AS 2010 5121
Beschluss Nr.7/2000 vom 24. Oktober 2000 des Gemischten Ausschusses EFTA-Marokko zur Änderung von Artikel 18 über staatliche Beihilfen des Abkommens vom 19. Juni 1997 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko
Abkommen vom 19. Juni 19971 zwischen den EFTA-Staaten und dem Königreich Marokko Beschluss Nr. 7/2000 des Gemischten Ausschusses EFTA–Marokko zur Änderung von Artikel 18 über staatliche Beihilfen
Angenommen am 24. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juni 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Oktober 2010
Übersetzung3 Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Subventionen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und insbesondere seit dem Inkrafttreten des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen4, unter Berücksichtigung von Artikel 38 des Abkommens, beschliesst:
1. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Subventionen
1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichs- massnahmen nach Artikel XVI des GATT 19945 und nach dem WTO-Über- einkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen6.
2. Die Vertragsparteien gewährleisten die Transparenz der Subventionsmass-
nahmen durch den Austausch ihrer jährlichen Notifikationen an die WTO gemäss Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und Artikel 25 des Überein- kommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder Marokko eine Untersuchung ein-
leitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Marokko oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Untersu- chung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Auf Verlangen einer der Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der
1 SR 0.632.315.491 2 AS 2004 771
3 Übersetzung des englischen Originaltextes.
4 SR 0.632.20 Anhang 1A.13
5 SR 0.632.21
6 SR 0.632.20 Anhang 1A.13
2000-2780 5121
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Marokko. AS 2010 Beschluss Nr. 7/2000
Notifikation finden die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Aus- schusses statt.»
2. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden
sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle anderen Vertragsparteien benachrichtigt. 3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.