AS 2011 4965
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden
Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden
vom 17. Juni 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20102, beschliesst:
Art. 1
1 Das Abkommen vom 26. Februar 20103 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
3 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch, wenn dargelegt ist, dass es sich
nicht um eine «fishing expedition» handelt, und die Niederlande: a. die steuerpflichtige Person identifizieren, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers ange- ben, soweit sie ihnen bekannt sind.
4 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige
Anerkennung der in Absatz 3 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
5 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 3 Buchstabe b beachtet die Schweiz
als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität.
Art. 2
1 Der Bundesrat gibt der Regierung der Niederlande die Erklärung ab, dass die
Schweiz keine Amtshilfe in Steuersachen leistet, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht, und dass sie in einem solchen Fall Rechtshilfe verlangt. 2 Er arbeitet auf eine entsprechende Erklärung der Regierung der Niederlande hin.
SR 672.963.6
2010-0484 4965
Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der AS 2011 Schweiz und den Niederlanden. BB
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.
Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 6. Oktober 2011 unbenützt abge- laufen.4
15. November 2011 Bundeskanzlei