AS 2010 4245
Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten
Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS)
vom 12. August 2010
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung regelt den Tierschutz beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV. Sie enthält Bestimmungen über: a. das Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtanlagen; b. die Anforderungen an Betäubungsanlagen und -geräte; c. das Treiben und Fixieren der Tiere vor dem Betäuben; d. die Betäubung und die Entblutung der Tiere; e. die Überwachung.
2. Abschnitt:
Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtanlagen
Art. 2 Verantwortlichkeiten 1 Die Betreiberin der Schlachtanlage ist als Empfängerin der Tiere nach Artikel 153 TSchV verantwortlich für: a. die Übernahme der Tiere; b. das Wartenlassen oder Aufstallen der Tiere in der Schlachtanlage (Unter- bringung); und c. die Pflege der Tiere.
2 Sie muss die Personen bestimmen, welche die Tiere übernehmen, unterbringen und
pflegen.
SR 455.110.2 1 SR 455.1
2008-0808 4245
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Art. 3 Ausladen
1 Schlachtanlagen müssen über geeignete Einrichtungen zum Ausladen der Tiere aus
den Transportmitteln verfügen.
2 Ausladeeinrichtungen wie Laufstege oder Rampen müssen mit Schutzvorrichtun-
gen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen oder entweichen können.
3 Ausladerampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad haben. Bei einem
Gefälle über 10 Grad müssen sie mit einer Trittsicherung versehen sein.
Art. 4 Zeitpunkt der Schlachtung 1 Andere Tiere als Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sind spätestens vier Stun- den nach der Ankunft in der Schlachtanlage zu schlachten. 2 Tiere, die bis zu ihrer Schlachtung in Transportbehältern verbleiben, sind spätes- tens zwei Stunden nach der Ankunft in der Schlachtanlage zu schlachten. Ist im Wartebereich ein aktives Belüftungssystem vorhanden, so kann diese Zeitdauer auf maximal vier Stunden erhöht werden.
3 Milchabhängige Jungtiere müssen am Tag ihrer Ankunft geschlachtet werden.
Art. 5 Anforderungen an die Unterbringung
1 Treibgänge dürfen nicht zur Unterbringung genutzt werden.
2 Für Tiere, die maximal vier Stunden nach der Ankunft geschlachtet werden, müs-
sen die Mindestanforderungen nach Anhang 4 TSchV erfüllt sein. Tiere, die mehr als vier Stunden nach der Ankunft geschlachtet werden, sind nach Anhang 1 TSchV unterzubringen.
3 Stallungen sowie Wartebereiche für Tiere in Transportbehältern müssen über ein
wirkungsvolles Lüftungssystem verfügen. Besteht dieses aus einer aktiven Belüf- tung, so muss die Frischluftzufuhr auch bei einem Ausfall der Anlage gesichert sein.
4 In Wartebereichen im Freien ist für angemessenen Witterungsschutz zu sorgen.
5 Schweine müssen bei hohen Umgebungstemperaturen oder schwülem Wetter
durch Besprühen mit Wasser abgekühlt werden. 6 Kranke, verletzte und geschwächte Tiere sind getrennt von anderen Tieren unter- zubringen und müssen so schnell als möglich nach der Ankunft in der Schlacht- anlage geschlachtet oder getötet werden.
7 Tieremit hochakuten oder hochgradig schmerzhaften Beeinträchtigungen sind
unverzüglich zu betäuben und zu töten.
4246
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Art. 6 Zusätzliche Anforderungen für das Aufstallen über Nacht
1 Für Tiere nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 23. November 20052
über das Schlachten und die Fleischkontrolle (Schlachtvieh), die nicht am Tag der Ankunft geschlachtet werden, gelten die Artikel 3–14 TSchV sowie Anhang 1 TSchV.
2 Die Überwachung des Befindens nach Artikel 181 Absatz 7 TSchV und die Ver-
sorgung der Tiere müssen am Abend des Anlieferungstages und danach regelmässig im Abstand von höchstens zwölf Stunden erfolgen.
3 Die kontrollierende Person muss Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie ihren
Namen festhalten. Die entsprechenden Dokumente sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 7 Belegungsplan 1 Für Stallungen zur Unterbringung der Tiere in der Schlachtanlage muss ein Bele- gungsplan vorliegen.
2 Der Belegungsplan muss die maximal zulässige Belegdichte zur Unterbringung bis
vier Stunden und zur Unterbringung von mehr als vier Stunden je Tierart und Tier- kategorie enthalten.
3. Abschnitt: Anforderungen an Betäubungsanlagen und -geräte
Art. 8 Pflichten der Betreiberin der Schlachtanlage Die Betreiberin der Schlachtanlage muss der zuständigen kantonalen Behörde nach- weisen können, dass: a. vor der Inbetriebnahme von Betäubungsanlagen und -geräten eine techni- sche Abnahme durch den Hersteller stattgefunden hat, die belegt, dass sich die Anlagen und Geräte in betriebsbereitem Zustand befinden sowie ein- wandfrei und bestimmungsgemäss funktionieren; b. sie über alle zu den Betäubungsanlagen und -geräten gehörenden techni- schen Dokumente verfügt.
Art. 9 Wartung der Betäubungsanlagen und -geräte
1 Bei der technischen Abnahme der Betäubungsanlagen und -geräte vor der Inbe-
triebnahme muss der Hersteller Umfang und Intervall der Wartung festlegen. Die Wartung muss vom Hersteller oder von einer von ihm beauftragten Person vorge- nommen werden.
2 Das Intervall zwischen zwei Wartungen darf höchstens zwei Jahre betragen.
2 SR 817.190
4247
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
4. Abschnitt: Treiben und Fixieren vor dem Betäuben
Art. 10 Zutrieb und Eintrieb zur Betäubung
1 Die selbstständige Vorwärtsbewegung der Tiere ist unter Berücksichtigung ihres
arttypischen Verhaltens durch geeignete bauliche Gestaltung der Treibgänge und des Eintriebsbereiches zu unterstützen. 2 Treibgänge und Eintriebsbereich müssen eben, trittsicher, verletzungssicher, blend- und schattenfrei ausgeleuchtet sein.
3 Treibgänge und Eintriebsbereich dürfen nicht aufweisen:
a. keilförmige Verengungen oder Treibhindernisse; b. Engstellen in Kurven; c. ablenkende Einflüsse aus der Umgebung, die die Tiere am Vorwärtsgehen hindern; d. Richtungswechsel von weniger als 100 Grad; e. Kurvenradien von weniger als drei Metern. 4 Treibgänge müssen an allen Stellen so zugänglich sein, dass eine direkte Einwir- kung auf die darin befindlichen Tiere jederzeit möglich ist.
