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AS 2012 501

Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

vom 30. September 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20112, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Wissensaufbaus im Tourismus gewähren.

Art. 2 Unterstützte Vorhaben

1 Der Bund kann Vorhaben unterstützen, mit denen folgende Ziele verfolgt werden:

a. die Entwicklung und Einführung neuer Produkte, Ausrüstungen und Ver- triebskanäle; b. die Verbesserung der bestehenden Dienstleistungen; c. die Schaffung wettbewerbsfähiger Strukturen, die eine Steigerung der Effi- zienz ermöglichen; d. die Verbesserung der Aus- und Weiterbildung.

2 Er konzentriert den grösseren Teil der Mittel auf wenige, bedeutende Vorhaben.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Vorhaben werden nur unterstützt, wenn sie:

a. zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Tourismusland bei- tragen; b. zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus beitragen; und c. attraktive Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen oder sichern.

2 Vorhaben nach Absatz 1 werden zudem nur unterstützt, wenn sie:

a. gesamtschweizerisch angelegt sind oder eine gesamtschweizerische Koordi- nation verlangen; oder

SR 935.22

2010-2970 501

Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau AS 2012 im Tourismus. BG

b. regional oder lokal angelegt sind und den Kriterien von Modellvorhaben des Bundes entsprechen.

3 Vorhaben müssen auf überbetrieblicher Ebene geplant und umgesetzt werden.

Art. 4 Auflage Die Vorhaben müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Zusicherung der Finanzhilfe begonnen werden.

Art. 5 Höhe und Art der Finanzhilfen

1 Der Bund kann Vorhaben mit einer Finanzhilfe bis zu 50 Prozent der anrechenba-

ren Kosten unterstützen. Die Finanzhilfe wird in Pauschalbeiträgen ausgerichtet.

2 Können für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden,

so dürfen die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten betra- gen.

Art. 6 Verfahren

1 Gesuche um Finanzhilfe sind dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzu-

reichen. Dieses holt die Stellungnahmen der unmittelbar betroffenen Kantone ein. Es kann zur Prüfung der Gesuche auch Sachverständige beiziehen.

2 Es entscheidet nach Konsultation der direkt betroffenen Bundesämter über die

Gewährung der Finanzhilfen.

Art. 7 Information und Evaluation

1 Das SECO fördert den Austausch von Informationen im Tourismus im Allgemei-

nen sowie über die unterstützten Vorhaben im Besonderen.

2 Es stellt die Evaluation der unterstützen Vorhaben sicher.

Art. 8 Finanzierung Die Bundesversammlung legt die zur Verfügung stehenden Mittel alle vier Jahre als Verpflichtungskredit mit einfachem Bundesbeschluss fest.

Art. 9 Berichterstattung Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung über die Verwendung der gespro- chenen finanziellen Mittel.

Art. 10 Vollzug Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2011 Ständerat, 30. September 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2012 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es wird auf den 1. Februar 2012 in Kraft gesetzt.

30. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2011 7497

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