AS 2012 6089
Postorganisationsverordnung
Postorganisationsverordnung (VPOG)
vom 24. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 Absatz 4 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20101 über die Organisation der Schweizerischen Post (POG), verordnet:
Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Post: Schweizerische Post nach Artikel 1 POG; b. PostFinance: PostFinance AG nach Artikel 14 Absatz 1 POG; c. Postkonzerngesellschaft: die PostFinance und die von der Post direkt oder indirekt kontrollierten Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften.
Art. 2 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung: Mehrheitserfordernisse
1 Die Post muss über die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an denjenigen
Postkonzerngesellschaften verfügen, denen sie die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten überträgt.
2 Sie kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten
nur Gesellschaften übertragen, die sie direkt kontrolliert. 3 Im Verwaltungsrat derjenigen Postkonzerngesellschaften, denen die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs übertragen wurde, müssen Vertreterinnen und Vertreter der Post über die Mehrheit verfügen. Der Verwaltungsrat dieser Postkonzerngesellschaften muss sich aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern zusammensetzen.
Art. 3 Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung: Steuerung und Kontrolle
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion sorgt im Einvernehmen mit der Eidgenössische Finanzverwaltung dafür, dass die Statuten der Post Regelungen zur Steuerung und Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung enthalten.
SR 783.11 1 SR 783.1
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2 Die Post stellt die Steuerung und Kontrolle der auf die Postkonzerngesellschaften übertragenen Erfüllung der Verpflichtung zur Grundversorgung sicher durch: a. Regelungen in den Statuten der betreffenden Postkonzerngesellschaften; b. Mandatsverträge mit ihren bestellten Vertreterinnen und Vertretern im Ver- waltungsrat der betreffenden Postkonzerngesellschaften; c. schriftliche Verträge unter den betreffenden Postkonzerngesellschaften.
3 Der Verwaltungsrat der Post muss die Statuten nach Absatz 2 Buchstabe a sowie
deren Änderungen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Eidgenössischen Finanzverwaltung vorgängig zur Stellungnahme vorlegen.
Art. 4 Einheitliche Führung der Post und Postkonzerngesellschaften Der Verwaltungsrat der Post ist verantwortlich für eine einheitliche Führung der Post und der Postkonzerngesellschaften.
Art. 5 Kaderlöhne In der Post und in den Postkonzerngesellschaften gelten für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für das Personal, das in vergleichbarer Höhe entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 und die Bestimmungen der Kader- lohnverordnung vom 19. Dezember 20033 gelten sinngemäss.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
1 Die Post und die PostFinance treten auf den Zeitpunkt ihrer Umwandlung bezie-
hungsweise Ausgliederung integral in die Steuerpflicht ein. Die Aufwertung der Aktiven und Passiven um die stillen Reserven erfolgt im Rahmen der Umwandlung steuerneutral. Aufwertungsgewinne werden nicht nach der bisherigen Zuordnung auf die Universal- und Wettbewerbsdienste aufgeteilt. 2 Im Hinblick auf die Erstellung der Eröffnungsbilanz der Post und der Ausgliede- rung der PostFinance gilt Folgendes: a. Die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, die bei der Pensionskasse Post eine Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrente beziehen, sind der Post und den Postkonzerngesellschaften zuzuordnen. b. Die PostFinance hat die Vorsorgeverpflichtungen für ihr Personal und die ihr zugeordneten Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger nach dem Rech- nungslegungsstandard «Swiss GAAP FER 16» zu bilanzieren.
2 SR 172.220.1 3 SR 172.220.12
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Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
24. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Art. 7)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz
vom 20. Dezember 20004
Art. 4 Abs. 4 Bst. a
4 Bericht erstatten:
a. die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) dem Eidgenössischen Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);
Art. 5 Abs. 3 und 3bis Einleitungssatz 3 Die SBB vereinbaren die sozialen und arbeitsrechtlichen Mindeststandards für das dem Obligationenrecht unterstehende Personal mit den Personalverbänden. Ausge- nommen ist das oberste Kader. Der ETH-Rat regelt diese Mindeststandards in seinen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absätze 2 und 3. Das Reporting richtet sich nach Artikel 4. 3bis Die SBB können insbesondere das folgende Personal dem Obligationenrecht unterstellen:
2. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20035
Art. 1 Bst. a Diese Verordnung gilt für: a. die Schweizerischen Bundesbahnen SBB sowie die Unternehmen und An- stalten des Bundes, die als dezentralisierte Verwaltungseinheiten dem BPG unterstehen;
4 SR 172.220.11 5 SR 172.220.12
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3. Münzverordnung vom 12. April 20006
Art. 5 Abs. 1 1 Die Schweizerische Nationalbank ist die Zentralstelle für die Münzversorgung. Die Schweizerische Post und die Schweizerischen Bundesbahnen unterstützen die Schweizerische Nationalbank bei der Inverkehrsetzung von Umlaufmünzen sowie der Rücknahme von Umlauf-, Gedenk- und Anlagemünzen. Sie können die Erfül- lung dieser Verpflichtung von ihnen direkt kontrollierten Unternehmen übertragen.
6 SR 941.101
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