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AS 2010 4573

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 24. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der

Beitragspflicht untersteht, weniger als 55 700 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet. Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss.

Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstä- tigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende

1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9300

Franken, aber weniger als 55 700 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

9 300 16 900 4,2 16 900 21 200 4,3 21 200 23 500 4,4 23 500 25 800 4,5 25 800 28 100 4,6 28 100 30 400 4,7 30 400 32 700 4,9

1 SR 831.101

2010-1711 4573

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2010

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als

32 700 35 000 5,1 35 000 37 300 5,3 37 300 39 600 5,5 39 600 41 900 5,7 41 900 44 200 5,9 44 200 46 500 6,2 46 500 48 800 6,5 48 800 51 100 6,8 51 100 53 400 7,1 53 400 55 700 7,4

2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9300 Fran-

ken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.

Art. 27 Abs. 4

4 Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kom-

munikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbststän- digerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Aus- gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Bundesamt berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden.

Art. 28 Abs. 1 und 6 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 387 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG2. Berechnet werden die Beiträge wie folgt:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken

weniger als 300 000 387 – 300 000 420 84 1 750 000 2856 126

4 000 000 und mehr 8400 –

2 SR 831.20

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2010

6 Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20063

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag, es sei denn, die Berücksichtigung des Min- destbeitrags sei bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen für einen Einnahmenüberschuss ausschlaggebend.

Art. 29 Abs. 7 7 Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Arti- kel 22–27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet.

Art. 34d Abs. 1

1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im

Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicher- ten erhoben.

Art. 49bis Ausbildung 1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemäs- sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.

2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie

Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten. 3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.

Art. 49ter Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung

1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.

2 Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen

wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht. 3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens

12 Monaten.

3 SR 831.30

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AS 2010

Art. 71ter Sachüberschrift und Abs. 3 Auszahlung der Kinderrente 3 Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vor- behalten.

II

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. September 2010

1 Die Bestimmungen über die Vergütung für Steuermeldungen nach den Artikeln 27

Absatz 4 und 29 Absatz 7 gelten für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung übermittelten Steuermeldungen. 2 Steuerbehörden, die ihre Meldungen nicht über die zentrale Informatik- und Kom- munikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten pro Beitragsjahr für jeden Selbstständigerwerbenden, für jeden Nichterwerbstätigen, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet, sowie für jeden Arbeitnehmer eines nicht beitragspflich- tigen Arbeitgebers folgende Vergütungen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung: a. für Meldungen im Jahr 2011: 7 Franken; b. für Meldungen im Jahr 2012: 6 Franken; c. für Meldungen im Jahr 2013: 5 Franken; d. für Meldungen ab dem Jahr 2014: 3 Franken.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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