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AS 2013 557

Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst

Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)

Änderung vom 23. Januar 2013

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

I Die Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 39 Bst. g Aufgehoben

Art. 45 Abs. 5

5 Angehörige der Armee, die auf eine andere persönliche Waffe umgerüstet werden,

erhalten eine persönliche Leihwaffe, ohne den Schiessnachweis nach Absatz 1 erbringen zu müssen.

Art. 46 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 47 Rückgabe und Einzug von persönlichen Leihwaffen 1 Die Besitzerin oder der Besitzer einer persönlichen Leihwaffe gibt diese sofort der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zurück, wenn: a. sie oder er die Waffe nicht mehr benutzt; b. eine Bezugseinschränkung nach Artikel 39 besteht.

2 Die LBA zieht die persönliche Leihwaffe insbesondere ein, wenn:

a. deren Besitzerin oder Besitzer daran vorschriftswidrige Änderungen vorge- nommen hat oder zugelassen hat, dass solche vorgenommen werden; b. deren Besitzerin oder Besitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 nicht erbracht hat;

1 SR 512.311

2012-0678 557

Schiessverordnung des VBS AS 2013

c. deren Besitzerin oder Besitzer der Kontrollpflicht nach Artikel 46 Absatz 1 nach erfolgter Mahnung nicht nachgekommen ist; d. eine Bezugseinschränkung nach Artikel 39 besteht.

3 Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe a ist definitiv. Der Einzug nach Absatz 2

Buchstabe c erfolgt für mindestens drei Jahre.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

23. Januar 2013 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

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