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AS 2013 4371

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Änderung vom 29. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 4 4 Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familien- angehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung berechtigt.

Art. 82 Abs. 6 und 7

6 Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die Durchführungsorgane der

Arbeitslosenversicherung den kantonalen Ausländerbehörden unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA: a. die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden; b. deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird; c. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird; d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet. 7 Absatz 6 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungs- bewilligung besitzen.

Art. 91a Übergangsbestimmung zu den autonomen Vorauskontingenten für Staatsangehörige von Kroatien

1 Bis zum Inkrafttreten des Protokolls zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkom-

mens auf Kroatien werden für die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2013

Artikel 19 und Aufenthaltsbewilligungen nach Artikel 20 an Staatsangehörige von Kroatien zusätzliche jährliche Kontingente für den Bund reserviert. 2 Für die in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen gelten pro rata temporis folgende jährliche Höchstzahlen für den Bund: a. Aufenthaltsbewilligungen (Art. 20): 50; b. Kurzaufenthaltsbewilligungen (Art. 19): 450.

II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

2 Art. 91a wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2013

Anhang 1 (Art. 19 und 19a)

Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen

1. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 werden insgesamt auf 5000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 2500 Zürich 504 Schaffhausen 24 Bern 314 Appenzell A.Rh. 14 Luzern 110 Appenzell I.Rh. 4 Uri 9 St. Gallen 153 Schwyz 36 Graubünden 63 Obwalden 10 Aargau 170 Nidwalden 11 Thurgau 64 Glarus 11 Tessin 113 Zug 46 Waadt 197 Freiburg 64 Wallis 82 Solothurn 74 Neuenburg 56 Basel-Stadt 104 Genf 166 Basel-Landschaft 79 Jura 22 b. Höchstzahl für den Bund: 2500

2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember

2014.

3. Die durch die Änderung vom 30. November 20123 dieser Verordnung freigege-

benen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.

4. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Arti-

kel 19a werden insgesamt auf 3000 festgesetzt: 1. Januar–31. März 1. April–30. Juni 1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember

750 750 750 750

5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember

2014 und werden quartalsweise freigegeben.

6. Die durch die Änderung vom 30. November 2012 dieser Verordnung freigegebe-

nen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.

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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. V AS 2013

Anhang 2 (Art. 20 und 20a)

Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen

1. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20

werden insgesamt auf 3500 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 1750 Zürich 353 Schaffhausen 17 Bern 220 Appenzell A.Rh. 10 Luzern 77 Appenzell I.Rh. 3 Uri 6 St. Gallen 107 Schwyz 25 Graubünden 44 Obwalden 7 Aargau 119 Nidwalden 8 Thurgau 45 Glarus 8 Tessin 79 Zug 32 Waadt 138 Freiburg 45 Wallis 57 Solothurn 52 Neuenburg 39 Basel-Stadt 73 Genf 116 Basel-Landschaft 55 Jura 15 b. Höchstzahl für den Bund: 1750

2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember

2014.

3. Die durch die Änderung vom 30. November 20124 dieser Verordnung freigege-

benen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.

4. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20a

werden insgesamt auf 500 festgesetzt: 1. Januar–31. März 1. April–30. Juni 1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember

125 125 125 125

5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember

2014 und werden quartalsweise freigegeben.

6. Die durch die Änderung vom 30. November 2012 dieser Verordnung freigegebe-

nen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen.

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