AS 2013 3687
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes)
Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes)
Änderung vom 21. Juni 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 29. August 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 20112, beschliesst:
I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 und 4 3 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte oder der Vereinigten Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur Behandlung folgender Beratungsgegenstände verlangen: a. Entwürfe des Bundesrates oder einer Kommission der Bundesversammlung zu einem Erlass der Bundesversammlung; b. in beiden Räten eingereichte gleich lautende Motionen; c. Wahlen; d. Erklärungen des Bundesrates oder in beiden Räten eingereichte gleich lau- tende Entwürfe für Erklärungen des Nationalrates und des Ständerates. 4 Eine ordentliche oder eine ausserordentliche Session findet in beiden Räten in der Regel in denselben Kalenderwochen statt.
Art. 6 Abs. 4 4 Wird eine parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat bestritten, so darf eine Abstimmung nur durchgeführt werden, wenn die Urheberin oder der Urhe- ber Gelegenheit zu einer mündlichen Begründung erhalten hat. Zudem erhält zumin- dest das Wort, wer zuerst die Ablehnung beantragt hat.
2011-1804 3687
Parlamentsgesetz AS 2013
Art. 37 Abs. 2 Bst. a
2 Die Koordinationskonferenz hat folgende Aufgaben:
a. Sie legt fest, in welchen Kalenderwochen die ordentlichen und die ausseror- dentlichen Sessionen stattfinden.
2bis Die Koordinationskonferenz sorgt dafür, dass die Präsidentinnen oder Präsiden- ten der Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte nicht derselben Fraktion ange- hören.
Art. 46 Abs. 3
3 Personen im Dienste des Bundes müssen schriftliche Unterlagen und visuelle
Präsentationen zuhanden der Kommissionen in der Regel in zwei Amtssprachen vorlegen. Aussenstehende Sachverständige sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise werden mit der Einladung zu einer Kommissions- sitzung darauf aufmerksam gemacht, dass sie der Mehrsprachigkeit der Kommission nach Möglichkeit Rechnung tragen sollten.
Art. 74 Abs. 6 6 Ist Eintreten auf einen Erlassentwurf beschlossen, so kann dieser auf Antrag der vorberatenden Kommission oder des Bundesrates abgeschrieben werden, wenn er gegenstandslos geworden ist.
1bis Ein Erlassentwurf kann mit einem Antrag nur dann eingereicht werden, wenn damit: a. ein hängiger Erlassentwurf aufgeteilt werden soll; b. einer Volksinitiative ein Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie ge- genübergestellt werden soll (Art. 101).
Art. 79 Abs. 4
4 Die Abstimmungsreihenfolge kann mit einem Eventualantrag nicht geändert wer-
den.
Art. 90 Die Räte können auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung oder nach deren Abschluss abschreiben.
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Art. 91 Abs. 3 zweiter Satz 3 … Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Einigungskonferenz richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen in den Geschäftsreglementen.
Aufgehoben
Art. 107 Gegenstand und Form
1 Mit
einer parlamentarischen Initiative kann vorgeschlagen werden, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
2 Die parlamentarische Initiative muss begründet werden. Die Begründung muss
insbesondere die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.
3 Eine Kommission kann mit einer parlamentarischen Initiative ihrem Rat einen
Erlassentwurf unterbreiten.
2 Die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde,
beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung der Initiative, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Initiative sei keine Folge zu geben. Folgt der Rat dem Antrag der Kommission, so ist die Initiative erledigt. 3bis Die Kommission des anderen Rates sowie im Falle einer Nichtübereinstimmung die zuständigen Kommissionen der Räte fällen ihren Beschluss nach Absatz 3 oder stellen ihren Antrag an ihren Rat jeweils spätestens ein Jahr nach dem vorangehen- den Kommissions- oder Ratsbeschluss über die Initiative. 4 Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative einge- reicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Vorprüfung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.
Art. 111 Abs. 2 2 Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative einge- reicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommissi- on des eigenen Rates teilnehmen.
Art. 112 Abs. 3 3 Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und setzt ihm eine angemessene Frist; ausge- nommen sind Bestimmungen über die Organisation oder das Verfahren der Bundes-
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versammlung, die nicht im Gesetz festgelegt sind und die den Bundesrat nicht un- mittelbar betreffen.
1 Nimmt der Rat den Erlassentwurf seiner Kommission in der Gesamtabstimmung
an, so geht die Initiative an den anderen Rat und wird nach dem ordentlichen Ver- fahren für Erlassentwürfe weiterbehandelt. 1bis Tritt der Rat auf den Erlassentwurf seiner Kommission nicht ein oder lehnt er ihn in der Gesamtabstimmung ab, so ist die Initiative erledigt.
Art. 115 Gegenstand und Form 1 Jeder Kanton kann mit einer Standesinitiative vorschlagen, dass eine Kommission einen Entwurf für einen Erlass der Bundesversammlung ausarbeitet.
2 Die Standesinitiative muss begründet werden. Die Begründung muss insbesondere
die Zielsetzungen des Erlasses enthalten.
3bis Für die Kommissionen gelten die Fristen nach Artikel 109 Absätze 2 und 3bis.
4bis Sie richten sich an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, wenn sie sich auf die Geschäftsführung oder den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder ihrer Aufsichtsbehörde beziehen; Motionen sind ausgeschlossen.
II
Übergangsbestimmung zu den Artikeln 109 Absätze 2 und 3bis und 116 Absatz 3bis gemäss der Änderung vom 21. Juni 2013 Für parlamentarische Initiativen und Standesinitiativen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits einer Kommission zur Vorberatung zugewi- esen worden sind, gilt das bisherige Recht.
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III Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20054 wird wie folgt geändert:
1bis Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. Juni 2013 Nationalrat, 21. Juni 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2013 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundesversammlung, auf
den 25. November 2013 in Kraft gesetzt.
9. September 2013 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung
4 SR 172.061
5 BBl 2013 4735
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