AS 2010 5817
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
vom 31. August 2010
Das Bundesstrafgericht, gestützt auf die Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a und 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG), auf die Artikel 63–65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 (VwVG) und auf Artikel 25 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), beschliesst:
1. Kapitel: Verfahrenskosten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2 Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren
von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanz- lichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind.
3 Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die
Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Über- setzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4 Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die
Auslagen abgelten.
SR 173.713.162
2010-2290 5817
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren AS 2010
Art. 2 Aufstellung der Kosten 1 Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstel- lungen ihrer Kosten. 2 Die Bundeskriminalpolizei übergibt nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens ihre Kostenaufstellung der Bundesanwaltschaft.
3 Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren ein-
schliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zustellt.
4 Im Falle einer Übertragung der Strafsache an eine kantonale Strafverfolgungs-
behörde gibt die Bundesanwaltschaft die Kostenaufstellungen des Bundesstrafver- fahrens zu den Akten.
5 Erlässt die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 der
Strafprozessordnung4, StPO), stellt sie das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), erlässt sie einen Strafbefehl oder einen Einziehungsbefehl (Art. 352 ff. und 376 ff. StPO) oder fällt sie einen anderen selbstständigen Entscheid (Art. 363 ff. StPO), so legt sie die Kostenfolgen fest.
6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts fügt nach Abschluss der Parteiverhand-
lungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklage- schrift erhalten hat. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Partei- verhandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.
Art. 3 Kostenvorschuss in den Beschwerdeverfahren
1 Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern des Bundesstraf-
gerichts von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. 2 Zur Leistung des Kostenvorschusses wird eine angemessene Frist gesetzt. In Fällen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen wird auf die Beschwerde nicht einge- treten, wenn der Kostenvorschuss nicht innerhalb dieser Frist geleistet wird (Art. 63 Abs. 4 VwVG). In den anderen Fällen wird eine Nachfrist angesetzt. Wird der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3 Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist für die Erhebung der Kostenvorschüsse
zuständig.
Art. 4 Fälligkeit Die Gebühren und die Auslagen werden mit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides fällig.
4 SR 312.0; AS 2010 1881
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren AS 2010
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 5 Berechnungsgrundlagen Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
Art. 6 Gebühren im Vorverfahren (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG) 1 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfas- sen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2 Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersu-
chung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3 Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren
erhoben: a. im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO5): 200–5000 Franken; b. im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200–50 000 Franken.
4 Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a. im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200–20 000 Franken; b. bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200–40 000 Franken; c. im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000–
100 000 Franken;
d. bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200–20 000 Franken.
5 Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den
Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
In Fällen, in denen die Strafkammer entscheidet, betragen die Gerichtsgebühren: a. 200–50 000 Franken vor dem Einzelgericht; b. 1000–100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richte- rinnen oder Richtern.
5 SR 312.0; AS 2010 1881
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Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren
1 Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO6 sowie gemäss
VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2 Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und
20 000 Franken.
3 Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a. in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100–5000 Franken; b. in den übrigen Fällen: 100–50 000 Franken.
3. Abschnitt: Auslagen
Art. 9
1 Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm
bezahlten Beträgen festgelegt.
2 Ausgenommen sind die Kosten der Inhaftierung.
2. Kapitel: Entschädigungen
1. Abschnitt: Entschädigungen an Parteien
Art. 10 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegen- den Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO7 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
2. Abschnitt: Entschädigungen an die amtliche Verteidigung
Art. 11 Grundsatz
1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament-
lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2 Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei
gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
6 SR 312.0; AS 2010 1881 7 SR 312.0; AS 2010 1881
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren AS 2010
Art. 12 Honorar
1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der
Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2 Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der
Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
Art. 13 Auslagen
1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2 Es werden höchstens vergütet:
a. für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; b. für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; c. für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20018 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzel- zimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; e. für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3 Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere
bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. 4 Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
Art. 14 Mehrwertsteuer Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
3. Abschnitt:
Entschädigungen an Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
Art. 15 Grundsatz
1 Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für
Erwerbsausfall und Spesen.
8 SR 172.220.111.31
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren AS 2010
2 Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein
angemessener Vorschuss für die ihnen entstehenden Auslagen zugesprochen wer- den.