5 Einzeltreibgänge müssen so eingerichtet sein, dass die Tiere nicht aufeinander
aufspringen können. Dazu muss eine Höhenbegrenzung oder ein Aufsprungschutz durch Längsrohre angebracht sein.
6 In Einzeltreibgängen für Rinder muss die lichte Höhe mindestens 20 Zentimeter
mehr als die Widerristhöhe betragen. 7 Der Eintrieb in eine für eine Tierbreite ausgelegte Fixationseinrichtung darf nicht gleichzeitig über mehrere parallele Einzelgänge erfolgen.
Art. 11 Elektrische Treibhilfen 1 Als elektrische Treibhilfen dürfen nur Elektrotreiber verwendet werden, die die einzelnen Stromstösse auf maximal eine Sekunde begrenzen.
2 ElektrischeTreibhilfen dürfen nur bei gesunden, unverletzten und gehfähigen
Schweinen und Rindern eingesetzt und ausschliesslich an der Muskulatur der Hin- terbeine angewendet werden.
3 Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Tiere im Bereich der Vereinzelung
oder vor und während des unmittelbaren Eintriebs in eine Fixationseinrichtung jede Fortbewegung verweigern. 4 Die elektrische Treibhilfe darf nur wiederholt eingesetzt werden, wenn das Tier reagiert und dem Stromstoss ausweichen kann. 5 Die Elektroden elektrischer Betäubungsgeräte dürfen nicht als Treibhilfen einge- setzt werden.
4248
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Art. 12 Lärmpegel im Zutriebsbereich Der Grundlärmpegel im Zutriebsbereich darf bei laufender Anlage und laufendem Tierzutrieb einen Schalldruck von 85 Dezibel nicht überschreiten. Einzelne Lärm- spitzen sind erlaubt.
Art. 13 Fixieren
1 Fixationseinrichtungen müssen ein rasches und wirksames Betäuben der Tiere
ermöglichen und die unmittelbare Zuführung der Tiere zur Entblutung gewährleis- ten. Sie dürfen nicht als Warteraum benutzt werden.
2 Fixierte Tiere sind unverzüglich zu betäuben.
3 Die Konstruktion der Fixationseinrichtung muss die sofortige Nachbetäubung
eines unzureichend betäubten Tieres erlauben.
4 Bei Rindern und Pferden muss die Fixationseinrichtung die Kopfbewegungen der
Tiere so einschränken, dass das Betäubungsgerät sicher platziert werden kann. 5 Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zu fixie- ren oder bewegungsunfähig zu machen.
Art. 14 Aufhängen von Geflügel
1 Grösse und Form der Schlachtbügel zum Aufhängen von lebendem Geflügel vor
der Schlachtung müssen der Grösse und Art des Geflügels angepasst sein. Jedes Tier ist mit beiden Beinen im Schlachtbügel aufzuhängen.
2 Lebende Tiere, deren Körpergrösse oder Gewicht eine erfolgreiche Betäubung
verunmöglichen, müssen manuell betäubt und entblutet werden. Sie dürfen erst nach der Entblutung aufgehängt werden.
3 Aufgehängtes Geflügel darf frühestens 12 Sekunden und muss spätestens
60 Sekunden nach dem Aufhängen betäubt werden.
4 Im Bereich der Hängestrecke müssen Lichtverhältnisse herrschen, die zur Beruhi- gung der Tiere geeignet sind.
5. Abschnitt: Betäubung
Art. 15 Tierartspezifische Anforderungen an Betäubungsverfahren Je nach Tierart gelten für die Betäubungsverfahren spezielle technische Anforderun- gen. Diese sind in den Anhängen 1–6 geregelt.
Art. 16 Betäubungserfolg Die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit muss eintreten: a. sofort bei Verwendung von mechanischen Verfahren; b. innerhalb der ersten Sekunde bei Betäubung durch elektrischen Strom.
4249
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Art. 17 Kontrolle des Betäubungserfolgs 1 Die Betreiberin der Schlachtanlage muss eine Person bestimmen, die für die Kon- trolle des Betäubungserfolgs verantwortlich ist.
2 Die verantwortliche Person muss regelmässig den Betäubungserfolg überprüfen.
Sie muss insbesondere aufgetretene Mängel sowie die anschliessend vorgenom- menen Korrekturen bei der Betäubung dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan- gen vorzuweisen.
3 Die Kontrollmethoden sind nach Verfahren und Tierart in Anhang 1 Ziffer 3,
Anhang 2 Ziffern 7 und 8, Anhang 3 Ziffer 3 sowie Anhang 4 Ziffer 5 geregelt.
Art. 18 Sofortmassnahmen bei ungenügender Betäubung
1 Sind bei einem Tier nach abgeschlossenem Betäubungsvorgang Anzeichen eines
wiederkehrenden Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier vor der Einleitung der Entblutung unverzüglich fachgerecht nachzubetäu- ben. Bei Geflügel ist auch das unverzügliche Töten zulässig.
2 Es sind geeignete Ersatzausrüstungen für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäu-
bung beziehungsweise zur Tötung bei Geflügel an Ort und Stelle bereit zu halten.
6. Abschnitt: Entblutung
Art. 19 Durchführung der Entblutung
1 Die Zeitdauer zwischen dem Abschluss des Betäubungsvorgangs und dem Beginn
des Entblutens ist so zu bemessen, dass eine Wiederkehr des Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens bis zum Eintritt des Todes ausgeschlossen ist.
2 Wird bei Schlachtvieh und Laufvögeln ein Betäubungsverfahren angewendet, das
nur zu einem vorübergehenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungs- losigkeit führt, so sind den Tieren zum Entbluten beide Halsschlagadern zu öffnen oder es ist ein Bruststich durchzuführen.
3 Bei Schlachtvieh muss zwischen dem Beginn des Entblutens und dem Ausführen
weiterer Schlachtarbeiten eine Zeitspanne von mindestens drei Minuten liegen.
Art. 20 Kontrolle der Entblutung und des Eintritts des Todes
1 Die Durchführung der Entblutung ist regelmässig zu überprüfen. Die Betreiberin
der Schlachtanlage muss eine dafür verantwortliche Person bestimmen. 2 Bei der Überprüfung ist der Eintritt des Todes stichprobenweise zu kontrollieren. Dazu ist mit einer fokussierbaren Lichtquelle zu prüfen, ob eine maximale Pupil- lenweitung vorliegt.
