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AS 2015 4581

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3

3 Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und

den technischen Vorgaben des BLW.

Art. 20 Abs. 1

1 Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses dient:

a. der Information der Öffentlichkeit zu Themen des Portals; b. der Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, der Zugriffsregelung auf die Teilnehmersysteme und der Information zu benutzerspezifischen Themen.

Art. 22 Verknüpfung von Agate mit anderen Informationssystemen

1 Die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d können aus AGIS bezogen

werden.

2 Mit Zustimmung des BLW können die Agate-Teilnehmersysteme die Daten nach

Artikel 20 Absatz 2 beziehen.

Art. 27 Abs. 4 und 6

4 Mit Zustimmung des BLW können für Vollzugszwecke Daten aus Agate nach

Artikel 20 Absatz 2 an die zuständigen kantonalen Behörden weitergegeben werden.

6 Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Infor-

mationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchsta- ben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich

1 SR 919.117.71

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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2015

machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

II Anhang 1 Ziff. 2.1.7

2.1.7 Angaben zur Parzelle, namentlich zu Hangneigung und Bewirtschaftungsart,

wie biologische Produktion, extensive Produktion und Förderung der Bio- diversität

Anhang 3 Ziff. 2.4, 2.5 und 2.8

2.4 Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II (153.3)

2.5 Biodiversitätsförderflächen Vernetzung (153.4)

2.8 Aufgehoben

Anhang 4 Ziff. 2.6

2.6 Korrespondenzsprache

III Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 wird wie folgt geän- dert:

Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige

Zugangs-

Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle

ÖREB Kataster (SR 510.62

Identifikator Art. 8 Abs. 1)

berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes]

… Landwirtschaftlicher SR 910.1 Art. 4 BLW A X 149 Produktionskataster und 178 Abs. 5 SR 912.1 Art. 1 und 5 … Hanglagen SR 910.1 Art. 178 BLW A X 152 Abs. 5 SR 910.13 Art. 43 und 45 …

2 SR 510.620

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IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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