AS 2011 6423
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts (GebR-PatGer)
vom 28. September 2011
Das Bundespatentgericht, gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 20091 (PatGG), erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Grundsatz
1 Das Bundespatentgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei
Gebühren und stellt Auslagen in Rechnung.
2 Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor dem Bundespatentgericht nach dem
Reglement vom 28. September 20112 über die Prozesskosten beim Bundespatent- gericht bleiben vorbehalten.
Art. 2 Gebührenpflicht
1 Wer eine Dienstleistung gemäss diesem Reglement in Anspruch nimmt, ist gebüh-
renpflichtig und trägt die damit verbundenen Auslagen. Vorbehalten bleiben davon abweichende bundesrechtliche Bestimmungen.
2 Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
1 Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden kön-
nen die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
2 Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichtsbericht-
erstattung am Bundespatentgericht nicht gebührenpflichtig.
3 Für Dienstleistungen zugunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck
kann auf die Gebühr verzichtet werden.
SR 173.413.3
2011-2817 6423
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Art. 4 Gebührenbemessung
1 Es werden folgende Gebühren verrechnet:
a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite; b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten; c. Nachforschungen in den Akten 50 Franken je angebrochene halbe einer erledigten Sache, die über das Arbeitsstunde; die Gebühr kann Ermitteln des Archivguts und die ganz oder teilweise auch erhoben Einsichtsgewährung am Bundes- werden, wenn die Ermittlung des patentgericht hinausgehen: Archivguts oder die Einsichtsgewäh- rung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist; d. andere Nachforschungen, Zusam- 60 Franken je angebrochene halbe menstellungen, besondere Auswer- Arbeitsstunde; tungen und dergleichen: e. Urteilsabgabe an Drittpersonen: 40 Franken; f. Rechtskraftbescheinigung: 40 Franken; g. Beglaubigung einer Unterschrift: 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; h. Beglaubigung der Richtigkeit eines 40 Franken; umfasst das Dokument Auszuges, einer Abschrift, einer mehrere Seiten, so wird für jede Fotokopie und dergleichen: zusätzliche Seite ein Zuschlag von
2 Franken erhoben;
i. Verwaltungsaufwand für die bis maximal 100 Franken im Einzel- Behandlung von Zuwiderhandlun- fall. gen gegen Vorschriften:
2 Für Dienstleistungen im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember
20043 findet der Tarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai
20064 Anwendung.
Art. 5 Gebührenzuschlag Die Gebühr kann bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.
3 SR 152.3 4 SR 152.31
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Art. 6 Auslagen Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbesondere: a. Kosten, die für die Beschaffung der notwendigen Informationen, insbeson- dere von Unterlagen, verursacht werden; b. Porti- und Telefonkosten; c. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax: pro Seite
1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland;
d. Anschaffungskosten von Datenträgern; e. Mahnkosten: 20 Franken für die erste Mahnung, 30 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Kostenvoranschlag Übersteigt die Gebühr mit Auslagen 200 Franken, so werden die voraussichtlichen Kosten vorgängig mitgeteilt.
Art. 8 Vorschuss In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Aus- land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 9 Gebührenverfügung Der Erste Gerichtsschreiber oder die Erste Gerichtsschreiberin verfügt die Gebühr und die Auslagen mit der Dienstleistung.
Art. 10 Fälligkeit und Verjährung
1 Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit.
3 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjäh- rung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforde- rung geltend gemacht wird.
Art. 11 Zahlungsart
1 Für die Gebühren und Auslagen wird eine Rechnung gestellt.
2 Die Gebühr für die Herausgabe von Dokumenten wird bis zum Betrag von
100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwältinnen und Anwälten, die vor schwei-
zerischen Gerichten zugelassen sind, sowie Patentanwältinnen und Patentanwälten kann eine Rechnung gestellt werden.
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Art. 12 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
28. September 2011 Im Namen des Bundespatentgerichts Der Präsident: Dieter Brändle Der zweite hauptamtliche Richter: Tobias Bremi
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