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AS 2014 833

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 21. September 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 20132 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. März 2014

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Peru, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats erho- ben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom

Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteu- ern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in Peru: die von der Regierung Perus gemäss Gesetz über die Einkommenssteuer («Ley del Impuesto a la Renta») erhobenen Einkommenssteuern (im Folgenden als «peruanische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern

SR 0.672.964.11

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 833).

2 AS 2014 831

2012-2363 833

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2014

(i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte), und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art sowie für

die Steuern auf dem Vermögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen einge- tretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen l. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) (i) bedeutet der Ausdruck «Peru», für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs des vorliegenden Abkommens, das auf dem Festland gelegene Hoheitsgebiet, die Inseln, die seerechtlichen Zonen und den darüber liegenden Luftraum, für welche in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht die Staatshoheit oder die Hoheitsrechte sowie die Gerichtsbarkeit von Peru gelten, (ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossen- schaft; b) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Peru oder die Schweiz; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften, Perso- nengesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechts- träger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats» ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Ver- tragsstaats betrieben wird, es sei denn, dieses Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Peru, der Wirtschafts- und Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter, (ii) in der Schweiz, der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;

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h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personen- vereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per- sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens- interessen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange- höriger sie ist. d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegen- seitigem Einvernehmen.

3. Wenn gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 eine Gesellschaft als in beiden

Vertragsstaaten ansässig gilt, bemühen sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten, die Frage der Ansässigkeit im Verständigungsverfahren zu regeln. Sie berücksichtigen dabei den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, den Ort der

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Registrierung oder der Gründung der betreffenden Gesellschaft sowie alle anderen sachdienlichen Faktoren. Bleibt eine Einigung aus, so ist die Gesellschaft nicht berechtigt, Vorteile nach diesem Abkommen zu beanspruchen, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 23 (Gleichbehandlung) und Artikel 24 (Verständigungs- verfahren).

Art. 5 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Erforschung oder Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst auch:

a) eine Bauausführung, eine Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit, jedoch nur, wenn ihre Dauer 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten überschreitet; und b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienstleis- tungen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes, vom Unternehmen für diesen Zweck im anderen Vertragsstaat eingesetztes Per- sonal, jedoch nur, wenn solche Tätigkeiten (für dasselbe Projekt oder damit verbundene Projekte) im Hoheitsgebiet dieses Staates innerhalb eines Zeit- raums von zwölf Monaten insgesamt mehr als neun Monate (am Stück oder in mehreren Etappen) dauern.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als

«Betriebsstätten»: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

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d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von

Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Mak- ler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt ein solcher Vertreter diese Tätigkeit jedoch ausschliesslich oder beinahe ausschliesslich für diese Unternehmen aus, gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine

Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem

Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor-

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schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg- lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zurechenbar sind.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-

staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter glei- chen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhän- gig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese

Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen

wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzu-

rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.

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Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschif-

fen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer

Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn:

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind; und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates

Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen mit- einander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Ände- rung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn er sie für gerecht- fertigt hält. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

Art. 10 Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividen-

den zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen:

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a) 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmit- telbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte

aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande- ren Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat

ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 6. Verfügt eine Gesellschaft eines Vertragsstaats über eine Betriebsstätte im ande- ren Vertragsstaat, können die Gewinne dieser Betriebsstätte, welche dieser Gesell- schaft zugeordnet werden können, in diesem Vertragsstaat einer anderen als der Steuer auf den Gewinnen auf dieser festen Einrichtung in diesem anderen Vertrags- staat und nach dem Recht dieses anderen Staates unterstellt werden. Diese andere Steuer als die Steuer auf den Gewinnen darf jedoch den Quellensteuersatz nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels nicht übersteigen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-

staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

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2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,

nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist,

15 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 können diese Zinsen auch in dem Vertragsstaat, aus

dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die nutzungsberechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn die Zinsen gezahlt werden: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von gewerblichen, kauf- männischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen; oder b) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie die Begrenzungsbestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführen sind.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus

Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.

5. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansäs-

sige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrich- tung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder

zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und

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unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie

stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertrags- staat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht überstei- gen.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 können Vergütungen für technische

Unterstützung und numerische Dienste auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, und nach den Gesetzen dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Vergütungen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie die in diesem Absatz und in Absatz 2 verankerten Begrenzungsbestim- mungen durchzuführen sind.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-

tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme beziehungsweise Filme oder Aufzeichnungen für Radio- und Fernsehsendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Der Ausdruck «Lizenzgebühren» umfasst auch die für technische Unterstützung und numerische Dienste gezahlten Vergütungen.

5. Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansäs-

sige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzge- bühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.

6. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der

Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die

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Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder

zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertrags- staats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen

einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Von einem Unternehmen eines Vertragsstaats erzielte Gewinne aus der Veräusse-

rung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden. 4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten oder Anteilen bezieht, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden.

5. Sofern nicht Absatz 4 anwendbar ist, können Gewinne, die eine in der Schweiz

ansässige Person aus der mittelbaren oder unmittelbaren Veräusserung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten oder Wertschriften bezieht, die das Kapital einer Gesellschaft ausmachen, die in Peru ansässig ist, in Peru besteuert werden, doch darf diese Steuer nicht übersteigen: a) 2,5 Prozent des Nettogewinns, wenn er aus Transaktionen am peruanischen Aktienmarkt mit Wertpapieren stammt, die im öffentlichen Register der peruanischen Wertschriften verzeichnet sind; b) 8 Prozent des Nettogewinns, wenn er aus Transaktionen stammt, die in Peru stattgefunden haben; oder b) 15 Prozent des Nettogewinns in allen anderen Fällen.

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6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–5 nicht genannten Vermö-

gens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.

Art. 14 Selbstständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn: a) dieser ansässigen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in dem Fall kann im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteu- ert werden, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder b) die Person sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt

183 Tage oder länger im anderen Vertragsstaat aufhält; in dem Fall kann im

anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus dieser im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammt.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte

wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbstständige Arbeit

1. Unter Vorbehalt von Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als

183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält; und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat unterhält.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-

gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, in diesem Staat besteuert werden.

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Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti- kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen der anderen Person beteiligt sind.

Art. 18 Ruhegehälter Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän- dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unter-

abteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften entweder direkt oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der politischen Unterab- teilung oder lokalen Körperschaft geleistet hat, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staats- angehörige dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienste,

die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften er- bracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 anwendbar.

Art. 20 Studenten Zahlungen, die ein Student oder Praktikant, der sich in einem Vertragsstaat aus- schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags- staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags-

staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.

3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats

im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person

können nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Peru wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) In Peru ansässige Personen können an die peruanische Einkommenssteuer die schweizerische Steuer anrechnen, die auf den nach Schweizer Recht und gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens besteuerten Einkünften geschuldet ist. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in jedem Fall den Teil der peruanischen Einkommenssteuer nicht übersteigen, der den in der Schweiz besteuerten Einkünften entspricht. b) Schüttet eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft einer in Peru ansässigen Gesellschaft, die direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals und

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2014

des Stimmrechts der erstgenannten Gesellschaft kontrolliert, Dividenden aus, so berücksichtigt die Anrechnung die von dieser Gesellschaft in der Schweiz geschuldete Steuer für die Gewinne, aus denen diese Dividenden stammen, jedoch nur in dem Mass, als die peruanische Steuer die Anrech- nung übersteigt, die ohne Bezugnahme auf diesen Abschnitt berechnet wurde. c) Wenn, in Anwendung einer Bestimmung des Abkommens die von einer in Peru ansässigen Person bezogenen Einkünfte in Peru steuerbefreit sind, kann Peru, um die Höhe der Steuer zu bestimmen, die für die übrigen Einkünfte dieser ansässigen Person geschuldet sind, diese steuerbefreiten Einkommen dennoch berücksichtigen.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Ver- mögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Peru besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbe- halt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwen- den, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betref- fende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausge- nommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Peru nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Li- zenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Peru besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Peru erhobe- nen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schwei- zerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Peru besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Peru erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden einer in Peru ansässigen Gesellschaft vereinnahmt, geniesst bei der Erhebung der schwei- zerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2014

ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Art. 23 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner

Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet von Artikel 1 auch für natürliche Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstands oder der Fami- lienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 7 anwendbar sind, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansäs- sigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen gehört oder deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteu- erung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

Art. 24 Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder

beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zustän-

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digen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht

selbst eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, im Verständigungsverfahren zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer

Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen.

Art. 25 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,

die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, sofern die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates be- schafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen und Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

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b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der

andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Ver- pflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informati- onen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person bezie- hen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehenden Bestimmungen des inner- staatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.

Art. 26 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern

diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet von Artikel 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gele- gen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie: a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder

Beamte oder für Personen, die Mitglied einer diplomatischen Mission, einer konsu- larischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und

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die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder vom Vermögen als ansässig gelten.

Art. 27 Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.

2. Das Abkommen findet Anwendung:

a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalender- jahres beginnen.

Art. 28 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Lima, am 21. September 2012, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des spanischen und des französischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Peru: Anne-Pascale Krauer Müller Rafael Roncagliolo

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2014

Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Peru haben anlässlich der Unterzeichnung in Lima, am 21. September 2012, des Abkom- mens zwischen beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Allgemeine Bestimmung

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Einkünfte, die im Abkommen nicht erwähnt sind, nicht unter das Abkommen fallen. Die Besteuerung solcher Einkünfte erfolgt somit in jedem Vertragsstaat ausschliesslich nach Massgabe seines innerstaatlichen Rechts.