3 Die verantwortliche Person muss Anzeichen eines wiederkehrenden Empfindungs-
und Wahrnehmungsvermögens oder Anzeichen eines verzögerten Todeseintritts sowie die vorgenommenen Korrekturen dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind
4250
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan- gen vorzuweisen.
Art. 21 Sofortmassnahmen bei mangelhafter Entblutung
1 Sind bei einem Tier wegen mangelhafter Entblutung Anzeichen eines wiederkeh-
renden Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben. Bei Geflügel ist auch das unverzügliche Töten zulässig. 2 Ist bei einem Tier vor der Durchführung weiterer Schlachtarbeiten nicht sicher der Tod eingetreten, so ist dieses unverzüglich korrekt zu entbluten oder zu töten.
3 Wird Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet, so muss sichergestellt
werden, dass durch den Automaten nicht oder unzureichend erfasste Tiere unverzüg- lich von Hand entblutet werden.
7. Abschnitt: Überwachung
Art. 22 1 Die Betreiberin der Schlachtanlage ist zuständig für die Kontroll- und Dokumen- tationsaufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 3, 8, 17 Absatz 2 und 20 Absatz 3. 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt überprüft die Dokumentationen stichprobenweise.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen für Bauten und technische Einrichtungen
1 Bei bestehenden Bauten in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen
Anpassungen nach Artikel 10 eine Übergangsfrist von zehn Jahren nach Inkraft- treten dieser Verordnung. 2 Bei bestehenden technischen Einrichtungen in bewilligten Schlachtanlagen gilt für die notwendigen Anpassungen nach den Artikeln 13, 14 und 19, Anhang 2 Zif- fern 1.1, 1.3, 1.4 und 1.5, Anhang 3 Ziffern 1.7–1.11 sowie Anhang 4 Ziffern 1.1, 2.4, 2.5 und 2.6 eine Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver- ordnung.
Art. 24 Übergangsbestimmungen für Betäubungsverfahren
1 Die zuständige kantonale Behörde kann, im Einvernehmen mit dem BVET, den
Betrieb einer am 1. Dezember 2010 bestehenden Schlachtanlage, die die Anfor- derungen nach Artikel 15 nicht erfüllt, bis längstens am 30. November 2020 bewil- ligen. Gesuche sind der zuständigen kantonalen Behörde bis am 31. Mai 2011 ein- zureichen.
4251
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
2 Das BVET stimmt nur zu, wenn die Betreiberin der Schlachtanlage mit einem
Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass der Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit der Tiere mit dem in der Schlachtanlage eingesetzten Verfahren bis zum Abschluss der Entblutung anhält. Im Gutachten sind die dafür erforderlichen Massnahmen aufzuführen. Das Gutachten ist dem BVET bis am 30. November 2011 einzureichen.
Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
12. August 2010 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss
4252
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Anhang 1 (Art. 15)
Betäubung durch Bolzenschuss
1 Anforderungen an Geräte und Munition
1.1 Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart
und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.
1.2 Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor
dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.
1.3 Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft
funktionieren, dürfen nur für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel verwendet werden.
1.4 Die Länge und der Durchmesser sowie die Auftreffenergie des Bolzens
müssen so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit die Gehirnrinde durchschlägt. Für unterschiedlich grosse und schwere Tiere sind entspre- chend den Herstellerangaben Treibladungen beziehungsweise Betriebs- drücke mit nachweislich ausreichender Stärke zu verwenden.
1.5 Ausser für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel gelten für Bolzenschuss-
apparate folgende Parameter: a. Austrittslänge des Bolzens: mindestens 8 cm; bei ausgewachsenen Rin- dern und Pferden mindestens 9 cm; bei Wasserbüffeln, Yaks und schweren Stieren (über 800 kg Körpergewicht) mindestens 12 cm; b. Durchmesser des Bolzens: mindestens 7 mm für kleine Tiere wie Lämmer, Zicklein und Ferkel; mindestens 9 mm für grössere Tiere; c. Austrittsgeschwindigkeit: je nach Treibladung 55–60 m pro Sekunde; für grosskalibrige Bolzen 60–70 m pro Sekunde; d. Energie der Treibladung: 350–400 J.
1.6 Bei Kaninchen, Geflügel und Laufvögeln muss der Durchmesser des Bol-
zens 4–6 mm betragen.
1.7 Die Munition ist trocken aufzubewahren.
1.8 Feuchte Munition, insbesondere solche mit Farbabweichung, und offene
Kartuschen, aus denen sich Pulverkörner herausgelöst haben, dürfen nicht mehr verwendet werden.
2 Ansatz des Bolzenschussgerätes
2.1 Der Ansatz des Bolzenschussgerätes muss so gewählt werden, dass mit der
Schussabgabe die lebenswichtigen Zentren der Hirnbasis bei den zu betäu- benden Tieren stark geschädigt oder zerstört werden.
4253
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
2.2 Das Bolzenschussgerät muss bei der Schussabgabe fest auf den Kopf auf-
gesetzt und angedrückt sein.
2.3 Bei Rindern, mit Ausnahme von Wasserbüffeln, Pferden und Schweinen,
darf der Schussapparat nicht am Hinterkopf angesetzt werden.
2.4 Bei Schafen und Ziegen darf der Schussapparat nur dann am Hinterkopf
angesetzt werden, wenn das Ansetzen auf der Stirnregion wegen der Hörner unmöglich ist. Der Schussbolzen muss in Richtung Gehirnmitte zeigen.
2.5 Das Bolzenschussgerät ist wie folgt anzusetzen:
a. bei Pferden: genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, 2 cm oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwi- schen Augenmitte und Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);
b. bei Rindern, mit Ausnahme von ausgewachsenen Stieren, schweren Kühen und Yaks: genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie; bei ausgewachsenen Stieren, schweren Kühen und Yaks: etwa 1 cm neben der Mittellinie, knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der dia- gonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);
4254
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
c. bei unbehornten Schafen und Ziegen: in der Mitte der vorderen Verbin- dungslinie zwischen den Ohren mit Schuss nach unten in Richtung Kehle;
d. bei behornten Schafen und Ziegen: hinter dem zwischen den Hörnern verlaufenden Schädelkamm auf der Mittellinie direkt hinter der Horn- basis mit Schuss in Richtung Zungenbasis oder von der Seite gesehen in Richtung Kehle;
e. bei Schweinen mit keilförmigem Kopf: in der Mittellinie des Kopfes
1 cm oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, von der
Seite gesehen in Richtung des äusseren Ohransatzes;
4255
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
f. bei Schweinen mit steiler Stirn: in der Mittellinie des Kopfes 2–3 cm über der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte senkrecht zur Stirnfläche;
g. bei Kaninchen: auf der Mittellinie des Schädeldachs zwischen den Ohren in Richtung Unterkiefer; das Tier muss dazu im Nacken fixiert sein;
h. bei Gehegewild: leicht neben der Mittellinie auf Höhe des Kreuzungs- punktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis, bei Geweihträgern zwi- schen Augenmitte und der gegenüberliegenden Geweihbasis;
4256
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
i. bei Hausgeflügel und Laufvögeln: senkrecht am höchsten Punkt des Kopfes in Richtung Kehle oder im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und Mitte der Ohrbasis.
