Lexipedia

AS 2011 3195

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundeministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten

Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver- kehrsmitteln während der Fahrt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten werden auf dem Hoheits-

gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabferti- gungsstellen errichtet.

2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz-

abfertigungsstellen statt.

Art. 2

1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft: a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Be- nutzung überlassenen Räume; b) den die Dienstgebäude der Gemeinschaftszollanlage auf drei Seiten umge- benden Amtsplatz; c) einen Abschnitt der Strasse von Jestetten nach Neuhausen von der gemein- samen Grenze bis zu einer Entfernung von 130 Meter, gemessen in Richtung Neuhausen vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.

SR 0.631.252.913.691.4 1 SR 0.631.252.913.690

2010-3270 3195

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang AS 2011 Neuhausen am Rheinfall/Jestetten. Vereinb. mit Deutschland

2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:

– einen Abschnitt der Strasse von Neuhausen nach Jestetten von der gemein- samen Grenze bis zu einer Entfernung von 100 Meter, gemessen in Richtung Jestetten vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse.

Art. 3 1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. 2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 20. Mai 19652 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten-Hardt ausser Kraft.

Art. 5

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni

1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das Für das Bundeministerium der Finanzen Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft: mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr

2 AS 1965 991, 1973 1454

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuhausen am Rheinfall/Jestetten | Lexipedia | Lexipedia