrer Ankunft dem grenztierärzt- lichen Dienst voranmelden; abis. bei Sendungen, die ausserhalb der Abfertigungszeiten des grenztierärzt- lichen Dienstes eintreffen, vor der Ankunft des Flugzeuges den Pikettdienst des grenztierärztlichen Dienstes am entsprechenden Flughafen telefonisch über die Ankunft informieren; b. die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Anweisung zur Kontrolle zuführen; d. den grenztierärztlichen Dienst unterstützen, indem sie die Sendungen zur Untersuchung bereitstellt und anschliessend wieder entfernt; und
Art. 5 Abs. 1 und 3
1 Die von den Flughafenhaltern beauftragten Abfertigungsunternehmen gelten als
anmeldepflichtige Personen.
3 Die Flughafenhalter melden dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) die
beauftragten Abfertigungsunternehmen und weisen diese auf die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 hin.
Art. 5a Informationspflicht 1 Die Abfertigungsunternehmen sind verpflichtet, dem grenztierärztlichen Dienst die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Belege fristgerecht vor- zulegen.
1 SR 916.443.12
2008-0998 4167
Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr AS 2008
2 Bei Sendungen nach den Artikeln 14 und 14a sind die die Sendung befördernden
Fluggesellschaften verpflichtet, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Belege fristgerecht zur Verfügung zu stellen. 3 Bei allen andern Sendungen ist der Importeur oder der in seinem Namen handelnde Spediteur verpflichtet, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informa- tionen und Belege fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
Art. 6 Postsendungen, die im Rahmen des Universaldienstes befördert werden Die Einfuhr von Tieren im Paketversand ist nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k der Tierschutzverordnung vom 23. April 20082 verboten.
Art. 7 Abs. 4 Bst. c und 5
4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement veröffentlicht die Fundstellen
der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über: c. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen vor und nach dem Verbringen in das Einfuhrgebiet.
5 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen.
1bis Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden sollen, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt enthalten. 2 Die Tiere müssen, mit Ausnahme von Tieren, die das Luftfahrzeug nicht verlassen, von den Abfertigungsunternehmen unverzüglich nach der Landung in die vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Räume verbracht und diesem zur Kontrolle vorgeführt werden.
Art. 14 Sendungen in einen Drittstaat via Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1 Für Sendungen aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Drittstaat liegt
und die via einen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiterbefördert werden, gilt Artikel 7 Absätze 1 und 3.
2 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 19 Absätze 1–3 erfolgen
und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden sollen, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt enthalten.
3 Sendungen dürfen durchgeführt werden, wenn:
a. die Sendung aus einem Drittstaat stammt, aus dem die Einfuhr aus seuchen- polizeilichen Gründen nicht verboten ist;
2 SR 455.1; AS 2008 2985
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b. sich die anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und zurückzusenden; c. erforderlichenfalls eine Bescheinigung mit tierseuchenrechtlichen Garantien vorliegt; das BVET veröffentlicht die notwendigen Bescheinigungen im Internet. 4 Die Tiere müssen, mit Ausnahme von Tieren, die das Luftfahrzeug nicht verlassen, von den Abfertigungsunternehmen unverzüglich nach der Landung in die vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Räume verbracht und diesem zur Kontrolle vorgeführt werden.
5 Die Tiere dürfen auf dem Flughafen nicht über die von der Zollverwaltung
bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zur Beförderung mit einem Strassen- oder Schienenfahrzeug freigegeben worden sind.
Art 14a Sendungen direkt in einen Drittstaat 1 Für Sendungen aus Drittstaaten, die vom Einfuhrgebiet aus direkt in einen Dritt- staat weiter befördert werden, gilt Artikel 14 Absätze 1 und 3–5.
2 Das BVET legt in einer technischen Weisung fest, wie die Voranmeldung für
solche Sendungen zu erfolgen hat.
Art. 15 Abs. 2
2 Das BVET kann für Tiere aus Ländern, die nach Artikel 16 der Richtlinie
91/496/EWG3 festgelegt worden sind, die Häufigkeit der physischen Kontrollen reduzieren.
Art. 16 Sendungen für das Einfuhrgebiet Sind die Tiere für das Einfuhrgebiet bestimmt, so müssen eine Dokumenten- und Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden.
Art. 17 Abs. 6 Bst. a
6 Der grenztierärztliche Dienst:
a. stellt zuhanden der anmeldepflichtigen Person eine beglaubigte Kopie der amtstierärztlichen Bescheinigung aus, bewahrt die Originale auf; und
Art. 19 Abs. 1–3, 6 und 7
1 Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenz-
tierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen
3 Richtlinie des Rates 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG, ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.
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Dienst auszufüllen. Für Sendungen nach Artikel 14a Absatz 1 muss das GVDE nicht ausgefüllt werden.
2 Für Sendungen, die durch einen Importeur mit Sitz im Einfuhrgebiet eingeführt
oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterbefördert werden, muss Teil 1 des GVDE elektronisch via Traces ausgefüllt werden. Für andere Sendungen kann Teil 1 des GVDE in Papierform vorgelegt werden.
3 Die anmeldepflichtige Person übermittelt Teil 1 des GVDE dem grenztierärzt-
lichen Dienst vor der Ankunft der Tiere per Fax. Die Übermittlung gilt als Voran- meldung.
6 Das GVDE begleitet die Tiere bis zum ersten Bestimmungsbetrieb im Einfuhr-
gebiet oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. 7 Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat begleitet das GVDE die Tiere bis zur Aus- sengrenze der Europäischen Union, soweit die Tiere nicht vom Einfuhrgebiet unmit- telbar in einen Drittstaat weiterbefördert werden.
Art. 20 Abs. 1 und 6 1 Der grenztierärztliche Dienst überwacht den Transport der Tiere nach Artikel 8. Für die Kontrollen im Inland ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig. 6 Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Euro- päischen Union über eine für das Einfuhrgebiet bestimmte Sendung ein, so bestäti- gen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.
Art. 21 Abs. 2, 3 und 4 2 Er informiert über Traces die Grenzkontrollstelle, bei welcher die Tiere das Ein- fuhrgebiet oder die Europäische Union in einen Drittstaat verlassen werden. Die Grenzkontrollstelle informiert den schweizerischen grenztierärztlichen Dienst, wenn die Tiere die Europäische Union verlassen haben. 3 Hat der grenztierärztliche Dienst Anhaltspunkte dafür hat, dass eine Sendung das Einfuhrgebiet oder das Gebiet der Europäischen Union nicht innerhalb der vor- geschriebenen Fristen verlassen hat, so informiert er die Zollverwaltung. Diese führt weitere Abklärungen durch. Kann die Ausfuhr aus dem Einfuhrgebiet oder das Verlassen der Europäischen Union nicht belegt werden, so informiert das BVET die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, durch die der Transport führen sollte. 4 Trifft bei den Kontrollbehörden eine Meldung einer Grenzkontrollstelle der Euro- päischen Union über eine zur Durchfuhr durch das Einfuhrgebiet bestimmte Sen- dung ein, so bestätigen ihr die Kontrollbehörden die Ankunft der Sendung und den Kontrollbefund.
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II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
27. August 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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