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Verordnung über die Förderung der Kultur
Verordnung über die Förderung der Kultur (Kulturförderungsverordnung, KFV)
vom 23. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit
(Art. 5 KFG)
Art. 1 Die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen, Städten und Gemein- den erfolgt in der Form eines nationalen Kulturdialogs. Die Einzelheiten des Kultur- dialogs werden in einer Vereinbarung zwischen diesen Gemeinwesen geregelt. Die interessierten Kreise, namentlich nicht staatliche Kulturakteure, werden in geeigne- ter Form in den Kulturdialog eingebunden.
2. Abschnitt: Kulturförderung
Art. 2 Öffentlich zugängliche Projekte (Art. 7 KFG)
Es werden nur Projekte unterstützt, die den Zugang des Publikums nicht von der Zugehörigkeit zu einer besonderen Interessengruppe abhängig machen.
Art. 3 Massnahmen zur Bewahrung des kulturellen Erbes (Art. 10 KFG)
1 Als Netzwerke Dritter gelten Zusammenschlüsse von Institutionen ausserhalb der
Bundesverwaltung, die sich im Verbund für die Bewahrung, Erschliessung oder Vermittlung des kulturellen Erbes einsetzen.
2 Als Projektkosten gelten Aufwendungen, die einem Museum oder einer Sammlung
durch Dienstleistungen Dritter zur Bewahrung von Kulturgütern entstehen.
3 Als Betriebskosten gelten alle Aufwendungen für den laufenden Geschäftsbetrieb
eines Museums, einer Sammlung oder eines Netzwerks Dritter.
SR 442.11 1 SR 442.1
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Art. 4 Nachwuchsförderung (Art. 11 KFG)
Als Nachwuchs gelten Personen unter 35 Jahren: a. die zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderungsgesuchs ihre künstleri- sche Berufsausbildung in der gleichen Kunstsparte nicht seit mehr als fünf Jahren abgeschlossen haben; oder b. deren erste öffentliche Präsentation eines Werkes zum Zeitpunkt der Einrei- chung des Förderungsgesuchs nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, sofern sie keine Berufsausbildung oder eine Berufsausbildung in einer anderen Kunstsparte absolviert haben.
Art. 5 Preise, Auszeichnungen und Ankäufe (Art. 13 KFG)
1 Preise und Auszeichnungen werden für bereits erbrachte kulturelle Leistungen
verliehen. 2 Preise werden gestützt auf eine Ausschreibung verliehen. Sie werden in Form einer Geldsumme oder einer Naturalleistung ausgerichtet. Die Geldsumme wird dem Preisträgerin oder dem Preisträger oder einer Drittperson, die eine Dienstleistung zugunsten der Preisträgerin oder des Preisträgers erbringt, ausbezahlt.
3 Auszeichnungen werden durch Nomination verliehen. Sie werden in Form einer
Geldsumme ausgerichtet.
4 Die angekauften Kunstwerke und Designarbeiten sind Teil der Bundeskunstsamm-
lung und werden von dieser betreut.
Art. 6 Unterstützung kultureller Organisationen (Art. 14 KFG)
1 Es werden Organisationen professioneller Kulturschaffender und Organisationen
kulturell tätiger Laien unterstützt.
2 Als professionelle Kulturschaffende gelten natürliche Personen, die mit ihrer
künstlerischen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die künstlerische Tätigkeit einsetzen. Freie Gruppierungen professioneller Kulturschaffender wie Tanz-Com- panies oder Musikensembles sind den natürlichen Personen gleichgestellt. 3 Als kulturell tätige Laien gelten Personen, die eine regelmässige kulturelle Tätig- keit ausüben, aber die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllen. 4 Es werden nicht gleichzeitig ein Dachverband von kulturellen Organisationen und ein Mitglied des Dachverbands durch Strukturbeiträge des Bundes unterstützt.
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Art. 7 Kulturelle Anlässe und Projekte (Art. 16 KFG)
1 Anlässe gelten als einmalig, wenn sie einzigartig in der Konzeption sind.
2 Als einmalig gelten auch an ein breites Publikum gerichtete Volkskulturfeste.
3 Ein Projekt gilt als besonders innovativ, wenn es in Bezug auf die Kunstvermitt- lung, das Kulturschaffen oder den Kulturaustausch wesentliche neue oder zukunft- weisende Elemente enthält.
