AS 2015 1745
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Verordnung über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV)
Änderung vom 20. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Beiträge Der Einzelkulturbeitrag beträgt pro Hektare und Jahr: Franken
a. für Raps, Sonnenblumen, Ölkürbisse, Öllein, Mohn und Saflor: 700 b. für Saatgut von Kartoffeln und Mais: 700 c. für Saatgut von Futtergräsern und Futterleguminosen: 1000 d. für Soja: 1000 e. für Ackerbohnen, Eiweisserbsen und Lupinen zu Futterzwecken sowie Mischungen nach Artikel 4 Absatz 2: 1000 f. für Zuckerrüben zur Zuckerherstellung: 1600
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 910.17
2015-0187 1745
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2015
Anhang (Art. 18 Abs. 1)
Kürzungen der Einzelkulturbeiträge
Ziff. 2.4–2.7
2.4 Gesuchseinreichung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme
a. Verspätete Gesuchsein- erste Feststellung 100 Fr. reichung: Kontrolle kann erster und zweiter 200 Fr. ordnungsgemäss durchge- Wiederholungsfall führt werden ab dem dritten 100 % der betreffenden Wiederholungsfall Einzelkulturbeiträge b. Verspätete Gesuchsein- 100 % der betreffenden reichung: Kontrolle kann Einzelkulturbeiträge nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden c. Gesuch unvollständig oder Frist für Ergänzung oder mangelhaft Korrektur
2.5 Spezifische Angaben, Kulturen, Ernte und Verwertung
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Kulturen mit Einzelkultur- Vorhandene Sorten und Korrektur auf richtige beiträgen Kulturen stimmen nicht Angaben und zusätzlich mit der Deklaration 500 Fr. überein Kultur wurde nicht oder 120 % der betreffenden nicht im ordentlichen Einzelkulturbeiträge Reifezustand geerntet oder es fand keine ordent- liche Verwertung der Ernte statt (landwirt- schaftliche, technische oder industrielle Verwer- tung) b. Vertrag für Zuckerlieferung Fehlender Vertrag für 100 % der Einzelkultur- Zuckerlieferung beiträge für Zuckerrüben Abweichende Vertrags- Korrektur auf richtige menge Angaben
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2015
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
c. Vertragsfläche Saatgut- Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige produktion Angaben Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (dekla- rierte minus richtige Angaben)
2.6 Angaben zu den Flächenmassen mit Einzelkulturbeiträgen
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
Deklaration Flächenmasse Zu tiefe Angabe Korrektur auf richtige nicht korrekt Angabe Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (dekla- rierte minus richtige Angaben)
2.7 Kontrolle auf dem Betrieb
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Kontrollen werden Mangelhafte Mitwir- 10 % aller Einzelkultur- erschwert; mangelhafte kung oder Drohungen beiträge, mind. 500 Fr., Mitwirkung oder im Bereich ÖLN oder max. 10 000 Fr. Drohungen führen zu Tierschutz 10 % der betreffenden Mehraufwand Andere Bereiche für Einzelkulturbeiträge, Einzelkulturbeiträge mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. b. Verweigerung der Verweigerung im 100 % aller Einzelkultur- Kontrolle Bereich ÖLN oder beiträge Tierschutz Andere Bereiche für 120 % der betreffenden Einzelkulturbeiträge Einzelkulturbeiträge
Einzelkulturbeitragsverordnung AS 2015