3 Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen
Bolzenschussbetäubung
3.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome am Tier zu über-
prüfen: a. sofortiges Niederstürzen; b. tonischer Krampf (anhaltende Muskelkontraktionen von starker Inten- sität) mit nachfolgender klonischer Phase (rasch aufeinanderfolgende kurzdauernde Zuckungen); c. Ausfall der Atmung; d. Ausfall des Cornealreflexes; e. keine Rotation des Augapfels; f. keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes (Nasenscheidewand- reflex bzw. Kammreflex bei Geflügel); g. keine Lautäusserungen; und h. keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche.
4 Zeitdauer bis zur Entblutung
4.1 Nach der Bolzenschussbetäubung muss der Entblutungsschnitt spätestens
erfolgen innerhalb von: a. 60 Sek. bei Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden; b. 20 Sek. bei behornten Schafen und Ziegen, die mit einem Schuss in den Hinterkopf betäubt wurden; c. 20 Sek. bei anderen Tieren.
4257
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Anhang 2 (Art. 15)
Elektrobetäubung einzelner Tiere
1 Anforderungen an Anlagen und Geräte
1.1 Elektrobetäubungsgeräte müssen wie folgt ausgestattet sein:
a. mit kalibrierfähigen Messgeräten mit einer Anzeige der effektiven Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person; b. mit einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn die Stromfrequenz variabel eingestellt werden kann; c. ausser bei automatischer Betäubung, mit einem akustischen oder opti- schen Signal, das der ausführenden Person das Ende der Mindeststrom- flusszeit anzeigt, und mit einem Signal, das einen fehlerhaften Strom- stärkeverlauf anzeigt; die beiden Signale müssen eindeutig unter- scheidbar sein; d. mit der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.
1.2 Die Elektroden müssen der Tierart und der Grösse der Tiere angepasst sein
und über Ansatzflächen verfügen, die frei von Auflagerungen durch Rost, Schmutz oder Geweberesten sind.
1.3 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen
der elektrischen Parameter betreffend Stromform, effektiver Stromstärke (Ampère; A), Stromspannung (Volt; V), Stromfrequenz (Hertz; Hz) und Stromflussdauer (Sekunden; Sek.) der möglichen Programme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellungen zum jeweiligen Pro- gramm zulassen.
1.4 Bei automatischen Betäubungsgeräten oder -anlagen mit variablen Einstel-
lungen müssen die folgenden Parameter kontinuierlich aufgezeichnet wer- den: a. effektive Stromstärke (A); b. Stromspannung (V); c. Stromfrequenz (Hz); d. Stromflussdauer (Sek.).
1.5 Abweichungen vom vorgegeben Betäubungsverlauf bezüglich effektive
Stromstärke, Stromspannung, Stromfrequenz und Stromflussdauer müssen der ausführenden Person angezeigt werden.
4258
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
2 Elektrodenansatz
2.1 Es sind Vorkehrungen zu treffen, die einen guten Stromkontakt und eine
Herabsetzung des Übergangswiderstandes gewährleisten; insbesondere sind die Ansatzstellen der Elektroden von überschüssiger Wolle oder überschüs- sigem Fell zu befreien und zu befeuchten. Bei Schafen sind Elektroden mit ausreichend langen Spitzen zu verwenden, die die Wolle sicher durch- dringen.
2.2 Bei der automatischen Betäubung müssen die Tiere, falls erforderlich, nach
ihrer Grösse vorsortiert werden.
2.3 Die Elektroden sind im Bereich zwischen Auge und Ohr so anzusetzen, dass
eine erfolgreiche Durchströmung des Gehirns gewährleistet ist (Kopfdurch- strömung).
Zangenansatz Kopf Schwein
2.4 Bei Rindern, Schafen und Ziegen kann die Durchströmung des Gehirns
anstelle der Kopfdurchströmung nach Ziffer 2.3 durch den Ansatz je einer Elektrode am Kopf und am Rücken erreicht werden (Ganzkörperdurch- strömung).
2.5 Wird eine Kopf-Herz-Durchströmung durch Umsetzen der Elektroden
herbeigeführt (2-Phasen-Elektrobetäubung), so muss die eine Elektrode am Kopf, die andere im Bereich hinter der anatomischen Lage des Herzes plat- ziert werden.
Zangenansatz Kopf-Herz Schwein
4259
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
3 Elektrische Durchströmung des Gehirns
3.1 Das Gehirn muss bei der Kopfdurchströmung vor, bei der Ganzkörperdurch-
strömung gleichzeitig mit dem Körper durchströmt werden.
4 Parameter für die elektrische Durchströmung des Gehirns
bei Säugetieren
4.1 Bei Verwendung von Konstantstrom müssen bei Säugetieren innerhalb der
ersten Sekunde bei einer anliegenden Spannung von mindestens 220 V und einer Frequenz von 50 Hz AC folgende minimale effektive Stromstärken erreicht werden:
Tierkategorie Stromstärke
Rinder bis 200 kg Lebendgewicht 1,3 A Rinder über 200 kg Lebendgewicht 1,5 A Schafe, Ziegen 1,0 A Schweine bis 150 kg Lebendgewicht 1,3 A Schweine über 150 kg Lebendgewicht 2,0 A Kaninchen 0,4 A
4.2 Es gelten folgende Mindestzeiten für den Stromfluss:
a. 8 Sek. bei nicht fixierten Tieren, wenn nicht unmittelbar anschliessend eine Herzdurchströmung erfolgt; b. 3 Sek. bei nicht fixierten Tieren, wenn unmittelbar anschliessend eine Herzdurchströmung erfolgt; c. 3 Sek. bei fixierten Tieren, ausser bei der vollautomatischen Elektro- betäubung von Schweinen; d. 1 Sek. bei der vollautomatischen Betäubung von Schweinen vor Zuschaltung der Herzelektrode und total 3 Sek.
