AS 2008 5633
Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081 In Kraft getreten am 17. Oktober 2008
Übersetzung2
Mission der Schweiz Brüssel, den 28. März 2008 bei der Europäischen Union Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 9. März 2006, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungs- abkommen), das am 26. Oktober 20043 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz und Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, ist der Schweiz die Verabschiedung des folgenden Rechtsaktes notifiziert worden: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schenge- ner Grenzkodex) Dokument des Rates: PE-CONS 3643/05 FRONT 129 COMIX 495 CODEC
649 OC 566 +REV 1 (sk)
Datum der Verabschiedung: 21. Februar 20064»
SR 0.360.268.121.0 1 AS 2008 5629
2 Übersetzung des englischen Originaltextes.
3 SR 0.360.268.1
4 ABl. L 105, 13.04.2006, Seite 1.
2007-1049 5633
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2008 Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, zweiter Satz des Schengen-Assoziierungs- abkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraus- setzungen der Schweiz informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsaktes, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset- zen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrecht- lichen Voraussetzungen informieren. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 9. März 2006 und diese Antwortnote Rechte und Pflich- ten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft. Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Kopie: Europäische Kommission, Generalsekretariat, zuhanden von Herrn Karl von Kempis, B-1049 Brüssel