AS 2008 573
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
SR 0.142.112.681; AS 2002 1529
Verlängerung der Gültigkeit der Übergangsbestimmungen betreffend Staatsangehörige der acht osteuropäischen Staaten, die seit 2004 Mitglieder der EU sind Am 29. Mai 2007 hat die Schweiz dem durch das obengenannte Abkommen einge- setzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EG mitgeteilt, dass sie die in Artikel 10 Absätze 1a und 2a erwähnten und durch das Protokoll vom 26. Oktober 20041 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommen auf neue Mitgliedstaaten der EG eingefügten Übergangsbestimmungen betreffend Staatsangehörige der Tschechi- schen Republik, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Estland, der Republik Lettland und der Republik Litauen bis zum 31. Mai 2009 anwenden wird.
1 AS 2006 995
2008-0523 573
Freizügigkeit. Abk. mit der EG AS 2008