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AS 2014 439

Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien über die Erleichterung der Visaerteilung

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien über die Erleichterung der Visaerteilung

Abgeschlossen am 13. September 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2014

Die Schweiz, und Georgien nachstehend «Parteien» genannt, im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaft- lichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige Georgiens erleichtert werden, in Bekräftigung der Absicht, als langfristiges Ziel die Visumpflicht für ihre Bürger abzuschaffen, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, im Bewusstsein, dass seit dem 1. Juni 2006 alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit sind, in Anerkennung der Tatsache, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsangehörigen der Schweiz oder bestimmte Gruppen von Staatsangehöri- gen der Schweiz durch Georgien, die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz gelten würden, in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu illegaler Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernah- measpekts, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen- dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041, unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen Georgien und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 17. Juni 2010 unterzeichnet und am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sowie der gemeinsamen Erklärung zu der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im Anhang zu diesem Abkommen, sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.142.113.602 1 SR 0.362.31

2013-1730 439

Erleichterung der Visaerteilung. Abk. mit Georgien AS 2014

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staats- angehörige Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der

Schweiz oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Georgiens vorgese- henen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz.

Art. 2 Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsan-

gehörige Georgiens, die nicht bereits durch die nationale Gesetzgebung der Schweiz, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visum- pflicht befreit sind.

2. Die nationale Gesetzgebung der Schweiz oder Georgiens kommen bei Aspekten

zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ableh- nung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreise- verweigerung und bei Ausweisungsmassnahmen.

Art. 3 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen: (a) «Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsan- gehörigkeit der Schweiz gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt; (b) «Staatsangehöriger Georgiens» bezeichnet jede Person, die die Staatsange- hörigkeit Georgiens gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt; (c) «Visum» bezeichnet eine von der Schweiz erteilte Genehmigung zur Durch- reise durch das Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines oder mehrerer Schen- gen-Mitgliedstaaten zu einem geplanten Aufenthalt in diesen Hoheitsgebie- ten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Staates; (d) «Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen Georgiens, der aufgrund der nationalen Gesetzgebung autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweiz auf- zuhalten; (e) «Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitz- stand im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Euro- päischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands vollständig anwendet;

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(f) «Schengen-Raum» bezeichnet die Hoheitsgebiete der Schengen-Mitglied- staaten.

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens genügen die nachste-

henden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in die andere Vertragspartei zu begründen: (a) für Nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder –, die Staatsangehörige Georgiens besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten: – eine schriftliche Einladung der Gastgeberin bzw. des Gastgebers; (b) für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Georgien ge- richteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaat- lichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen: – ein von einer georgischen Behörde ausgefertigtes Schreiben, das bestä- tigt, dass die antragstellende Person Mitglied ihrer Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in die Schweiz reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung; (c) für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, unter ande- rem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten: – ein schriftliches Gesuch oder eine Einschreibebescheinigung der Gast- universität oder -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule oder Studentenausweise oder Bescheinigungen über die geplanten Kurse; (d) für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: – ein offizielles Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nach- weis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten; (e) für Journalistinnen und Journalisten sowie akkreditierte Personen, die sie in beruflicher Funktion begleiten: – eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von diesem ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine qualifizierte Journalistin bzw. ein qualifi- zierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine Bestätigung ihres bzw. seines Arbeitgebers, dass die Reise zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit erfolgt;

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(f) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltun- gen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion: – ein schriftliches Gesuch der gastgebenden Organisation: zuständige Behörden, nationale Sportverbände und das Nationale Olympische Komitee der Schweiz; (g) für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmens- verbänden: – eine von der zuständigen Behörde Georgiens bestätigte schriftliche Ein- ladung der gastgebenden juristischen Person oder Firma oder einer Niederlassung oder Zweigstelle dieser juristischen Person oder Firma, von nationalen und lokalen Behörden der Schweiz oder von Organisa- tionskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Schweiz stattfinden; (h) für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweiz teilnehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Bestäti- gung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; (i) für Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Semina- ren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogram- men: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestä- tigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer Behörde nach nationalem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem ein- schlägigen Register; (j) für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, darunter Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teil- nehmen: – eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation zur Teil- nahme an diesen Aktivitäten; (k) für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Georgien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen: – eine schriftliche Bestätigung des nationalen Verkehrsunternehmensver- bands von Georgien zur Durchführung des grenzüberschreitenden Strassentransports mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufig- keit der Fahrten; (l) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und -städten organisierten Austauschprogrammen:

– eine schriftliche Einladung der Leiterin bzw. des Leiters der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Gemeinde bzw. der Stadt;

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(m) für Personen, die Zivilfriedhöfe besuchen: – ein offizielles Dokument, das die Existenz und Erhaltung des Grabes sowie die familiäre oder anderweitige Beziehung der antragstellenden Person zur bestatteten Person bestätigt.

2. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten schriftlichen Einladungen

müssen folgende Angaben enthalten: (a) zur eingeladenen Person: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der Kinder, die die eingeladene Person begleiten; (b) zur einladenden Person: Name, Vorname und Adresse; (c) zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie: – wenn die Einladung oder Bestätigung von einer Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion der unterzeich- nenden Person, – wenn eine juristische Person oder eine Firma bzw. eine Niederlassung oder Zweigstelle einer solchen juristischen Person oder einer solchen Firma mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweiz einlädt, die aufgrund der nationalen Gesetzgebung der Schweiz erforderliche Registernummer.

