AS 2009 5279
Verordnung über die Banken und Sparkassen
Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 14. Oktober 2009
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Geltungsbereich der Verordnung
Art. 3a Abs. 4 Bst. d
4 Keine Publikumseinlagen sind Einlagen von:
d. Einlegern bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern sie nicht im Finanzbereich tätig sind, einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen, die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden und die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt; oder
Art. 33 Aufgehoben
Art. 62b Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Oktober 2009
1 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, die aufgrund dieser Änderung neu
unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzuzahlen.
2 In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist erstrecken.
1 SR 952.02
2008-1711 5279
Bankenverordnung AS 2009
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5280