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AS 2013 1753

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Änderung vom 15. Mai 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1bis 1bis Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rin- dergattung wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK».

Art. 12 Abs. 1 Bst c, 2 und 2bis 1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:

c. bei Tieren der Rindergattung: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;

2 Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d

möglich; diese sind kostenlos. 2bis Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe c sind unbeschränkt möglich und kostenlos.

Art. 20 Abs. 6 6 Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung dessen Tier- geschichtenstatus.

1 SR 916.404.1

2013-0302 1753

TVD-Verordnung AS 2013

II Die Verordnung vom 10. November 20042 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3

3 Für Tiere der Rindergattung muss bei der Meldung der Schlachtung der Tierge-

schichtenstatus nach Artikel 3 Absatz 1bis der TVD-Verordnung vom 26. Oktober

20113 «OK» oder «provisorisch OK» sein.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

15. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 916.407 3 SR 916.404.1

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