AS 2013 1283
Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Übersetzung1
Anpassungen zum Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Angenommen in Peking am 3. Dezember 1999 an der elften Tagung der Vertragsparteien In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000
Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Anlage A des Montrealer Protokolls
A. Artikel 2A: FCKW 1. In Artikel 2A Absatz 4 des Protokolls2 wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt: «Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Ab- satz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 entspricht.»
2. Nach Artikel 2A Absatz 4 des Protokolls werden folgende Absätze angefügt:
«5. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Mona- ten, der am 1. Januar 2003 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis ein- schliesslich 1997 nichtübersteigt. 6. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis ein- schliesslich 1997 nicht übersteigt. 7. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzehn v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 1283).
2 SR 0.814.021
2013-0361 1283
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Montrealer Prot. AS 2013
Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt. 8. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.
9. Zur Berechnung der grundlegen den nationalen Bedürfnisse nach den Absätzen 4
bis 8 umfasst die Berechnung des Jahresdurchschnitts der Produktion einer Ver- tragspartei auch die Produktionsberechtigungen, die sie nach Artikel 2 Absatz 5 übertragen hat, und schliesst die Produktionsberechtigungen aus, die sie nach Arti- kel 2 Absatz 5 erworben hat.»
B. Artikel 2B: Halone 1. In Artikel 2B Absatz 2 des Protokolls wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt: «Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Ab- satz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1986 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 entspricht.»
2. In Artikel 2B des Protokolls werden nach Absatz 2 folgende Absätze angefügt:
«3. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Mona- ten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis ein- schliesslich 1997 nicht über steigt. 4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.»
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Montrealer Prot. AS 2013
Anpassungen in Bezug auf geregelte Stoffe in Anlage B des Montrealer Protokolls
Artikel 2C: Sonstige vollständig halogenierte FCKW 1. In Artikel 2C Absatz 3 des Protokolls wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt: «Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Ab- satz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2003 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1989 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Grup- pe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschliesslich 2000 entspricht.»
2. In Artikel 2C werden nach Absatz 3 folgende Absätze angefügt:
«4. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Mona- ten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzehn v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschliesslich 2000 nicht übersteigt. 5. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2010 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.»
Anpassungen in Bezug auf den geregelten Stoff in Anlage E des Montrealer Protokolls
Artikel 2H: Methylbromid 1. In Artikel 2H Absatz 5 des Protokolls wird Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt: «Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Ab- satz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von
1991 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem
Jahresdurchschnitt ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundle- gende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich
1998 entspricht.»
2. In Artikel 2H des Protokolls werden nach Absatz 5 folgende Absätze angefügt:
«5bis. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Mona- ten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen. Montrealer Prot. AS 2013
berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundle- gende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieses Stoffes für grundlegen- de nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998 nicht übersteigt. 5ter. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Mona- ten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundle- gende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.»