AS 2015 1871
Asylgesetz
Asylgesetz (AsylG)
Änderung vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. April 20141, beschliesst:
I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 31a Abs. 1 Bst. f
1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
f. nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
Art. 31b Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten 1 Eine asylsuchende Person, gegen die in einem Staat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin-Staat), ein ablehnender Asyl- und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid ergangen ist, kann nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG3 direkt in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat wegge- wiesen werden, wenn: a. der zuständige Dublin-Staat während längerer Zeit keine Wegweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat der asylsuchenden Person vollzieht; und b. die Wegweisung aus der Schweiz voraussichtlich rasch vollzogen werden kann.
2 Das SEM holt bei den zuständigen Behörden des betroffenen Dublin-Staates die
zum Vollzug der Wegweisung notwendigen Auskünfte ein und trifft die erforder- lichen Absprachen.