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AS 2011 499

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

vom 27. Januar 2011

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Paarzehern und deren Produk-

ten aus beziehungsweise in die in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebiete Bulgariens, um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche zu verhindern. 2 Sie gilt nicht für Paarzeher oder Produkte von Paarzehern, die aus Betrieben aus- serhalb den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen und die auf Hauptstrassen oder im Bahnverkehr direkt und ohne Zwischenhalt durch diese Gebiete durchgeführt werden.

Art. 2 Ausfuhrverbot Die Ausfuhr von Paarzehern in die in Anhang 1 aufgelisteten Gebiete Bulgariens ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von lebenden Tieren Paarzeher aus Bulgarien dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie aus anderen als den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens stammen; b. die Einfuhr dem zuständigen kantonalen Veterinäramt mindestens drei Tage vorher gemeldet wird; und c. sie von der erforderlichen Tiergesundheitsbescheinigung mit der zusätz- lichen Aufschrift «Tiere bzw. lebende Paarhufer gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 20113 mit bestimmten Mass- nahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien» begleitet werden.

SR 916.443.103

2011-0176 499

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

Art. 4 Reiseverkehr Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Paarzehern aus Bulgarien verboten.

Art. 5 Einschränkungen bei der Einfuhr von Tierprodukten Tierprodukte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die in Anhang 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 6 Ausnahmen Tierprodukte von Paarzehern aus in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten dürfen ein- geführt werden, wenn sie nicht in Bulgarien erzeugt wurden und in ihrer Original- verpackung, auf der das Ursprungsland der Produkte vermerkt ist, verblieben sind.

Art. 7 Kontrolle und Massnahmen an der Zollgrenze

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung kontrolliert risikogerecht:

a. die Einhaltung des Einfuhrverbots von lebenden Tieren; b. das Vorhandensein einer amtlichen Bescheinigung mit dem jeweils erforder- lichen Vermerk (Anhang 3) bei Tierprodukten; c. die Einhaltung des Einfuhrverbots von Tierprodukten, die Reisende im Luft- verkehr aus Bulgarien einführen.

2 Nicht vorschriftsgemässe Sendungen werden vom BVET zurückgewiesen oder

eingezogen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des BVET vom 12. Januar 20114 über Massnahmen zur Verhinde- rung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien wird aufgeho- ben.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 28. Januar 2011 um 0 Uhr in Kraft.5

27. Januar 2011 Bundesamt für Veterinärwesen: Hans Wyss

4 AS 2011 311 5 Diese Verordnung wurde am 27. Jan. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

Anhang 1 (Art. 1–3 und 5)

Gebiete mit hohem Risiko

Das folgende Gebiet Bulgariens ist als Gebiet mit hohem Risiko definiert worden:

1. Region Burgas

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

Anhang 2 (Art. 1, 3 und 5)

Gebiete mit geringem Risiko

Folgende Gebiete Bulgariens sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert worden:

1. Region Kardschali

2. Region Chaskowo

3. Region Jambol

4. Region Sliwen

5. Region Schumen

6. Region Warna

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

Anhang 3 (Art. 5 und 7)

Einschränkungen bei der Einfuhr

1 Einfuhr von Fleisch

Fleisch, einschliesslich frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch und Fleischzubereitungen von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens darf nur eingeführt werden, wenn es von einer amt- lichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk begleitet wird: «Fleisch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauen- seuche in Bulgarien»6.

2 Einfuhr von Fleischerzeugnissen

Fleischerzeugnisse, einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dür- fen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet werden: «Fleischerzeugnisse einschliesslich behandelter Mägen, Blasen und Därme gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»7; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG8 hitzebehandelt wurden und der Sendung ein Handels- papier beiliegt, in dem die Hitzebehandlung aufgeführt ist; oder c. der Sendung ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.

3 Einfuhr von Milch und Kolostrum

31 Milch von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulga-

riens darf nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet wird: «Milch gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Bulgarien»9;

6 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

7 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

8 Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dez. 2002 zur Festlegung von tierseuchen- rechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

9 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG10 pasteurisiert wurde und ein Handelspapier beiliegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.

32 Kolostrum aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten darf nicht eingeführt

werden.