2. Zu Art. 2 Abs. 1

In Bezug auf Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass für die Schweiz die unter das Abkommen fallenden Steuern die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen umfassen, die von ihren politischen Unterabteilungen oder von ihren lokalen Körperschaften erhoben werden.

3. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. c

Es besteht Einvernehmen darüber, dass für Peru der Ausdruck «Person» ungeteilte Erbschaften («sucesiones indivisas») sowie güterrechtliche Gesellschaften unter Ehegatten («sociedades conyugales») einschliesst.

4. Zu Art. 4 Abs. 3

In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass der «Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung» den Ort bezeichnet, an dem unter Berücksichtigung aller relevanten Sachverhalte die grundlegenden unternehmerischen, kaufmännischen und betrieblichen Entscheidungen im Wesentlichen getroffen werden, die für die Füh- rung des Rechtsträgers erforderlich sind.

5. Zu den Art. 5 und 7

Zur Verhinderung von Missbräuchen der Artikel 5 und 7 bei der Bestimmung der Dauer der Tätigkeit nach Artikel 5 Absatz 3 kann die Dauer, während der ein Unter- nehmen diese Tätigkeiten in einem Vertragsstaat in Zusammenarbeit mit einem verbundenen Unternehmen ausübt, das nicht in diesem Vertragsstaat ansässig ist,

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mit der Dauer der vom verbundenen Unternehmen ausgeübten Tätigkeit zusammen- gerechnet werden, sofern ein Zusammenhang zwischen den von beiden Unterneh- men in diesem Vertragsstaat erbrachten Leistungen besteht. Bei zeitlich überein- stimmender Ausübung dieser Tätigkeit durch zwei oder mehr verbundene Unter- nehmen wird die betreffende Dauer nur einmal gezählt. Ein Unternehmen ist mit einem andern Unternehmen verbunden, wenn es direkt oder indirekt vom andern Unternehmen beherrscht wird oder wenn beide Unternehmen direkt oder indirekt von einem oder mehreren Dritten beherrscht werden.

6. Zu den Art. 5 und 14

In Bezug auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Peru aufgrund einer Vereinbarung oder eines Abkommens einem Drittstaat, der Mitglied der Organisation für wirtschaft- liche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wie sie in den vorerwähnten Bestimmungen vorgesehen ist, zugestehen, diese länge- re Dauer für dieses Abkommen automatisch ab dem Datum des Inkrafttretens jener Vereinbarung oder jenes Abkommens anwendbar ist, wie wenn sie in diesem Ab- kommen verankert worden wäre. Die zuständige Behörde Perus informiert die zuständige schweizerische Behörde unverzüglich, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind.

7. Zu Art. 7

In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine im anderen Staat gelegene Be- triebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Ermittlung der dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aufgrund der vom Unternehmen erzielten Gesamteinnahmen erfolgt, sondern nur aufgrund jenes Teils der Gesamteinnahmen, der den von der Betriebsstätte im Zusammenhang mit ihren Verkäufen oder Tätigkeiten tatsächlich ausgeübten Funktionen entspricht, sofern deren Wert nach Massgabe der auf dem ordentlichen Markt unter unabhängi- gen Dritten herrschenden Bedingungen bestimmt wird. Unterhält ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung, Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamt- einnahmen ermittelt, sondern nur aufgrund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrags erzielt werden, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat erfüllt wird, in dem diese liegt. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der tatsächlich durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur im Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.

8. Zu den Art. 7 und 12

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benut- zung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wis-

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senschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 darstellen.

9. Zu Art. 8

In Bezug auf Artikel 8 besteht Einvernehmen, dass: a) der Begriff «Gewinne»: (i) auch die Bruttoeinnahmen und -einkünfte umfasst, die direkt aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, und (ii) die Zinsen von Zahlungen umfasst, die direkt aus dem Betrieb von See- schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr stammen, so- fern sie im Verhältnis zu diesen Einkünften Nebeneinkünfte darstellen und betrieblich bedingt sind; b) der Ausdruck «Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internatio- nalen Verkehr» durch ein Unternehmen umfasst: (i) die Vercharterung oder Vermietung von Seeschiffen oder Luftfahr- zeugen auf der Grundlage «bareboat», (ii) die Vermietung von Containern und ähnlichen Ausrüstungen, sofern diese Vercharterung oder Vermietung im Verhältnis zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr durch dieses Unternehmen eine Nebentätigkeit darstellt.

