AS 2012 7243
Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen
Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV)
Änderung vom 7. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Eichgebührenverordnung vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 19 des Messgesetzes vom 17. Juni 20112 (MessG),
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «METAS», dort wo er ohne bestimmten Artikel verwendet wird, durch «das METAS» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren, welche die kantonalen Fachstellen im
Messwesen (Eichämter) und die nach der Verordnung vom 7. Dezember 20123 über die Zuständigkeiten im Messwesen ermächtigten Eichstellen erheben: a. für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln; b. für Kontrollen, die ergeben, dass bei Fertigpackungen und im Offenverkauf gegen Vorschriften verstossen wird.
2 Wird die Eichung vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) durchge-
führt, so berechnen sich die Gebühren nach der Verordnung vom 5. Juli 20064 über die Gebühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d und 2 Bst. b
1 Gebühren werden erhoben:
c. für die nachträgliche Kontrolle nach Artikel 12 MessG bei Verstössen gegen die Vorschriften;
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Eichgebührenverordnung AS 2012
d. für die Kontrollen nach den Artikeln 35 und 36 der Mengenangabeverord- nung vom 5. September 20125 (MeAV) bei Verstössen gegen die Vorschrif- ten.
2 Gebühren haben zu entrichten:
b. die nach Artikel 32 MeAV verantwortlichen Personen in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe d.
Art. 8 Sachüberschrift Abgeltungen für die Kantone und das METAS
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 SR 941.204
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