AS 2015 4917
Zollverordnung
Zollverordnung (ZV)
Änderung vom 18. November 2015
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zollverordnung vom 1. November 20061 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf das Zollgesetz vom 18. März 20052 (ZG) und auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 (BPG),
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Zollverwaltung» ersetzt durch «EZV».
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Zollverwaltung (EZV) darf im Zollausschlussgebiet namentlich:
Art. 25 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 79 Abs. 1 Bst. d 1 Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung zusätzlich zu den sonsti- gen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls: d. die Erwerberin oder den Erwerber der auszuführenden Ware sowie die Ein- lagererin oder den Einlagerer angeben, wenn sich die Ware im Ausfuhrver- fahren befindet und sie vor dem Verbringen ins Zollausland in einem offe- nen Zolllager oder in einem Zollfreilager gelagert wird.
2015-2170 4917
Zollverordnung AS 2015
Art. 112a Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Art. 42a ZG)
1 Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Ope-
rator», AEO) wird von der EZV erteilt. 2 Ein AEO gilt hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuver- lässig.
3 Einem AEO werden Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren und bei si-
cherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.
Art. 112b Formelle Voraussetzungen (Art. 42a ZG)
1 Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie:
a. eingetragen sind:
1. im schweizerischen Handelsregister, oder
2. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister; und
b. im Rahmen ihrer Geschäfte mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der in- ternationalen Lieferkette befasst sind.
2 Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen
jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112s Absatz 1 Buchstabe a oder b ent- zogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen.
Art. 112c Materielle Voraussetzungen (Art. 42a ZG)
Personen erhalten auf Antrag den AEO-Status, wenn sie die Kriterien nach den Artikeln 112d–112g erfüllen.
Art. 112d Einhaltung der Zollvorschriften (Art. 42a ZG)
Die Zollvorschriften gelten als eingehalten, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung weder eine schwere strafrechtliche Widerhandlung noch wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen gegen Bundesrecht, dessen Vollzug der EZV obliegt, begangen haben: a. die antragstellende Person; b. die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über dessen Leitung ausüben; c. die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist; und d. die Person, die die antragstellende Person oder das antragstellende Unter- nehmen in Zollangelegenheiten vertritt.
4918
Zollverordnung AS 2015
Art. 112e Führung der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen (Art. 42a ZG)
Das System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförde- rungsunterlagen ermöglicht geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen, wenn die antragstellende Person: a. die Geschäftsbücher nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nach den Artikeln 662–670 und 957–963 des Obligationenrechts4 oder nach der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20025 führt; b. ein Buchführungssystem verwendet, in dem alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden und das die Zollkontrol- len erleichtert; c. die Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsdauer, Aufbewahrungsform, Sicherheitsmassnahmen und Zugriff auf Daten und Dokumente (Art. 96–98) einhält; d. über eine der Art und Grösse des Unternehmens entsprechende und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignete Verwaltungsorganisation sowie über ein internes Kontrollsystem verfügt, das ermöglicht, Fehler zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren sowie illegale oder nicht ord- nungsgemässe Geschäfte zu erkennen; e. gegebenenfalls über Abläufe für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhr- beschränkungen im Zusammenhang mit nichtzollrechtlichen Erlassen ver- fügt, die es ermöglichen, Waren, die solchen Beschränkungen unterworfen sind, von anderen Waren zu unterscheiden; f. über Abläufe für die Archivierung der Daten und Dokumente des Unter- nehmens und für den Schutz vor Verlust verfügt; g. sicherstellt, dass die EZV informiert wird, wenn im Unternehmen Unsicher- heit darüber besteht, wie eine Vorschrift anzuwenden ist; h. informationstechnische Schutzmassnahmen ergriffen hat, mit denen das Computersystem des Unternehmens vor unbefugtem Eindringen geschützt und dessen Daten gesichert werden.
