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AS 2014 1159

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention)

vom 27. September 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20122, beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 20073 zum Schutz von

Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konven- tion) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 zweiter Strich, 24 Absatz 3 und 25 Absatz 3 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an: a. Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e nicht anzuwenden auf die Herstellung und den Besitz pornografischen Materials, in dem Kinder dargestellt werden, die das länderspezifische Mün- digkeitsalter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustim- mung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden. b. Vorbehalt zu Artikel 24 Absatz 2: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 24 Absatz 2 nicht anzuwen- den auf den Versuch einer Straftat nach Artikel 23. c. Vorbehalt zu Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e: Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden.

4 Er macht bei der Ratifikation dem Generalsekretär des Europarats gemäss Arti-

kel 37 Absatz 2 die folgende Mitteilung: Zuständige Behörde für die Entgegen- nahme und Aufbewahrung von Daten nach Artikel 37 Absatz 1 ist das Bundesamt

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Genehmigung und Umsetzung der Lanzarote-Konvention. BB AS 2014

für Polizei (fedpol) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Nuss- baumstrasse 29, 3003 Bern.

Art. 2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträ- ge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderungen der im Anhang aufge-

führten Erlasse.

Ständerat, 27. September 2013 Nationalrat, 27. September 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2014 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt.5

7. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 BBl 2013 7395

5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 5. März 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt

Genehmigung und Umsetzung der Lanzarote-Konvention. BB AS 2014

Anhang (Art. 2)

Änderung von Bundesgesetzen

1. Strafgesetzbuch6

Art. 5 Abs. 1 Bst. abis und c

1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz

befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: abis. sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) und sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Abs. 3 und 4), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.

2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass:

b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindest- strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmit- telgesetzes vom 3. Oktober 19517 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 97 Abs. 2

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und Abhängigen

(Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189–191, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter

16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall

mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

6 SR 311.0 7 SR 812.121

Genehmigung und Umsetzung der Lanzarote-Konvention. BB AS 2014

Art. 195 3. Ausnützung Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, sexueller Handlungen. wer: Förderung der Prostitution a. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitu- tion fördert; b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; c. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit über- wacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; d. eine Person in der Prostitution festhält.

Art. 196 Sexuelle Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt Handlungen mit Minderjährigen oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet gegen Entgelt oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft.

Art. 197 4. Pornografie 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildun- gen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführun- gen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffent-

lich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellun- gen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

3 Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer porno-

grafischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Genehmigung und Umsetzung der Lanzarote-Konvention. BB AS 2014

4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die

sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die

sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Min- derjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorfüh- rungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum strafe.

6 Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände

eingezogen.

7 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe

eine Geldstrafe zu verbinden.

8 Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie

voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren.

9 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1–5 sind

nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

Art. 362

6. Mitteilung Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegen-

bei Pornografie stände (Art. 197 Abs. 4) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Be- kämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.

Genehmigung und Umsetzung der Lanzarote-Konvention. BB AS 2014

2. Strafprozessordnung8

Art. 172 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3

2 Sie haben auszusagen, wenn:

b. ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:

3. Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter,

Art. 269 Abs. 2 Bst. a

2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführ-

ten Straftaten angeordnet werden: a. StGB9: Artikel 111–113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138– 140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146– 148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180, 181, 182–185, 187, 188 Ziffer 1, 189–191, 192 Absatz 1, 195–197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231 Ziffer 110, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Ab- satz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258,

259 Absatz 1, 260bis–260quinquies, 261bis, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273,

274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312,

314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;

Art. 286 Abs. 2 Bst. a

2 Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln

aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: a. StGB11: Artikel 111–113, 122, 124, 129, 135, 138–140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182–185, 187, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195, 196, 197 Ab- sätze 3–5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Ab- satz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231 Ziffer 112, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis–260quinquies, 264–267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Zif- fer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies;

8 SR 312.0 9 SR 311.0 10 Mit Inkrafttreten des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 (BBl 2012 8157) wird Art. 231 Ziff. 1 zu Art. 231. 11 SR 311.0 12 Mit Inkrafttreten des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 (BBl 2012 8157) wird Art. 231 Ziff. 1 zu Art. 231.

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