4.3 Zur elektrischen Betäubung dürfen nur sinus- oder rechteckförmige Wech-
selströme (AC) mit einer Frequenz von 50 Hz eingesetzt werden. Die ana- loge Wirkung bei Verwendung von Konstantspannung, anderen Stromfor- men als Sinus- oder Rechteck-Wechselstrom (AC) oder anderen Strom- frequenzen als 50 Hz AC muss durch die Betreiberin der Schlachtanlage mit einem Gutachten nach Artikel 24 Absatz 2 einer unabhängigen wissenschaft- lichen Fachstelle nachgewiesen werden.
4260
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
5 Parameter für die elektrische Durchströmung des Gehirns
bei Geflügel
5.1 Bei Verwendung von Konstantstrom muss bei Geflügel innerhalb der ersten
Sekunde folgende minimale effektive Stromstärke bei einer Stromfrequenz von 50 Hz AC erreicht und mindestens über die angegebene Dauer gehalten werden:
Tierkategorie Stromstärke Dauer
Hühner unter 2 kg Lebendgewicht 100 mA 4 Sek. Hühner ab 2 kg Lebendgewicht 400 mA 4 Sek. Truten 400 mA 4 Sek. Enten, Gänse 600 mA 6 Sek. Laufvögel 500 mA 4 Sek.
5.2 Bei Verwendung einer konstanten Wechselspannung muss die folgende
Spannung eingesetzt sowie innerhalb der ersten Sekunde folgende minimale effektive Stromstärke erreicht und mindestens über die angegebene Dauer gehalten werden:
Tierkategorie Stromstärke Spannung Dauer
Hühner unter 2 kg Lebendgewicht 240 mA 110–120 V 7 Sek. Hühner ab 2 kg Lebendgewicht 400 mA 180 V 7 Sek. Truten 400 mA 180 V 7 Sek. Enten, Gänse 600 mA 180 V 7 Sek.
5.3 Die analoge Wirkung von anderen als den in den Ziffern 5.1 und 5.2 ange-
gebenen Parametern muss durch die Betreiberin der Schlachtanlage mit einem Gutachten nach Artikel 24 Absatz 2 einer unabhängigen wissenschaft- lichen Fachstelle nachgewiesen werden.
6 Auslösen eines funktionellen Herzstillstands durch
Herzdurchströmung
6.1 Erfolgt die Entblutung nicht innerhalb von 20 Sek. nach der Kopfdurch-
strömung, so muss ein funktioneller Herzstillstand durch elektrische Durch- strömung des Herzes hervorgerufen werden.
6.2 Vor der Herzdurchströmung muss eine Kopfdurchströmung während min-
destens 3 Sek. erfolgt sein, ausgenommen bei der Ganzkörperdurchströmung und der vollautomatischen Elektrobetäubung von Schweinen.
4261
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
6.3 Bei der vollautomatischen Betäubung von Schweinen muss eine vorgängige
Kopfdurchströmung von mindestens 1 Sek. erfolgt sein.
6.4 Bei Rindern über 200 kg Lebendgewicht, bei Schweinen und bei Strom-
frequenzen über 100 Hz ist während oder unmittelbar nach der Kopfdurch- strömung eine zusätzliche Herzdurchströmung durchzuführen.
6.5 Die Herzdurchströmung muss mit einem 50-Hz-Sinusstrom und folgenden
weiteren Parametern erfolgen:
Tierart / -kategorie Stromstärke Stromflussdauer Zusätzliche Bedingung
a. Schweine 1A 4 Sek. – b. Rinder bis 200 kg 1A 5 Sek. Kopfdurchströmung aufrechterhalten c. Rinder über 200 kg 1,5 A 5 Sek. Kopfdurchströmung aufrechterhalten d. Rinder über 200 kg 2,5 A 15 Sek. Im Anschluss an Kopfdurchströmung e. Hühner 0,24 A 5 Sek. –
7 Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen
Elektrobetäubung bei Kopfdurchströmung
7.1 Bei Säugetieren ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome
zu überprüfen: a. sofortiges Erstarren und Niederstürzen; b. tonischer Krampf (anhaltende Muskelkontraktionen von starker Inten- sität) mit nachfolgender klonischer Phase (rasch aufeinanderfolgende kurzdauernde Zuckungen); c. Ausfall der Atmung während mehr als 20 Sek.; d. keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes nach dem Abklingen des tonisch-klonischen Krampfes (Ausfall des Nasenscheidewand- reflexes); e. Ausfall des Cornealreflexes nach dem Abklingen des tonisch-kloni- schen Krampfes; f. keine Lautäusserungen; und g. keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche.
7.2 Bei Geflügel ist der Betäubungserfolg anhand folgender Leitsymptome zu
überprüfen: a. sofortiges Erstarren bei der Durchströmung; b. tonischer Krampf von mindestens 20 Sek. Dauer mit Beinstreckung, weit geöffneten Augen und Ausfall der Atmung;
4262
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
c. klonische Phase mit reflexartigen Beinbewegungen und reflexartigem Flügelflattern; d. Ausfall des Cornealreflexes nach dem Abklingen des tonisch-kloni- schen Krampfes; e. keine Lautäusserungen; und f. keine Aufrichtversuche, keine gerichteten Bewegungen.
8 Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen
Elektrobetäubung mit Auslösung eines funktionellen Herzstillstands
8.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a. sofortiges Erstarren bei der Durchströmung; b. Einsetzen eines tonischen Krampfes; c. Ausfall der Atmung; d. klonische Phase (rasch aufeinanderfolgende kurzdauernde Zuckungen); e. keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes nach dem Abklingen des tonisch-klonischen Krampfes; f. Ausfall des Cornealreflexes nach dem Abklingen der tonisch-kloni- schen Phase; und g. vollständiges Erschlaffen des gesamten Körpers und maximale Pupil- lenweitung.
9 Dokumentation und Massnahmen
9.1 Der Betäubungserfolg ist bei Schlachtzahlen von mehr als 10 Tieren pro Tag
verteilt über jeden Schlachttag stichprobenweise zu überprüfen. Dabei sind die Leitsymptome einer erfolgreichen Elektrobetäubung unmittelbar vor Beginn der Entblutung zu kontrollieren. Mangelhafte Betäubungen müssen dokumentiert werden.
9.2 Beträgt die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer mangelhaften
Betäubung 1 % oder mehr, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden; die Massnahmen sind zu dokumentieren.