Art. 112f Sachüberschrift und Bst. abis Zahlungsfähigkeit (Art. 42a ZG)
Die Zahlungsfähigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die antragstellende Person: abis. während drei Jahren vor der Antragstellung die geschuldeten Zölle und alle anderen geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren entrichtet hat;
4 SR 220 5 SR 221.431
4919
Zollverordnung AS 2015
Art. 112g Geeignete Sicherheitsstandards (Art. 42a ZG)
Die Sicherheitsstandards gelten als geeignet, wenn die antragstellende Person nach- weist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Keine der Personen nach Artikel 112d hat während drei Jahren vor der An- tragstellung eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen. b. Die Gebäude, in denen die vom AEO-Status erfassten Vorgänge abgewickelt werden, sind so gebaut, dass ein unrechtmässiges Betreten nicht möglich ist und die Gebäude Schutz vor unrechtmässigem Eindringen bieten. c. Es bestehen Massnahmen, die den unbefugten Zugang zu Büroräumlich- keiten, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen rele- vanten Orten verhindern. d. Es bestehen Massnahmen beim Warenumschlag, die vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien sowie vor Manipulationen an den Ladeeinheiten schützen. e. Es bestehen Massnahmen, die es ermöglichen, in der internationalen Liefer- kette die Handelspartner eindeutig als sicher zu identifizieren. f. Sie überprüft ihre Angestellten, die in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig sind, regelmässig daraufhin, ob diese ein Sicherheitsrisiko darstellen. g. Sie hat gegenüber den von ihr beigezogenen Dienstleisterinnen und Dienst- leistern geeignete Sicherheitsmassnahmen getroffen. h. Sie stellt sicher, dass die Angestellten nach Buchstabe f regelmässig in Si- cherheitsfragen geschult werden.
Art. 112h Sachüberschrift Antragstellende Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein (Art. 42a ZG)
Art. 112i Sachüberschrift Verfahren (Art. 42a ZG)
Art. 112j Sachüberschrift Formelle Prüfung des Antrags (Art. 42a ZG)
4920
Zollverordnung AS 2015
Art. 112k Sachüberschrift und Abs. 7 Materielle Prüfung des Antrags (Art. 42a ZG) 7 Ist gegen eine Person nach Artikel 112d ein Strafverfahren wegen einer schweren Widerhandlung oder wegen wiederholter Widerhandlungen im Sinne von Arti- kel 112d oder 112g Buchstabe a hängig und ist der Ausgang des Verfahrens relevant für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Status erfüllt sind, so sistiert die EZV die materielle Prüfung des Antrags.
Art. 112l Sachüberschrift, Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Bst. f Anerkennung anderer Sicherheitsprüfungen (Art. 42a ZG)
1 Die Eignung von Sicherheitsstandards nach Artikel 112g kann auch mit einem
international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat oder einer Sicherheits- prüfung einer schweizerischen Bundesbehörde nachgewiesen werden.
2 Die EZV anerkennt folgende Nachweise:
f. ein von einer schweizerischen Bundesbehörde ausgestelltes Sicherheits- zeugnis.
Art. 112m Gutheissung des Antrags (Art. 42a ZG)
1 Die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen am Tag der
Eröffnung der Verfügung.
2 Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.