3 Von Zeuginnen und Zeugen kann verlangt werden, dass sie Belege vorlegen.
Art. 16 Zeugengeld
1 Zeuginnen und Zeugen erhalten je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwen-
digen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von: a. 30–100 Franken, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert; b. 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.
2 Bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall
beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde.
3 Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann die Verfahrensleitung bestim-
men, dass der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt wird. Dies gilt nicht für einen ausserordentlich hohen Erwerbsausfall.
Art. 17 Auslagen
1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Es werden höchs-
tens vergütet: a. für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse; b. für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; c. für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 VBPV9; d. für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzel- zimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung.
2 Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere
bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
3 Muss die Zeugin oder der Zeuge wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus
anderen vergleichbaren Gründen ein besonderes Transportmittel in Anspruch neh- men, so werden die dafür erforderlichen Auslagen ersetzt. Muss die Zeugin oder der Zeuge wegen besonderer Umstände von einer Person begleitet werden, so hat diese Begleitperson Anspruch auf die gleiche Entschädigung wie eine Zeugin oder ein Zeuge. 4 Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
9 SR 172.220.111.31
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren AS 2010
Art. 18 Entschädigung an Auskunftspersonen Auskunftspersonen oder andere Drittpersonen, die von Beweismassnahmen betrof- fen sind, werden wie Zeuginnen und Zeugen entschädigt.
4. Abschnitt:
Entschädigung an Sachverständige, Übersetzerinnen, Übersetzer, Dolmetscherinnen und Dolmetscher
Art. 19 Entschädigung an Sachverständige
1 Sachverständige werden grundsätzlich nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz
richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Auftragserfüllung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den üblichen Ansätzen der jeweiligen Branche oder nach Vereinbarung. Die Entschädi- gung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Honorarnote festgesetzt. 2 Die Verfahrensleitung kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvor- anschlag verlangen. 3 Erscheint die Rechnung als übersetzt, so kann die Verfahrensleitung die Entschä- digung herabsetzen. Pflichtversäumnisse der sachverständigen Person werden gemäss Artikel 191 StPO10 sanktioniert.
4 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen der Sachver-
ständigen gelten sinngemäss die Ansätze gemäss Artikel 13, soweit nichts anderes vereinbart wird.
5 Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Art. 20 Entschädigung an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer
1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80–120 Franken pro
Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen11. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbil- dung oder vergleichbare berufliche Erfahrung). 2 Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen.
10 SR 312.0; AS 2010 1881 11 Anhang zu den Weisungen der Bundeskanzlei über den Beizug privater Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren (http://www.bk.admin.ch/themen/lang)
Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren AS 2010
3 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten sinn-
gemäss die Ansätze gemäss Artikel 17, soweit nichts anderes vereinbart wird.
4 Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 21 Auszahlung und Rückerstattung der Verfahrenskosten
1 Grundsätzlich kommt die Bundesanwaltschaft bzw. in Verwaltungsstrafverfahren
die betreffende Verwaltungsbehörde für alle Verfahrenskosten, die Entschädigungen der Parteien und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung auf.
2 Die Bundesstrafgerichtskasse trägt die vom Gericht in den Verfahren vor den
Beschwerdekammern oder nach Anklageerhebung verursachten Kosten.
3 Mit dem Entscheid wird bestimmt, inwieweit die beschuldigte Person, die Pri-
vatklägerschaft, die freigesprochene Person oder die verurteilte Person Ersatz zu leisten hat gegenüber dem Bund, der die amtliche Verteidigung entschädigt hat.
4 Bei länger dauernder amtlicher Vertretung können Akontozahlungen ausgerichtet
werden; die Verfahrensleitung legt deren Höhe fest.
Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Das Reglement vom 26. September 200612 über die Entschädigungen in Verfahren
vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200413 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3 Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines
Inkrafttretens hängig sind.
31. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesstrafgerichts Der Präsident: Andreas J. Keller Die Generalsekretärin: Mascia Gregori Al-Barafi
12 AS 2006 4467, 2008 5959 13 AS 2004 1585
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