10 Zeitdauer bis zur Entblutung
Bei warmblütigen Tieren muss der Entblutungsschnitt innerhalb von 20 Sek. nach der Elektrobetäubung erfolgen, ausgenommen bei vorgängig ausgelöstem funktio- nellem Herzstillstand.
4263
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Anhang 3 (Art. 15)
Elektrobetäubung von Geflügel im Wasserbad
1 Anforderungen an Anlagen und Geräte
1.1 Die Aufhängestrecke muss auf der gesamten Länge zugänglich sein. Das
Wasserbad muss einsehbar sein.
1.2 Die Entblutungsstrecke muss auf der gesamten Länge einsehbar und sowohl
am Anfang des Entblutens als auch unmittelbar vor dem Beginn des Brühens für Massnahmen nach Artikel 21 zugänglich sein.
1.3 Das Wasserbecken zum Betäuben von Geflügel muss von der Grösse und
von der Tiefe her so beschaffen sein, dass ein Eintauchen des gesamten Kop- fes in das Wasserbad für alle Tiere gewährleistet ist; der Wasserspiegel muss regulierbar sein.
1.4 Beim Betäuben von Geflügel im Wasserbad darf kein anderer Körperteil vor
dem Kopf in den Stromfluss gelangen. Insbesondere darf das Wasser beim Eintauchen der Tiere nicht zu einer Seite überlaufen und mit noch unbe- täubten Tieren in Kontakt kommen.
1.5 Es sind geeignete Vorkehrungen zutreffen, die eine wirksame Durchströ-
mung der Tiere gewährleisten. Insbesondere muss auf ausreichenden Kon- takt zwischen Füssen und den Aufhängehaken und auf deren Befeuchtung geachtet werden.
1.6 Die Anordnung der Elektroden im Wasserbad und die Erdung müssen eine
Ganzkörperdurchströmung jedes einzelnen Tieres gewährleisten.
1.7 Die ins Wasser eingelassenen Elektroden müssen sich über die gesamte
Länge des Wasserbeckens erstrecken.
1.8 Die Elektrobetäubungsanlage muss ausgestattet sein mit:
a. Messgeräten mit einer Anzeige der effektiven Betäubungsstromstärke und -spannung im Sichtfeld der ausführenden Person; b. einer Anzeige der Stromfrequenz, wenn diese variabel eingestellt wer- den kann; c. einem akustischen oder optischen Signal, das der ausführenden Person eine fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs anzeigt; und d. der Möglichkeit zum Anschluss externer Messgeräte zur Erfassung der elektrischen Daten während des Betäubungsvorganges.
1.9 Für Betäubungsgeräte mit variablen Einstellungen müssen Beschreibungen
der elektrischen Parameter betreffend Stromform, effektive Stromstärke, Stromspannung, Stromfrequenz und Stromflussdauer der möglichen Pro-
4264
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
gramme vorliegen, die die Zuordnung der am Gerät angezeigten Einstellun- gen zum jeweiligen Programm zulassen.
1.10 Bei Betäubungsanlagen mit variablen Einstellungen müssen die folgenden
Parameter kontinuierlich aufgezeichnet werden: a. effektive Stromstärke (durchschnittlicher Effektivwert RMS in A); b. effektive Stromspannung (durchschnittlicher Effektivwert RMS1 in V); c. Stromfrequenz (Hz); und d. Bandgeschwindigkeit (m/Sek.).
1.11 Abweichungen der effektiven Stromspannung nach unten von mehr als 5 %
sowie Abweichungen von der nominalen Stromfrequenz müssen aufge- zeichnet und die Massnahmen zur Fehlerkorrektur dokumentiert werden.
2 Elektrische Durchströmung im Wasserbad
2.1 Beim Betäuben von Geflügel im Wasserbad muss durch ausreichende
Stromspannung die Erzeugung einer wirksamen Stromstärke zur Betäubung jedes Tieres gewährleistet sein.
2.2 Tiere, die im Wasserbecken nicht oder ungenügend betäubt wurden, sind
unverzüglich von Hand zu betäuben oder zu töten.
2.3 Bei Verwendung einer Stromfrequenz von 50 Hz muss innerhalb der ersten
Sekunde folgende durchschnittliche minimale effektive Stromstärke erreicht werden und mindestens über die angegebene Dauer auf jedes Tier ein- wirken:
Tierkategorie Stromstärke Dauer
Hühner 100 mA 4 Sek. Truten 150 mA 4 Sek. Enten, Gänse 130 mA 6 Sek. Wachteln 45 mA 4 Sek.
2.4 Bei Verwendung einer Stromfrequenz über 50 Hz bei Hühnern und Truten
muss bei der angegebenen Frequenz innerhalb der ersten Sekunde folgende durchschnittliche minimale effektive Stromstärke erreicht werden und über eine Dauer von mindestens 4 Sek. auf jedes Tier einwirken:
Stromfrequenz Hühner Truten
über 50 bis 200 Hz 100 mA 250 mA 200–400 Hz 150 mA 400 mA 400–1500 Hz 200 mA 400 mA
4265
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
2.5 Die analoge Wirkung von anderen als den in den Ziffern 2.3 und 2.4 genann-
ten Parametern muss durch die Betreiberin der Schlachtanlage mit einem Gutachten nach Artikel 24 Absatz 2 einer unabhängigen wissenschaftlichen Fachstelle nachgewiesen werden.
2.6 Erfolgt die Entblutung nicht innerhalb von 10 Sek. nach Beginn der elektri-
schen Durchströmung, so muss die elektrische Durchströmung einen funk- tionellen Herzstillstand nach Ziffer 2.7 bewirken.
2.7 Zur Auslösung eines funktionellen Herzstillstandes durch die elektrische
Durchströmung muss mit einem 50-Hz-Sinusstrom folgende effektive Stromstärke über mindestens 1 Sek. einwirken: a. 150 mA bei Hühnern; b. 250 mA bei Truten.
3 Kontrolle einer erfolgreichen Elektrobetäubung
und Entblutung
3.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome des Tieres zu
überprüfen: a. sofortiges Erstarren bei der Durchströmung; b. keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes; c. während der Entblutung keine gerichteten Bewegungen, keine Auf- richtversuche; und d. Erschlaffen des Körpers, keine Augenreflexe und maximale Pupillen- weitung vor dem Beginn des Brühens.
3.2 Der Erfolg der Elektrobetäubung und Entblutung ist zu Beginn jeder Charge
stichprobenweise zu überprüfen. Dabei sind die Leitsymptome einer erfolg- reichen Elektrobetäubung unmittelbar vor dem Beginn der Entblutung sowie unmittelbar vor dem Brühen und Rupfen zu kontrollieren. Mangelhafte Betäubungen müssen dokumentiert werden.