Art. 112n Sachüberschrift Ablehnung des Antrags (Art. 42a ZG)
Art. 112o Sachüberschrift Informationspflicht des AEO (Art. 42a ZG)
Art. 112p Sachüberschrift Kontrolle des Geschäftsbetriebs (Art. 42a ZG)
4921
Zollverordnung AS 2015
Art. 112q Sachüberschrift und Abs. 3 Kontrolle des AEO-Status (Art. 42a ZG)
3 Aufgehoben
Gliederungstitel des 3b. Abschnitts Aufgehoben
Art. 112r Sistierung des AEO-Status (Art. 42a ZG) 1 Die EZV sistiert den AEO-Status, wenn sie feststellt oder hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass: a. die Voraussetzungen nach den Artikeln 112b, 112e und 112g Buchstaben b–h nicht mehr erfüllt sind; b. eine Person nach Artikel 112d einer schweren strafrechtlichen Widerhand- lung oder wiederholter strafrechtlicher Widerhandlungen im Sinne von Arti- kel 112d oder 112g Buchstabe a dringend verdächtigt wird; c. der AEO:
1. nicht mehr eine gesicherte finanzielle Lage belegen kann, die es ihm
unter Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Pflichten zu erfüllen,
2. ein Gesuch um einen Nachlassvertrag im Sinne von Artikel 293 SchKG
gestellt hat oder gegen ihn ein Konkursbegehren im Sinne von Artikel
166 und 190–193 SchKG gestellt worden ist, oder
3. geschuldete Zölle oder andere geschuldete Steuern, Abgaben und Ge-
bühren nicht entrichtet hat.
2 Sie sistiert den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
3 Die Sistierung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Sicherheit und die Ge-
sundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordert.
4 Die Sistierung hat keine Auswirkung auf Zollveranlagungsverfahren, die bereits
vor dem Zeitpunkt der Sistierung eingeleitet wurden.
5 Die EZV setzt die Dauer der Sistierung angemessen fest.
6 Erfüllt der AEO die Voraussetzungen erneut, so hebt die EZV die Sistierung auf.
Art. 112s Widerruf des AEO-Status (Art. 42a ZG)
1 Die EZV widerruft den AEO-Status, wenn eine Person nach Artikel 112d:
a. eine schwere strafrechtliche Widerhandlung oder wiederholte strafrechtliche Widerhandlungen im Sinne von Artikel 112d oder 112g Buchstabe a began- gen hat und der strafrechtliche Entscheid rechtskräftig ist; oder
4922
Zollverordnung AS 2015
b. während der Dauer der Sistierung nicht die erforderlichen Massnahmen ge- troffen hat.
2 Sie widerruft den AEO-Status zudem, wenn der AEO darum ersucht.
Gliederungstitel vor Art. 112t 3b. Abschnitt: Summarische Ein -und Ausgangsanmeldung zu Sicherheitszwecken (Art. 2 Abs. 2 ZG)
Art. 112t Bisheriger Art. 112r
Art. 157 Ausfuhrfristen (Art. 53 Abs. 3 ZG)
1 Zur definitiven Ausfuhr veranlagte Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach
Annahme der Zollanmeldung ins Zollausland zu verbringen.
2 Kann die Ware nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmel-
dung ausgeführt werden, so kann die Einlagererin oder der Einlagerer bei der EZV beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlängern. Die EZV genehmigt das Gesuch, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Erwerberin oder der Erwerber der Ware hat ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz zum Zeitpunkt des Gesuchs ausserhalb des Zollgebiets. b. Die Ware kann aus zureichenden Gründen wie Verzögerungen in der Logis- tikkette, einem nicht zustandegekommenen Vertrag oder aus Gründen nach Absatz 4 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Annahme der Zollanmel- dung ausgeführt werden.
3 Die EZV kann die Frist auf Gesuch hin höchstens dreimal um jeweils höchstens
sechs Monate verlängern.
4 Ist die Einlagererin oder der Einlagerer unverschuldeterweise davon abgehalten
worden, namentlich wegen Konkurs der Endempfängerin oder des Endempfängers im Ausland, wegen Naturkatastrophen, wegen Massnahmen zur Durchsetzung internationaler Sanktionen oder wegen kriegerischer Ereignisse im Bestimmungs- land, die Ware innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Fristen auszuführen, so kann sie oder er bei der Oberzolldirektion beantragen, die Ausfuhrfrist zu verlän- gern. 5 Gesuche um Verlängerung der Ausfuhrfristen sind vor Fristablauf schriftlich bei der dafür zuständigen Zollstelle einzureichen. Sie sind zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln zu versehen. 6 Werden die Waren nicht innerhalb der Ausfuhrfristen ins Zollausland verbracht, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4923
Zollverordnung AS 2015
Art. 162 Verfahrensbestimmungen (Art. 58 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren
Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben.
2 Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder
wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen.
3 Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungs-
zwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Die EZV kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum unge- wissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen.
4 Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zoll-
schuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen.
5 Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit
anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Die EZV kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen.
Abschnittüberschrift nach Art. 173
6. Abschnitt: Ausfuhrverfahren
Art. 173a Sitz oder Wohnsitz der Erwerberinnen und Erwerber bei Einlagerungen in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern (Art. 53 Abs. 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 2 und 65 Abs. 2 ZG)
Waren können nur zur Ausfuhr veranlagt und anschliessend in einem offenen Zoll- lager oder in einem Zollfreilager eingelagert werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets hat.
Art. 174 Sachüberschrift Nicht ordnungsgemässer Abschluss des Ausfuhrverfahrens (Art. 61 Abs. 4 ZG)
Art. 178a Zollanmeldung für sensible Waren (Art. 65 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss sensible Waren bei der Einlagerung ins Zoll-
freilager elektronisch anmelden. Wurde die Ware vor der Einlagerung zur Ausfuhr veranlagt, so ist eine zusätzliche Anmeldung zur Einlagerung nicht erforderlich.
2 Die Zollanmeldung muss die Angaben nach Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben a–f
sowie Name und Adresse der Einlagererin oder des Einlagerers enthalten.
4924
Zollverordnung AS 2015
Art. 179 Ausfuhrfristen (Art. 65 Abs. 2 ZG)
Für die Ausfuhrfristen gilt Artikel 157.
Art. 183 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c, 1bis und 2 Verzeichnis der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Einlagerer (Art. 66 Abs. 1 und 2 ZG)
1 Das Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten:
c. Name und Adresse der Person, die die Bestandesaufzeichnung führt. 1bis Es muss elektronisch geführt werden.
2 Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV das Ver-
zeichnis unverzüglich in elektronischer Form einreichen. Die EZV bezeichnet den Minimalstandard für das Dateiformat.
Art. 184 Abs. 1 Bst. c, k und q, 2 und 3bis
1 Die Bestandesaufzeichnung muss folgende Angaben enthalten:
c. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers der eingelager- ten Waren; k. Rohmasse und Eigenmasse; die EZV kann auf Gesuch hin die Lagerhalterin oder den Lagerhalter von der Pflicht entbinden, die Rohmasse oder die Eigenmasse zu erfassen; q. Name und Adresse der ursprünglichen Einlagererin oder des ursprünglichen Einlagerers, wenn die Ware innerhalb eines Zollfreilagers von einer anderen Einlagererin oder einem anderen Einlagerer zur Lagerung übernommen wird.
2 Sie muss elektronisch geführt werden.
3bis Auf Verlangen muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter der EZV die Bestan- desaufzeichnung einreichen. Die EZV bezeichnet die Form und den Minimalstan- dard für das Dateiformat.
Art. 185 Bestandesaufzeichnung je Einlagererin oder je Einlagerer (Art. 66 Abs. 1 ZG)
Die Bestandesaufzeichnung für sensible Waren ist je Einlagererin oder je Einlagerer zu führen. Werden Waren derselben Einlagererin oder desselben Einlagerers in mehreren Räumlichkeiten eingelagert, so kann eine Bestandesaufzeichnung je Räumlichkeit geführt werden.
4925
Zollverordnung AS 2015
Art. 194 Abs. 1 Bst. abis
1 Die Sicherheit beträgt:
abis. für den AEO: höchstens 10 Prozent der Zollabgaben;
Art. 246a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2015
1 Auf Anträge auf Erteilung des AEO-Status, die vor Inkrafttreten der Änderung
vom 18. November 2015 eingereicht wurden, findet das neue Recht Anwendung.
2 Für Verfahren der vorübergehenden Verwendung, die bei Inkrafttreten der Ände-
rung vom 18. November 2015 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht. 3 Für die folgenden sensiblen Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 18. November 2015 in einem Zollfreilager eingelagert sind, muss die Lagerhalterin oder der Lagerhalter spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Ände- rung eine Bestandesaufzeichnung (Art. 182 Abs. 2) führen: a. Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711; b. Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403. 4 Die Lagerhalterin oder der Lagerhalter muss die folgenden Anforderungen spätes- tens ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 erfüllen: a. die in Artikel 183 Absätze 1 Buchstabe c und 1bis genannten Anforderungen an das Erstellen und Führen des Verzeichnisses der Mieterinnen und Mieter, der Untermieterinnen und Untermieter sowie der Einlagererinnen und Ein- lagerer; b. die in Artikel 184 Absatz 1 Buchstaben c, k und q sowie 2 genannten Anfor- derungen an das Erstellen und Führen der Bestandesaufzeichnung für sen- sible Waren.
II Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Sensible Waren
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 5
5. folgende Waren im Sinne des ZTG6:
– alkoholische Getränke der Tarifnummern 2204–2208 – Tabakfabrikate der Tarifnummern 2402 und 2403
6 SR 632.10
4926
Zollverordnung AS 2015
– Banknoten und Wertpapiere der Tarifnummer 4907 – Münzen der Tarifnummer 7118 – Perlen, Diamanten, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle und Edel- metallplattierungen sowie Waren daraus (ex Zolltarifkapitel 71) – Bijouterie, Juwelierwaren (ex Zolltarifkapitel 71) – Personenautomobile und Motorräder der Tarifnummern 8703 und 8711 – Uhrmacherwaren der Tarifnummern 9101 – Pendulettes, Pendulen und Standuhren aus Edelmetallen und Edelme- tallplattierungen der Tarifnummern 9103 und 9105 – Möbel der Tarifnummern 9401 und 9403 – Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der Tarifnum- mern 9701–9706
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
18. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4927
Zollverordnung AS 2015
Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20077
Anhang A 48 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte («Authorised Economic Operators», AEO)
Verweis bei der Anhangnummer (Art. 42a ZG und Art. 112a–112s ZV8)
Ziff. 2 Punkte 1, 7 und 9
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
1. die Kennnummer des AEO (Unternehmens-Identifikationsnummer UID);
7. das Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und
Pflichten entstehen;
9. die Daten nach den Punkten 1–5, 7 und 8 für in Staaten zugelassene AEO,
mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat;
Ziff. 4 Punkt 2
2. Im Internet können veröffentlicht werden:
a. die Kennnummer des AEO (Ziff. 2 Punkt 1); b. Namen und Adressen des AEO (Ziff. 2 Punkt 2); c. das Datum, an dem die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen (Ziff. 2 Punkt 7); d. die Behörde, welche die Verfügung erlassen hat (Ziff. 2 Punkt 8).
7 SR 631.061 8 SR 631.01
4928
Zollverordnung AS 2015
Ziff. 5
5. Austausch von Daten mit Staaten, mit denen die Schweiz ein Abkommen
über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat Die EZV tauscht die Daten nach Ziffer 2 Punkte 1–5, 7 und 8 regelmässig mit Staa- ten aus, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status abgeschlossen hat.
2. Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20099
Art. 115 Abs. 1 Bst. abis 1 Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandenen Steuerforderungen oder in Fällen, in denen Zahlungserleichterungen nach Artikel 76 Absatz 1 ZG10 gewährt werden: abis. höchstens 10 Prozent für den nach Artikel 42a ZG zugelassenen Wirt- schaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO);
9 SR 641.201 10 SR 631.0
4929
Zollverordnung AS 2015
4930