3. Den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Personen

werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass in der nationalen Gesetzgebung der Schweiz vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweiz

stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus: (a) Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch und Eltern, die Staatsangehörige Georgiens besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossen- schaft aufhalten, mit einer Gültigkeit, die auf die Gültigkeitsdauer der Auf- enthaltsbewilligung dieser Staatsangehörigen begrenzt ist; (b) Mitgliedern von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungs- gerichten und obersten Gerichten zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben und mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre dauert; (c) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund von an Geor- gien gerichteten offiziellen Einladungen regelmässig an Treffen, Beratun- gen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen.

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2. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweiz

stellen den folgenden Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweiz oder in einem der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden nationalen Einreise- und Aufent- haltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen: (a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund von offiziellen Einladun- gen regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austausch- programmen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organi- sationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen; (b) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in die Schweiz reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe- renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweiz reisen; (d) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä- ten, inklusive Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweiz reisen; (e) Studierende und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbil- dungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (f) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an offiziellen, von Partnergemeinden und -städten organisierten Austauschprogrammen; (g) Personen, die aus medizinischen Gründen regelmässig einreisen müssen, und erforderliche Begleitpersonen; (h) Journalistinnen und Journalisten sowie akkreditierte Personen, die sie in beruflicher Funktion begleiten; (i) Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensver- bänden, die regelmässig in die Schweiz reisen; (j) Teilnehmerinnen und Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion; (k) Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in Georgien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen.

3. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweiz

stellen den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien von Staats- angehörigen Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangegan- genen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den in der Schweiz oder in einem der Schengen-Mitgliedstaaten geltenden nationalen Einreise- und Aufent- haltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

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4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 13 des vorliegenden

Artikels genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht überstei- gen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung der Visumanträge von Staatsangehörigen Georgiens wird

eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geän- dert werden. Sollte Georgien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen der Schweiz wieder einführen, so darf die von Georgien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 festgelegt wird.

2. Arbeitet die Schweiz mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen,

kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleis- tungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem exter- nen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Schweiz erhält die Möglichkeit für sämt- liche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzu- reichen.

3. Folgende Kategorien von Staatsangehörigen Georgiens sind von der Gebühr für

die Bearbeitung von Visumanträgen befreit: (a) Rentnerinnen und Rentner; (b) Kinder unter zwölf Jahren; (c) Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen, von Verfassungsge- richten und obersten Gerichten; (d) Menschen mit Behinderungen und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson; (e) nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel –, die Staatsangehörige Georgiens besu- chen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten; (f) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Georgien gerichte- ten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Aus- tauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teil- nehmen; (g) Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; (h) Journalistinnen und Journalisten sowie akkreditierte Personen, die sie in beruflicher Funktion begleiten;

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(i) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion; (j) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; (k) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä- ten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teil- nehmen; (l) Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in die- sem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Bei- setzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen.

4. Aufgrund der Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und

Entwicklung des Schengen-Besitzstands werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Union die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen vom 17. Juni 2010 zwischen Georgien und der Europäischen Union über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.

Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1. Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Schweiz

entscheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ein- gang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Doku- mente. 2. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbe- sondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalender- tage verlängert werden.

3. Die Frist für den Entscheid über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen

auf zwei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Staatsangehörige der Schweiz und Georgiens, die ihre Identitätsausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Georgiens oder der Schweiz gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsaus- weisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder Georgiens ausgestellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Genehmigung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausrei- sen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsangehörigen Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer wird verlängert, wenn die zuständige Behörde der Schweiz der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder

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humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheits- gebiet der Schweiz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unent- geltlich.

Art. 10 Diplomatenpässe 1. Staatsangehörige Georgiens, die im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen, aus diesem ausrei- sen und durch dieses durchreisen.

2. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels

genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen- Mitgliedstaates darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

Art. 11 Austausch von Musterdokumenten Die Parteien tauschen Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen innerhalb von 30 Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens aus. Die Parteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander Muster der neuen Reisepässe vor deren Einführung.

Art. 12 Expertentreffen Bei Bedarf treten auf Verlangen einer der beiden Parteien Vertreterinnen und Vertre- ter der Parteien zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu besprechen und, wenn nötig, Vorschläge zu Änderungen dieses Abkommens zu unterbreiten, insbesondere im Hinblick auf Änderungen des Abkommens zwischen Georgien und der Europäischen Union zur Erleichterung der Visaerteilung vom 17. Juni 2010.

Art. 13 Datenschutz Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Schweiz und Georgiens sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internatio- nalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 14 Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Georgien Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen der Schweiz und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkom- men geregelt sind.

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Art. 15 Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Partei ratifi-

ziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht

gemäss Absatz 5 des vorliegenden Artikels gekündigt wird.

3. Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien

geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

4. Jede Partei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der

nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen. 5. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Neuenburg am 13. September 2013 in je zwei Urschriften in deut- scher, georgischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authen- tisch sind. Für die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwen- det.

Für die Schweiz: Für Georgien: Didier Burkhalter Maïa Panjikidze

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