3.3 Der Stichprobenumfang umfasst die Anzahl Tiere, die pro Charge während 1
Min. über die Kette laufen, mindestens aber 20 Tiere. Werden innerhalb die- ser Stichprobe Abweichungen registriert, so müssen unverzüglich Mass- nahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden; die Massnahmen sind zu dokumentieren.
4266
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Anhang 4 (Art. 15)
Kohlendioxid-Betäubung von Schweinen
1 Anforderungen an Anlagen und Geräte
1.1 Kohlendioxid-Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforde-
rungen erfüllen: a. Der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei angelegt sein. b. Die Beförderungsvorrichtung sowie die Kammer, in der die Schweine dem CO2 ausgesetzt werden, müssen mit indirektem Licht beleuchtet sein. c. Die Kammer muss permanent und gefahrlos einsehbar sein. d. Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können, bis sie das Bewusstsein verlieren.
1.2 Es muss gewährleistet sein, dass die für die jeweilige Betäubungsanlage
festgelegte Höchstkapazität (Anzahl Tiere pro Stunde) nicht überschritten werden kann. Die Mindestverweildauer in der festgelegten Mindestkonzent- ration an CO2 in Kopfhöhe der Schweine darf nicht unterschritten werden.
1.3 Die Mindestkonzentration an CO2 muss 84 Volumenprozent betragen. Die
Mindestverweildauer in der CO2-Atmosphäre liegt bei 100 Sek.
1.4 Änderungen an den technischen Einstellungen dürfen nur von der dafür
verantwortlichen Person vorgenommen werden; sie sind zu dokumentieren.
2 Messgeräte und Aufzeichnungen
2.1 Die Kammer, in der die Schweine dem CO2 ausgesetzt werden, muss an
folgenden, deutlich gekennzeichneten Stellen mit Sensoren zur Messung der Gaskonzentration ausgestattet sein: a. beim Eintauchen des Kopfes des Tieres in eine CO2-Konzentration von
84 Volumenprozent;
b. beim Auftauchen des Kopfes des Tieres aus einer CO2-Konzentration von 84 Volumenprozent.
2.2 Die Betäubungsanlage muss über eine Einrichtung verfügen, mit der die
Verweildauer der Tiere in der festgelegten Mindestkonzentration an CO2 erfasst wird.
2.3 Die CO2-Konzentration und die Verweildauer der Tiere in mindestens
84 Volumenprozent CO2 müssen kontinuierlich aufgezeichnet werden;
Abweichungen und die Massnahmen zur Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
4267
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
2.4 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1 und 2.2 müssen jederzeit ablesbar sein
und ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben, wenn die festgelegte Mindestverweildauer oder die festgelegte Mindestkonzentration an CO2 unterschritten wird. Das Signal, das die Unterschreitung der Mindestkon- zentration anzeigt, muss erfolgen, wenn die Mindestkonzentration an CO2 für mehr als 60 Sek. um 2 oder mehr Volumenprozent unterschritten wird.
2.5 Die Messgeräte nach den Ziffern 2.1 und 2.2 sind mindestens halbjährlich
auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
3 Verbringen der Schweine in die K CO2-Atmosphäre
3.1 Automatisierter Gruppenzutrieb
3.1.1 Der automatische Einschubmechanismus eines seitlichen Gruppenzutriebs
muss so arbeiten, dass keine zu grossen Kräfte auf die Schweine einwirken können. Der Druck, mit dem die Einschubtür möglichst unmittelbar an den Gondeleinstieg gefahren wird, ist auf einen maximalen Wert (Anzahl Tiere multipliziert mit 100 kg) zu begrenzen.
3.1.2 Bei Verwendung einer pneumatisch betriebenen Separierungstür vor dem
Einschubabteil ist die Kraft, die seitlich auf ein Schwein ausgeübt wird, auf maximal 50 kg zu begrenzen.
3.1.3 Ist ein durch einen automatischen Treibschild gesteuerter, vorgelagerter
Gruppierungsgang in den Zutrieb integriert, so ist eine tiergerechte Vor- triebsgeschwindigkeit von 0,2–0,5 m/Sek. einzustellen. Der Treibschild darf einen maximalen Druck von 100 Kilogramm ausüben und muss bis unmit- telbar an die allfällige Separierungstür herangefahren werden können.
3.2 Befördern der Tiere in der Betäubungsanlage
3.2.1 Die Schweine müssen unverzüglich und möglichst ohne Zwischenstopp,
spätestens jedoch 20 Sek. nach dem Einschleusen des ersten Tieres in die Anlage, in die CO2-Atmosphäre mit der in Ziffer 7 aufgeführten Mindest- konzentration befördert werden.
3.2.2 Die Beförderungseinrichtungen müssen mit mindestens zwei Schweinen
beladen werden; das Platzangebot muss für die Anzahl der Tiere angemes- sen sein.
4 CO2-Exposition
4.1 Die zum Betäuben der Schweine eingesetzte CO2-Konzentration muss
mindestens 84 Volumenprozent CO2 betragen und innerhalb von 15 Sek., nachdem die Schweine die Luftatmosphäre verlassen haben, erreicht sein. Die Verweildauer der Schweine in mindestens 84 Volumenprozent CO2 muss mindestens 100 Sek. betragen. Eine Aufenthaltsdauer unter 100 Sek.
4268
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
kann nicht durch eine Erhöhung der CO2-Konzentration kompensiert wer- den.
4.2 In Systemen mit mehr als einem Halt in der CO2-Atmosphäre muss die
Konzentration am tiefsten Punkt der Anlage mehr als 90 Volumenprozent in Kopfhöhe der Tiere betragen.
5 Kontrolle einer erfolgreichen CO2-Betäubung
5.1 Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome zu überprüfen:
a. keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes (Ausfall des Nasen- scheidewandreflexes); b. Pupillenweitung; c. kein spontaner Lidschluss; d. Ausfall der regelmässigen Atmung, auch keine mehrmalige Schnapp- atmung in kurzen Abständen; e. keine Lautäusserungen; f. keine Aufrichtversuche, keine gerichteten Bewegungen; g. vollständiges Erschlaffen des Körpers; und h. keine Reaktion auf das Setzen des Entblutungsschnittes.
