AS 2015 1583
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung, NFB)
Änderung vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20131, beschliesst:
I Das Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 20052 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2
2 Mit diesem Gesetz sollen:
a. Bundesversammlung und Bundesrat:
2. die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts
erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand be- kommen;
Art. 2 Bst. bbis Dieses Gesetz gilt für: bbis. die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwalt- schaft;
Art. 3 Abs. 7
7 In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungs-
einheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
2013-2359 1583
Finanzhaushaltgesetz AS 2015
Art. 11 Abs. 2 Bst. c, 5 und 6
2 Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst:
c. die Berichterstattung über die Leistungsgruppen.
5 Die Berichterstattung über die Leistungsgruppen umfasst:
a. Ziele, Messgrössen und Kontextinformationen; b. Aufwandpositionen und Ertragspositionen; c. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen.
6 Sie weist insbesondere aus:
a. die Zahl der Mitarbeitenden nach Vollzeitstellen; b. den Informatiksachaufwand; c. den externen Beratungsaufwand.
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den franz. Text) und Bst. d sowie Abs. 4 1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus: d. die Leistungsgruppen und die dazugehörigen Leistungs- und Wirkungsziele.
4 Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Ab-
satz 2 und 146 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.
Art. 20 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Abs. 2 und 3
2 Sie kann für einzelne Leistungsgruppen bestimmen:
a. Ziele, Messgrössen und Sollwerte; b. finanzielle Planungsgrössen.
3 Die finanziellen Planungsgrössen umfassen:
a. die Aufwände und die Erträge; b. die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen.
Art. 30 Abs. 3
3 Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach:
a. Verwaltungseinheiten; b. Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.
3 SR 171.10
Finanzhaushaltgesetz AS 2015
Art. 30a Globalbudgets
1 Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Global-
budgets geführt.
2 Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich:
a. den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben; b. den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen. 3 Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsaus- gaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus.
4 Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und
Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie: a. die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder b. die nach Artikel 32a gebildeten Reserven auflöst.
5 Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite
ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden.
Art. 32a Reserven
1 Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie:
a. ihre Globalbudgets oder die nach Artikel 30a Absatz 5 bewilligten Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig bean- spruchen; b. die Leistungsziele im Wesentlichen erreichen und:
1. durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Leistungen einen
Nettomehrertrag erzielen, oder
2. den budgetierten Aufwand oder die budgetierten Investitionsausgaben
infolge wirtschaftlicher Leistungserbringung unterschreiten.
2 Die Bundesversammlung beschliesst mit der Staatsrechnung über die Bildung von
Reserven.
Art. 35 Kreditüberschreitungen Der Bundesversammlung sind nachträglich mit der Staatsrechnung zur Geneh- migung zu unterbreiten: a. die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30a Absatz 4; b. folgende Aufwände, soweit sie nicht budgetiert worden sind:
1. passive Rechnungsabgrenzung,
2. Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münz-
umlauf; c. dringliche Nachträge, die nicht mit dem nächsten Nachtrag zum Voran- schlag unterbreitet werden können (Art. 34 Abs. 2).
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Gliederungstitel vor Art. 38
4. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
2. Abschnitt (Art. 42–46)
Aufgehoben
Art. 54 Aufgehoben
Art. 63a Evaluation des neuen Führungsmodells des Bundes Der Bundesrat legt der Bundesversammlung spätestens sechs Jahre nach Inkrafttre- ten der Änderung vom 26. September 2014 einen Evaluationsbericht zur Umsetzung und Wirksamkeit des neuen Führungsmodells des Bundes vor.
Art. 66a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014
1 Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:
a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieser Änderung beschlossenen Voranschlags; b. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazu gehörenden Staatsrechnung.
2 Der Bundesrat verlängert die Ende 2015 auslaufenden Leistungsaufträge bis zum
Inkrafttreten dieser Änderung für Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19974 (RVOG) mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden. Er kann bei der Verlänge- rung: a. die Leistungsaufträge an die veränderten Bedingungen anpassen; b. auf die in Artikel 44 Absatz 3 RVOG vorgesehene Konsultation der zustän- digen parlamentarischen Kommissionen verzichten.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
4 SR 172.010
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:
a. auf den 1. Juli 2015: Artikel 50 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (Anhang
Ziff. 1);
b. auf den 1. Januar 2016: die übrigen Bestimmungen.
20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2014 7311
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20026
Art. 50 Abs. 3
3 Die Finanzkommissionen sind zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflich-
tungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen, die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen.
Art. 74 Abs. 3 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen, bei der Legislaturpla- nung sowie beim Finanzplan.
Art. 94a Sachüberschrift und Abs. 2 Differenzregelung bei der Legislaturplanung und beim Finanzplan
2 Bei den Bundesbeschlüssen über die Legislaturplanung und über den Finanzplan
stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.
Art. 143 Finanzplan
1 Der Finanzplan umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre.
2 Gliederung und Inhalt des Finanzplans verbinden die Aufgaben- mit der Finanz-
planung (integrierter Aufgaben- und Finanzplan).
3 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den Finanzplan zusammen mit
dem Entwurf für den Voranschlag zur Kenntnisnahme in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.
4 Die Bundesversammlung kann den einfachen Bundesbeschluss ergänzen mit
Aufträgen für eine Änderung des Finanzplans.
5 Der Bundesrat erfüllt diese Aufträge in der Regel mit dem Entwurf des Voran-
schlags für das übernächste Jahr.
6 SR 171.10
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2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 19977
Art. 38a Leistungsvereinbarungen
1 Die Departemente führen mit jährlichen Leistungsvereinbarungen:
a. die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung; b. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, wenn sie keine eigene Rechnung führen.
2 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist von der Führung mit Leistungsvereinba-
rung ausgenommen. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.
3 Führen Gruppen und Ämter Verwaltungseinheiten mit eigenem Globalbudget, so
kann ihnen das Departement die Kompetenz zum Abschluss der Leistungsverein- barungen mit diesen Verwaltungseinheiten delegieren.
4 In der Leistungsvereinbarung sind die Aufgaben der Verwaltungseinheiten nach
Vorhaben und Leistungsgruppen gegliedert. Sie sind mit messbaren Zielen zu verse- hen.
5 Die Verwaltungseinheiten berichten jährlich über die Zielerreichung. Zu Beginn
jeder Legislaturplanung überprüfen sie die Struktur und die Ziele ihrer Leistungs- gruppen.
Art. 44 Aufgehoben
3. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19908
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Über das Ergebnis der Prüfungen berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung
insbesondere: a. in den Botschaften, mit denen er beantragt:
1. Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen zu beschliessen,
2. Subventionsbestimmungen zu ändern;
b. in der Botschaft zur Staatsrechnung.
3 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung nötigenfalls Gesetzesänderun-
gen und sorgt für die erforderliche Anpassung seiner Verordnungen.
7 SR 172.010 8 SR 616.1
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