10. Zu den Art. 10, 11 und 12

a) In Bezug auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3 sowie Arti- kel 12 Absätze 2 und 3 besteht Einvernehmen darüber, dass – sollte Peru aufgrund einer Vereinbarung oder eines Abkommens einem Drittstaat für die aus Peru stammenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren (sowohl generell als auch für spezifische Kategorien von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren) eine Steuerbefreiung oder tiefere Steuersätze auf diesen Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren (sowohl generell als auch für spe- zifische Kategorien von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren) zugeste- hen als in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 12 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens vorgesehen, diese Steuerbefreiung oder dieser tiefere Steuersatz (entweder generell oder für spezifische Katego- rien solcher Einkünfte) für dieses Abkommen automatisch ab dem Datum des Inkrafttretens jener Vereinbarung oder jenes Abkommens anwendbar ist, wie wenn die Steuerbefreiung oder der tiefere Steuersatz in diesem Abkom- men verankert worden wäre. Die zuständige Behörde Perus informiert die zuständige schweizerische Behörde unverzüglich, wenn die Voraussetzun- gen zur Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind. b) Die Artikel 10, 11 und 12 sind nicht anwendbar auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufrege- lung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die

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so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommens- berechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und die- se Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in ir- gendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist und die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Dop- pelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günsti- ger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.

11. Zu Art. 11 Abs. 4

In Bezug auf Artikel 11 Absatz 4 besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff «Zinsen» den Preisunterschied bei einer «repo»-Transaktion («operaciones de repor- te y pactos de recompra») oder einem durch Wertschriften gesicherten Kredit («prestamos bursatiles») einschliesst. Ferner besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständigen Behörden sich darauf verständigen können, dass weitere ähnliche Bestandteile anderer Finanztransaktionen, die nach innerstaatlichem Recht, das nach der Unterzeichnung des Abkommen in Kraft träte, als Zinsen behandelt werden, für die Zwecke des Abkommens als Zinsen gelten. Die zuständigen Behörden machen in einem solchen Fall ihre Verständigungsvereinbarung öffentlich bekannt.

12. Zu den Art. 18 und 19

a) Es besteht Einvernahmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 ver- wendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst. b) Müssen Ruhegehälter in einem Vertragsstaat nach Artikel 18 des Abkom- mens von der Steuer befreit werden und werden diese Ruhegehälter gemäss dem Recht des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat nicht tatsächlich besteuert, so kann der erstgenannte Vertragsstaat diese Ruhe- gehälter zum Steuersatz nach seinem innerstaatlichen Recht besteuern.

13. Zu Art. 24

Sollte Peru nach dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens in einer Ver- einbarung oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem Drittstaat eine Schiedsklausel vereinbaren, so werden die zuständigen Behör- den der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru so bald wie möglich Verhandlungen aufnehmen, um im Hinblick auf die Verankerung einer Schiedsklausel im vorliegenden Abkommen ein Änderungsprotokoll abzuschliessen.

14. Zu Art. 25

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in

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seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) sofern bekannt, Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen. c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen mög- lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr- leisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht- lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anfor- derungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i–v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern. d) Obwohl Artikel 25 des Abkommens die Modalitäten des Informations- austausches nicht einschränkt, sind die Vertragsstaaten in keiner Weise zum spontanen oder automatischen Auskunftsaustausch verpflichtet. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Infor- mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungs- verfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Personen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wer- den. Es besteht ferner Einvernehmen, dass diese Bestimmung dazu dient, die Verfahrensrechte der steuerpflichtigen Personen zu wahren, nicht aber, den Informationsaustausch in unzulässiger Weise zu behindern oder zu verzö- gern. f) Die Vertragsstaaten halten sich für die Zwecke der Anwendung von Arti-

kel 25 Absatz 5 an die relevanten verfassungsrechtlichen Beschränkungen und die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und die Gegenseitigkeit.

15. Der Anwendung der peruanischen Gesetzesdekrete («Decretos Legislativos»)

Nummer 662, 757 und 109 sowie der Gesetze («Leyes») Nummer 26 221, 27 342, 27 343 und 27 909 betreffend die Steuerstabilisierungsverträge, die bei Unterzeich- nung des Abkommens gelten und periodisch geändert werden können, ohne dabei in

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ihrem Grundprinzip oder ihrem Wahlcharakter verändert zu werden, steht keine Bestimmung dieses Abkommens entgegen. Eine Person, die Vertragspartei eines solchen Vertrags ist, bleibt ungeachtet der im Abkommen festgelegten Steuersätze weiterhin den stabilisierten Steuersätzen gemäss Steuerstabilisierungsvertrag unter- stellt, solange dieser gültig ist.

Geschehen zu Lima, am 21. September 2012, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des spanischen und des französischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Peru: Anne-Pascale Krauer Müller Rafael Roncagliolo

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