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AS 2013 1117

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA)

Änderung vom 21. März 2013

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verordnet:

I Die Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 2

2 Beim Erreichen, Über- oder Unterschreiten eines Grenzwerts infolge einer Erhö-

hung, Herabsetzung oder Umstrukturierung des Gesellschaftskapitals entsteht die Meldepflicht für Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz mit der entsprechenden Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz haupt- kotiert sind, entsteht die Meldepflicht im Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäss Artikel 53b Absatz 3 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 19962.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

21. März 2013 Im Namen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Die Präsidentin: Anne Héritier Lachat

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