4 Einfuhr von Milcherzeugnissen

Milcherzeugnisse von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebie- ten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet werden: «Milcherzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»11; b. sie nach den Vorschriften in Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 2002/99/EG12 pasteurisiert wurden und ein Handelspapier beilegt, in dem die Pasteurisierung aufgeführt ist; oder c. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.

5 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen

51 Die folgenden Produkte aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten

Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn die jeweils erforderliche Gesundheitsbescheinigung zusätzlich einen Vermerk enthält, wonach das jeweilige Erzeugnis gemäss dem Beschluss 2011/44/EU13 ver- sandt worden ist: a. gefrorenes Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegensperma; und b. gefrorene Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegenembryonen.

52 Anderes Sperma, andere Eizellen und andere Embryonen von Paarzehern

aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nicht eingeführt werden.

6 Einfuhr von Häuten und Fellen

Häute und Felle von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet werden: «Häute und Felle gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»14;

10 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b.

11 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

12 Siehe Fussnote zu Ziff. 2 Bst. b.

13 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

14 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

b. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 1 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1774/200215 entsprechen und ein Handelspapier beiliegt, aus dem die Erfüllung dieser Anforderungen hervorgeht; oder c. sie den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben c oder d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen und ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Zif- fer 8 beiliegt.

7 Einfuhr von sonstigen Tierprodukten

71 Andere als die in den Ziffern 1–6 genannten Produkte von Paarzehern aus

den in Anhang 1 aufgelisteten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn: a. sie von einer amtlichen Bescheinigung mit folgendem Vermerk beglei- tet werden: «Tierische Erzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul-und Klauenseuche in Bulgarien»16; oder b. ein Handelspapier mit einem Sichtvermerk nach Ziffer 8 beiliegt.

72 Ein Handelspapier genügt für:

a. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass:

1. sie industriell gewaschen wurden,

2. aus dem Gerbungsprozess hervorgegangen sind, oder

3. die Bedingungen nach Anhang VIII Kapitel VIII Nummern 1 und

4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/200217 erfüllt sind;

b. unverarbeitete Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, wenn aus dem Handelspapier hervorgeht, dass die Produkte trocken und fest verpackt sind; c. Produkte, bei denen aus dem Handelspapier hervorgeht, dass sie als In-vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, Arzneimittel oder Medizin- produkte verwendet werden sollen; oder d. zusammengesetzte Erzeugnisse, die die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung 2007/275/EG18 erfüllen, wenn das Handels- papier folgenden Vermerk enthält: «Diese zusammengesetzten Erzeug- nisse sind bei Raumtemperatur haltbar oder sind bei ihrer Herstellung

15 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 3. Okt. 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. L 273, 10.10.2002, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 790/2010, ABl. Nr. L 237, 08.09.2010, S. 1.

16 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

17 Siehe Fussnote zu Ziff. 6 Bst. b.

18 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116, 4.5.2007, S. 9.

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und AS 2011

einer vollständigen Garung oder Hitzebehandlung unterzogen worden, so dass jegliches Rohmaterial denaturiert ist».

73 Zusammengesetzte Produkte von Paarzehern aus den in Anhang 1 aufgelis-

teten Gebieten Bulgariens dürfen nur eingeführt werden, wenn sie von einem Handelspapier mit folgendem Vermerk begleitet werden: «Tiererzeugnisse gemäss dem Beschluss 2011/44/EU der Kommission vom 19. Januar 2011 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauen- seuche in Bulgarien»19.

8 Sichtvermerk

81 Wenn ein Sichtvermerk erforderlich ist, muss das erforderliche Handels-

papier mit einem Sichtvermerk versehen sein, dem eine Abschrift einer amt- lichen Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass: a. das Produkt in einem Verfahren hergestellt wurde, das erwiesenermas- sen geeignet ist, das MKS-Virus zu vernichten; b. das Produkt aus vorbehandelten Materialien hergestellt wurde, die ent- sprechend zertifiziert waren; und c. Massnahmen getroffen worden sind, um eine mögliche Rekontamina- tion mit dem MKS-Virus nach der Behandlung zu verhindern.

82 Die amtliche Bescheinigung muss einen Hinweis auf den Beschluss

2011/44/EU20 tragen, dreissig Tage gültig sein und das Ende der Gültig- keitsdauer enthalten.

19 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

20 Siehe Fussnote zu Art. 3 Bst. c.

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