5.2 Der Erfolg der Betäubung ist verteilt über jeden Schlachttag stichproben-
weise zu überprüfen. Dabei sind die Leitsymptome einer wirksamen CO2- Betäubung unmittelbar vor Beginn der Entblutung zu kontrollieren. Mangel- hafte Betäubungen müssen dokumentiert werden.
5.3 Beträgt die Zahl der Tiere mit eindeutigen Symptomen einer ungenügenden
Betäubung 1 % oder mehr, so müssen Massnahmen zur Fehlerkorrektur ergriffen werden; die Massnahmen sind zu dokumentieren.
6 Nachbetäubung
6.1 Unzureichend mit CO2 betäubte Schweine sind durch Bolzenschuss zu
betäuben.
6.2 Im Bereich des Auswurfs aus der Betäubungsanlage bis zum Ende der
Entblutungsstrecke ist ein geeigneter Bolzenschussapparat mit entsprechen- der Treibladung für den sofortigen Einsatz zur Nachbetäubung unzureichend betäubter Tiere einsatzbereit zu halten.
7 Parameter für die Betäubung mit CO2
7.1 Die CO2-Konzentration, die Verweildauer in der CO2-Atmosphäre und das
Zeitintervall vom Auftauchen aus der CO2-Atmosphäre bis zum Beginn des Entblutens müssen wie folgt aufeinander abgestimmt sein:
4269
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
CO2-Konzentration Verweildauer Zeitintervall bis zum Beginn der Entblutung
a. mind. 84 Vol.% CO2 100 Sek. max. 55 Sek. nach Auftauchen b. mind. 84 Vol.% CO2 120 Sek. max. 60 Sek. nach Auftauchen c. mind. 84 Vol.% CO2 150 Sek. max. 70 Sek. nach Auftauchen d. mind. 88 Vol.% CO2 150 Sek. max. 100 Sek. nach Auftauchen e. mind. 90 Vol.% CO2 120 Sek. max. 70 Sek. nach Auftauchen
7.2 Das maximal zulässige Zeitintervall vom Auftauchen aus der CO2-Atmo-
sphäre bis zum Setzen des Entblutungsschnitts gilt für jedes einzelne Tier; bei mehreren Tieren in einer Gondel gilt es für das zuletzt zur Entblutung kommende Tier.
7.3 Die analoge Wirkung anderer Werte für die vorgegebenen Parameter muss
durch die Betreiberin der Schlachtanlage mit einem Gutachten nach Arti- kel 24 Absatz 2 einer unabhängigen wissenschaftlichen Fachstelle nachge- wiesen werden.
7.4 Das Gutachten muss eine erfolgreiche Betäubung bei mindestens 1000
Schweinen im Normalbetrieb belegen.
7.5 Im Gutachten müssen die Abstimmung der unter Ziffer 7.1 aufgeführten
Parameter und die daraus resultierende Höchstkapazität der Betäubungsein- richtung (Anzahl Tiere pro Stunde) aufgeführt sein.
4270
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Anhang 5 (Art. 15)
Kopfschlagbetäubung von Kaninchen und Geflügel
1 Stumpfe Schuss-Schlag-Betäubung
von Kaninchen und Geflügel
1.1 Die stumpfe Schuss-Schlag-Betäubung darf nur bei Tieren mit einem
Lebendgewicht von höchstens 10 kg und nur mit mechanischen Geräten durchgeführt werden, die einen Schlag auf das Stirnbein versetzen, ohne eine Stirnbeinfraktur herbeizuführen.
1.2 Die ausführende Person muss sicherstellen, dass der Ansatz des Gerätes und
die Ladungsstärke der Kartusche oder die Federspannung bei mit Federzug betriebenen Geräten den Angaben des Herstellers entsprechen und dass das Tier sofort in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt wird.
1.3 Nach einer stumpfen Schuss-Schlag-Betäubung muss das Tier unverzüglich
entblutet werden.
1.4 Der Entblutungsschnitt muss innerhalb von 10 Sek. nach der Betäubung
erfolgen.
2 Kopfschlagbetäubung von Geflügel
2.1 Eine Person darf pro Tag höchstens 200 Tiere durch Kopfschlag betäuben.
2.2 Die Betäubung muss mit einem harten, stumpfen und schweren Gegenstand
durch einen ausreichend kräftigen, gezielten Schlag auf den Hinterkopf erfolgen.
2.3 Der Entblutungsschnitt muss innerhalb von 10 Sek. nach der Betäubung
erfolgen.
4271
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Anhang 6 (Art. 15)
Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn (Pistolen-, Revolver- oder Gewehrschuss)
1 Bei Schlachtvieh
1.1 Wird Schlachtvieh durch einen gezielten Kugelschuss ins Gehirn betäubt, so
muss es nach dem Schuss unverzüglich entblutet werden.
1.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben, dass das Tier
sofort betäubt wird. Das Geschoss muss über ein entsprechendes Kaliber verfügen und eine ausreichende Auftreffenergie aufweisen.
1.3 Es dürfen nur Geschosse verwendet werden, die sich beim Auftreffen in
geeigneter Weise verformen oder zerlegen; die Verwendung von Vollman- telgeschossen ist verboten.
1.4 Die Schussposition ist wie folgt zu wählen:
a. bei Pferden: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreu- zungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augen- mitte und der Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);
4272
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
b. bei Rindern: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreu- zungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augen- mitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);
1.5 Wird Schlachtvieh auf der Weide durch einen gezielten Kugelschuss in den
Kopf betäubt, so muss ein Zielfernrohr verwendet werden. Die Abschuss- distanz ist zwischen 10 und 20 m zu wählen; der Schuss muss aufgesetzt erfolgen. Das Geschoss muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens
400 m/Sek. auftreffen und 100 % seiner Energie im Tierkörper abgeben.
2 Bei Gehegewild
2.1 Gehegewild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindes-
tens 6,5 mm (Kaliber .257) und einer Auftreffenergie von mindestens 2000 J auf 100 m betäubt werden.
2.2 Die Abschussdistanz ist zwischen 10 und 30 m zu wählen.
2.3 Damwild darf auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens
5,6 mm (Kaliber .222) und einer Mündungsenergie von mindestens 300 J betäubt werden, sofern: a. die Schussentfernung weniger als 25 m beträgt; b. der Schuss von einem bis zu 4 m hohen Hochstand abgegeben wird; und c. sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 m hoch ist. 2.4 Bei Gehegewild darf der Fangschuss, sofern er erforderlich ist, mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 250 J vorgenommen werden. Das Geschoss muss 100 % seiner Energie im Tier- körper abgeben.
4273
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
4274
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
4275
Tierschutz beim Schlachten AS 2010
4276