AS 2012 3411
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV)
Änderung vom 23. März 2012
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 20061 über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
1bis An den Haltepunkten mit bedeutendem Fahrgastwechsel muss für Hörbehinderte an entsprechend gekennzeichneten Stellen auf den Perrons und nötigenfalls an weiteren Standorten die Sprachverständlichkeit der akustischen Kundeninformation mindestens 0,7 STIMW – Stabw betragen.
Art. 8 Abs. 2
2 Die Rollstuhlplätze in den Fahrzeugen sind mit einem mindestens 60 mm grossen,
in weiss auf blauem Grund gehaltenen Rollstuhlsymbol zu kennzeichnen.
1 Für die Allgemeinheit bestimmte Türöffnungstasten an Fahrzeugen (Türdrücker)
sind mindestens 80 cm, höchstens 120 cm über dem jeweiligen Stehbereich anzu- bringen. Sie müssen mit einem Kraftaufwand von minimal 5 und maximal 15 N und für Personen mit Handstumpf, Armstumpf oder Prothese bedienbar sein und sich vom Hintergrund mit einem Kontrastwert von 0,6 abheben. Die Umrandung der Türdrücker ist gelb, grün, grau oder schwarz. 1bis Die Funktion der Türdrücker muss durch taktile Markierungen für Sehbehinderte und Blinde identifizierbar sein. Die Markierung besteht aus zwei Winkelsymbolen mit einer Höhe von mindestens 14 mm, einem Abstand zueinander von 4‒6 mm, einer Strichdicke von 1‒3 mm und einer Erhabenheit 1‒1,5 mm. Drücker auf Hal- testangen müssen keine taktile Markierung aufweisen, wenn kein Türdrücker für Personen im Rollstuhl gemäss Absatz 5 auf dieser Stange vorhanden ist.
1 SR 151.342
2011-2628 3411
Technische Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung AS 2012 des öffentlichen Verkehrs
Art. 16 Erkennbarkeit von Türen Die Form der Türen, die durch die Fahrgäste bedient werden, muss auf der Fahr- zeugaussenseite für Sehbehinderte erkennbar sein.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
23. März 2012 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard