AS 2010 2549
AS 2010 2549
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)
Änderung vom 12. Mai 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Sie gilt auch für Fleischzubereitungen nach Artikel 3 Absatz 3, und Fleischerzeug- nisse nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft, sofern der Fleischanteil mindestens 20 Mas- senprozent beträgt, sowie für Eierzubereitungen.
3 Sie gilt nicht für Brühwurst-, Rohwurst- und Kochwurstwaren.
Art. 2 Abs. 3 Bst. b und c
3 Als in der Schweiz verboten gilt:
b. die Produktion von Fleisch von Hauskaninchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, wenn die Anforderungen bezüglich der Haltung von Haus- kaninchen nach den Artikeln 7, 10 Absatz 1, 64 und 65 der Tierschutzver- ordnung vom 23. April 20083 nicht erfüllt sind; c. die Produktion von Eiern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, wenn die Anforderungen für die Haltung von Haushühnern nach Anhang 1 Tabelle 9 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 nicht erfüllt sind.
Art. 3 Abs. 2 2 Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse von Hauskaninchen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Haltungsform» zu deklarieren.