Art. 8 Förderung der Kunstvermittlung (Art. 19 KFG)
Als Massnahmen der Kunstvermittlung gelten Massnahmen, die das Publikum für eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Künsten gewinnen und ihm so künstlerische Werke und Darbietungen näherbringen.
Art. 9 Künstlerisches Schaffen (Art. 20 KFG)
1 Werkbeiträge ermöglichen die Schaffung von Werken der Kunst.
2 Projektbeiträge fördern die Darbietung, Vermittlung und Verbreitung von Werken
der Kunst.
3 Werkbeiträge und Projektbeiträge können als Aufträge vergeben werden.
3. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen und Jurys
Art. 10 Eidgenössische Kunstkommission und Eidgenössische Designkommission
1 Die Eidgenössische Kunstkommission (EKK) ist zuständig für die Verleihung von
Preisen und Auszeichnungen und für Ankäufe im Bereich der bildenden Kunst. Sie berät das Bundesamt für Kultur (BAK) bei allen Fördermassnahmen im Bereich der Gegenwartskunst und der Architektur sowie das Bundesamt für Bauten und Logistik im Bereich der Kunst am Bau.
2 Die Eidgenössische Designkommission (EDnK) ist zuständig für die Verleihung
von Preisen und Auszeichnungen und für Ankäufe im Bereich des Designs.
3 Die EKK und die EDnK sind ausserparlamentarische Kommissionen im Sinne von
Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982. 4 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglie- der EKK und der EDnK.
2 SR 172.010.1
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5 Die Amtszeit der Mitglieder der EKK und der EDnK ist auf acht Jahre beschränkt.
6 Die EKK und die EDnK organisieren sich selbst.
Art. 11 Jurys für Literatur, Tanz, Theater und Musik
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) setzt für die Verleihung von
Preisen und Auszeichnungen in den Bereichen Literatur, Tanz, Theater und Musik spartenspezifische Jurys als Beratungsgremien im Sinne von Artikel 57 des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 ein. 2 Es bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Jurys. Es sorgt für eine angemessene Vertretung der einzelnen Fachgebiete, der Geschlechter und der Sprachregionen.
3 Die Mitglieder der Jurys werden für eine Dauer von zwei Jahren bestimmt. Die
Beratungstätigkeit ist auf insgesamt sechs Jahre beschränkt.
4 Das EDI kann Mitglieder der Jurys aus wichtigen Gründen abberufen.
5 Die Mitglieder der Jurys werden auf Mandatsbasis entschädigt.
6 Die Jurys organisieren sich selbst. Das EDI genehmigt die Geschäftsreglemente
der Jurys.
Art. 12 Zusammensetzung der Kommissionen und der Jurys sowie Ausstand
1 Die Kommissionen und die Jurys bestehen aus sieben bis neun fachkundigen
Mitgliedern.
2 Sie können für spezifische Aufgaben Ausschüsse aus ihrer Mitte bestellen.
3 Sie können im Einzelfall mit Einwilligung des BAK weitere Fachpersonen beizie-
hen.
4 Für den Ausstand von Kommissions- und Jurymitgliedern sowie von beigezogenen
Fachpersonen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren sinngemäss.
Art. 13 Entscheidverfahren
1 Das BAK entscheidet über die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen,
namentlich die Einhaltung der Eingabefristen oder die Vorgaben zum Wohnsitz, ohne Antrag der Kommissionen und der Jurys.
2 Die Kommissionen und Jurys prüfen die materiellen Fördervoraussetzungen und
stellen dem BAK Antrag zu den einzelnen Fördermassnahmen nach den Artikeln 10 und 11. Sie protokollieren ihre Beratungen und Anträge.
3 Das BAK kann von Anträgen der Kommissionen und Jurys abweichen. Abwei-
chende Entscheide sind zu begründen.
3 SR 172.010 4 SR 172.021
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4 Das BAK führt das Sekretariat der Kommissionen und der Jurys. Eine Vertreterin
oder ein Vertreter des BAK nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Kommis- sionen und Jurys teil.
5 Bei Ankäufen nimmt die Leiterin oder der Leiter der Bundeskunstsammlung mit
Stimmrecht an den Sitzungen der Kommissionen teil.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1. Prägegewinnverordnung vom 16. März 20015;
2. Verordnung vom 29. September 19246 über die eidgenössische Kunstpflege;
3. Designförderungsverordnung vom 7. Dezember 20077.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
23. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 AS 2001 1026, 2006 4705 6 BS 4 200; AS 1971 1164, 1979 219, 1994 1427, 2006 4705 7 AS 2007 7043
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